Konflikt an Markttagen am Schmuggelstieg Stellungnahme des Bezirksamtes
Letzte Beratung: 09.08.2021 Regionalausschuss Langenhorn-Fuhlsbüttel-Ohlsdorf-Alsterdorf-Groß Borstel Ö 6.2.1
Der Regionalausschuss Langenhorn-Fuhlsbüttel-Ohlsdorf-Alsterdorf-Groß Borstel hat sich in seiner Sitzung am 28.09.2020 mit der o.g. Thematik auf der Grundlage eines Antrages der CDU-Fraktion befasst und einstimmig folgende Beschlussempfehlung verabschiedet:
2. über das Ergebnis im Regionalausschuss zu berichten
Begründung:
Fahrradfahrer fahren zu Marktzeiten am Donnerstagvormittag immer wieder ohne viel Rücksichtnahme durch den Schmuggelstieg in Langenhorn, dadurch kommt es häufig zu gefährlichen Situationen zwischen Marktbesuchern und Fahrradfahrern. Um die Situation zu entschärfen, haben inzwischen die Marktbeschicker selbstgemalte Schilder an Kisten angebracht mit der Aufschrift: „Fahrradfahrer absteigen“. Da der Schmuggelstieg für Fahrradfahrer frei gegeben ist, kommt es u.a. zu unschönen Szenen.
Der Hauptausschuss folgt der Beschlussempfehlung eistimmig.
Das Bezirksamt nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Der Wochenmarkt im Schmuggelstieg erfolgt im Rahmen einer Sondernutzung und erstreckt sich über die Landesgrenze hinaus, was eine einheitliche Regelung sehr erschwert. Der Schmuggelstieg ist für den motorisierten Verkehr mit Ausnahmen ausgeschlossen. Radfahrer dürfen den Schmuggelstieg in beiden Richtungen nutzen. In Norderstedt ist der Schmuggelstieg als Ziel für Radfahrer ausgeschildert.
In § 6 der Hamburger Verordnung über Wochenmärkte, Volksfeste und Jahrmärkte wird das Mitführen von Fahrrädern untersagt, somit ist das Radfahren während des Wochenmarktes oder anderen Veranstaltungen ebenfalls nicht gestattet. Auf Wochenmärkten des Bezirksamtes Hamburg-Nord (z.B. Langenhorner Markt oder Ratsmühlendamm) gibt es eine Beschilderung, die nochmals darauf hinweist. Diese Ausschilderung ist jedoch für den Wochenmarkt im Schmuggelstieg nicht möglich, da derartige Beschilderung Hamburg weit nur für bezirkliche Wochenmärkte genutzt werden darf. Eine Beschilderung wurde bei dem Marktveranstalter angeregt.
Aus straßenbaubehördlicher und straßenverkehrsbehördlicher Sicht gibt es keine rechtliche Möglichkeiten weitergehenden Regelungen anzuordnen.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz
Keine
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.