Mehr Tempo-30-Fahrbahnpiktogramme in verkehrsberuhigten Zonen ermöglichen Stellungnahme der Behörde für Inneres und Sport
Letzte Beratung: 21.09.2022 Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Mobilität Ö 7.3
Auf Hamburgs verkehrsberuhigten Straßen befinden sich nur sehr selten Tempo-30-Fahrbahnpiktogramme. Bei großen zusammenhängenden Wohngebieten mit Tempo 30-Straßen würden sich solche Piktogramme anbieten, um die Autofahrer an die Einhaltung der Geschwindigkeit zu erinnern. Laut bundesrechtlicher Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) könne die Fortdauer der Zonen-Anordnung in großen Zonen durch Aufbringen von „30“ auf der Fahrbahn verdeutlicht werden (§45 VwV-StVO). Die bundesrechtliche Zulässigkeit derartiger Tempo-30-Piktogramme ist damit abschließend geregelt.
In Hamburg wird von dieser Möglichkeit allerdings durch die „Fachanweisung Verkehrsberuhigung 1/95“ kein Gebrauch gemacht. Dort heißt es: „Innerhalb einer Zone ist die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht zu wiederholen; auch nicht durch Bodenmarkierungen“. Durch diese Fachanweisung ist es nicht möglich Tempo-30-Piktogramme in großen „30er-Zonen“ zu verwenden. Es bestünde lediglich die Möglichkeit einen Modellversuch zu starten, dieser könne aber nur erfolgen, wenn überdurchschnittlich viele Geschwindigkeitsüberschreitungen (Überschreitungsquote von mindestens 15% gemessener Fahrzeuge ab 40 km/h), Geschwindigkeitsunfälle, Rechts-vor-Links-Unfällen (Unfallhäufungsstellen) oder Fahrbahnquerungen durch Fußgängerinnen und Fußgänger, insbesondere durch Kinder und mobilitätseingeschränkte Personen an bestimmten Örtlichkeiten, dokumentiert wurden.
Vor der Anordnung von Piktogrammen ist ferner zunächst zu prüfen, ob sämtliche baulichen sowie straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen zur Einengung der Fahrgasse ausgeschöpft worden sind. Die aufgeführten Hürden für einen Modelversuch sind sehr hoch. Die Kosten und oftmals die tatsächlichen von der Polizei möglichen einzusetzenden Personalkapazitäten stehen in keinem Verhältnis zur Maßnahme einer Anordnung einer Bodenmarkierung durch ein Tempo 30-Piktogramm.
Dieses vorausgeschickt möge die Bezirksversammlung folgendes beschließen:
Die Verwaltung möge
Dr. Andreas Schott Caroline Mücke-Kemp
Fraktionsvorsitzender Stefan Baumann
Die Bezirksversammlung beschließt den Antrag.
Die Behörde für Inneres und Sport nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Zu 1:
Die Fachanweisung Verkehrsberuhigung 1/95 wurde durch die Einführung der Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV), Kapitel Verkehrsberuhigung, am 23.11.2021 aufgehoben. In Ziffer 5.5.5 wurde eine Konkretisierung zur Aufbringung von Piktogrammen im Sinne des Antrags vorgenommen. Diese steht nicht im Widerspruch zur VwV-StVO zu § 45 XI, 3c. Sie lässt die Aufbringung von Piktogrammen in großen Zonen unter besonderen Bedingungen zu, beachtet aber den Grundsatz, dass Tempo 30-Zonen in einer Einheit aus „Bau und Betrieb“ herzustellen sind und somit dem Prinzip der selbsterklärenden Straße folgen. Sofern Fahrzeugführende im Einzelfall die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten, ist dies regelmäßig nicht auf eine mangelhafte Kennzeichnung der Tempo 30-Zonen zurück zu führen, die sich durch eine zusätzliche Markierung von 30-Piktogrammen auf der Fahrbahn ggf. verbessern ließe, sondern auf die Missachtung der bestehenden und den Verkehrsteilnehmenden durchaus bewussten Verkehrsvorschriften, in diesem Fall der gegebenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf maximal 30 km/h. Dies belegen die Äußerungen von Verkehrsteilnehmenden bei Geschwindigkeitskontrollen der Polizei. Es mangelt grundsätzlich nicht am „Zonenbewusstsein“, sondern an der Bereitschaft einzelner Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer bzw. an der Einsicht in die Notwendigkeit, bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen zu befolgen. Die oberste Landesbehörde hält daran fest, die Aufbringung von Piktogrammen nur dort vorzunehmen, wo ein aus der individuellen Situation begründeter Bedarf tatsächlich erkennbar ist. |
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Zu 2:
Zur Erörterung von besonderen Sach- und Rechtslagen und zur Beantwortung von Fragen zu konkreten Örtlichkeiten stehen nach wie vor Referentinnen und Referenten entweder der Verkehrsdirektion oder der jeweils örtlich zuständigen Polizeikommissariate zur Verfügung.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Priscilla Owosekun-Wilms
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