21-3914

Grundbesitz des Bezirksamts Hamburg-Nord

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

 

Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz in Deutschland müssen im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Januar 2023 Erklärungen im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform abgeben. Dieses gilt auch für den Grundbesitz des Bezirksamtes Hamburg-Nord.

Hamburg geht hierbei einen eigenen Weg und hat sich für ein Modell entschieden, das den Anforderungen unserer Metropole besser gerecht werden und auf einer fairen, nachvollziehbaren Ermittlungsgrundlage beruhen soll.

 

Petitum/Beschluss

 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Herrn Bezirksamtsleiter:

 

  1. Für welchen Grundbesitz muss das Bezirksamt Hamburg-Nord Erklärungen im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform abgeben? Bitte nach Stadtteilen sortiert auflisten.
  2. Für welchen unter 1. genannten Grundbesitz wurden bisher die Erklärungen abgegeben?
  3. Wurden bei den unter 2. aufgeführten Grundbesitz – soweit es sich um Gebäude, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden handelt – die Technischen Funktionsflächen (z.B. Lagerflächen für Brennstoffe) und die Verkehrsflächen (z.B. Flure, Eingangshallen, Aufzugschächte, Rampen) jeweils herausgerechnet?

Wenn ja, in welchem Umfang hat sich dadurch die relevante Nutzfläche gegenüber der bisherigen Grundsteuerberechnung jeweils reduziert?

Wenn nein, warum jeweils nicht?

  1. Wodurch ist sichergestellt, dass für allen unter 1. genannten Grundbesitz bis zum 31.01.2023 die notwendigen Erklärungen abgegeben werden?

 

Anhänge

 

Keine