Immobilien des Russischen Generalkonsulats dem Wohnungsmarkt zuführen - Stellungnahme des Bezirksamtes
Letzte Beratung: 11.03.2024 Regionalausschuss Barmbek-Uhlenhorst-Hohenfelde-Dulsberg Ö 9.2
Der Regionalausschuss Barmbek-Uhlenhorst-Hohenfelde-Dulsberg hat sich in seiner Sitzung am 15.01.2024 mit oben genannter Thematik auseinandergesetzt und einstimmig folgende Beschlussempfehlung formuliert:
1) Die Bezirksverwaltung prüft, ob die Immobilien Am Feenteich 20 im Stadtteil Uhlenhorst nach Beendigung der konsularischen Nutzung durch die Russische Föderation zum Jahresende 2023 dem Wohnungsmarkt zugeführt werden kann. Falls die Prüfung zu einem entsprechenden Urteil führt, leitet das Bezirksamt die notwendigen Maßnahmen ein.
2) Die Bezirksverwaltung berichtet dem Regionalausschuss bis zum Ende des ersten Quartals 2024 über das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls eingeleitete Maßnahmen.
Begründung:
Die Russische Föderation nutzt in Hamburg die Immobilien Am Feenteich 20 (Hauptsitz des Konsulats) und Karlstraße 14a (Visaabteilung) für konsularische Zwecke. Ende Mai hat die Bundesregierung Russland als Reaktion auf die Ausweisung von deutschen Bediensteten den Betrieb von vier Generalkonsulaten in Deutschland untersagt. Das Generalkonsulat in Hamburg ist davon ebenfalls betroffen, sodass es seinen Betrieb zum Jahresende einstellen muss.
Planrechtlich liegen die Grundstücke im reinen Wohngebiet (Am Feenteich 20: Bebauungsplan Uhlenhorst 3), bzw. im allgemeinen Wohngebiet (Karlstraße 14a: Bebauungsplan Uhlenhorst 14). Aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes in Hamburg wäre es wünschenswert, die Immobilien diesem zuzuführen.
Grundlage hierfür ist das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz, für dessen Durchsetzung das Bezirksamt zuständig ist.
Der Hauptausschuss folgt der Beschlussempfehlung.
Das Bezirksamt nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Eine Überprüfung durch die Immobilienkoordination des Bezirksamtes hat ergeben, dass sich das Flurstück 349, Gemarkung Uhlenhorst, belegen „Am Feenteich 20“ im Stadtteil Uhlenhorst nicht im Besitz der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) befindet. Das genannte Flurstück ist in privatem Grundeigentum, die FHH ist nicht verfügungsberechtigt über die Immobilie. Daher kann die Immobilie ohne einen vorherigen Ankauf oder eine Enteignung durch die FHH nicht dem Wohnungsmarkt zugeführt werden.
Auch die Instrumente des Wohnraumschutzes nach dem HmbWoSchG können hier nicht angewendet werden. Das genannte Grundstück befindet sich zwar im reinen Wohngebiet, aber die Immobilie des Konsulats ist kein Wohnraum und unterliegt deshalb auch nicht dem Wohnraumschutz.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bezirksamt nicht über geeignete Mittel verfügt, die genannte Immobilie dem Wohnungsmarkt zuzuführen.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz
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