Grünpfeil für Radfahrende (Vz. 721) in Hamburg-Nord – Nachfragen zur Anfrage vom 15.1.25 / Drs. 22-0648 Anfrage gem. § 27 BezVG
Wir danken für die Antwort auf die Anfrage zum Grünpfeil für Radfahrende (Drs. 22-0648, [1]).
Die oftmals gewählte Form der Beurteilung der von uns abgefragten Einsatzmöglichkeiten
„Gemäß VwV-StVO und HRVV nicht möglich.“
ist jedoch zu allgemein gehalten, um die Gründe nachvollziehen zu können.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Behörde für Inneres und Sport:
Nachfrage zur Anfrage der Bezirksversammlung Hamburg-Nord, Drucksache 22-0648: Grünpfeil für Radfahrende (VZ. 721) in Hamburg-Nord
Stellungnahme der Verkehrsdirektion:
Die Fraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN fragt in der o.g. Drucksache nach dem Bearbeitungsstand mehrerer für das Verkehrszeichen 721 (VZ 721 „Grünpfeil für Radfahrende“) vorgeschlagener Örtlichkeiten.
Die VD 52 nimmt zu den formulierten Fragen nachfolgend Stellung. Auf die Stellungnahme der Verkehrsdirektion 52 (VD 52) zur im Bezug genannten Drucksache 21-4982.1 wird hierzu verwiesen. Diese hat weiterhin Gültigkeit.
„Gemäß VwV-StVO und HRVV nicht möglich.“, die in Drs. 22-0648 für insgesamt sieben
der elf angefragten Knotenpunkte verwendet wurde? Bitte für jeden der Orte einzeln
aufführen, sofern sich die Gründe unterscheiden.
2. Wo und in welchen Paragraphen finden sich die in der Antwort genannten Bedingungen zur Anforderung des Grünpfeils für Radfahrende in VwV-StVO und HRVV?
Bitte Link angeben und Paragraphen nennen.
Die genannten Örtlichkeiten wurden hinsichtlich der Voraussetzungen der sich aus der Straßen- Verkehrsordnung (StVO § 37, Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil), der dazugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO § 37, Randnummern 39-45) sowie den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV „Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr VZ 721“) ergebenden Voraussetzungen geprüft.
Die durch BIS/A 43 verfasste HRVV bildet eine Ergänzung und Konkretisierung zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung und soll eine einheitliche Anwendung der StVO durch die Straßenverkehrsbehörden in Hamburg gewährleisten.
Siehe hierzu folgenden Link zur VwV-StVO:
(https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm)
Die HRVV ist über BIS/A 43 erhältlich.
Angefragte Knotenpunkte:
a) Wiesendamm
- Kreuzung mit der Hufnerstraße (alle geeigneten Fahrtrichtungen)
Gemäß der VwV-StVO § 37, Randnummer 39-45 und der HRVV 3.2.2 g) ist die Anordnung eines VZ 721 nicht möglich, da sich in allen Fahrtrichtungen Aufstelltaschen für das indirekte Linksabbiegen befinden.
- Kreuzung mit dem Borgweg (alle geeigneten Fahrtrichtungen)
Gemäß der VwV-StVO § 37, Randnummer 39-45 und der HRVV 3.2.2 g) ist die Anordnung eines VZ 721 im Wiesendamm /Borgweg südlich sowie Wiesendamm/ Borgweg nördlich
nicht möglich, da sich in beiden Fahrtrichtungen Aufstelltaschen für das indirekte Linksabbiegen befinden.
Gemäß der VwV-StVO § 37, Randnummer 39-45 und der HRVV 3.2.1 a) ist die Anordnung eines VZ 721 im Borgweg/ Wiesendamm nicht möglich, da in beide Richtungen die Sicht eingeschränkt ist und daher die Sorgfaltspflichten gemäß §37 Abs. 2 StVO nicht erfüllt werden können.
- Einmündung in die Barmbeker Straße (Fahrtrichtung Winterhuder Marktplatz)
Gemäß der VwV-StVO § 37, Randnummer 39-45 und der HRVV 3.2.1 b) ist die Anordnung eines VZ 721 aufgrund der nicht ausreichend großen Aufstellfläche für zu Fuß Gehende im Warteberich der LSA nicht möglich.
Weiterhin wird durch die ungewöhnliche Geometrie des Verkehrsknotens ein Abbiegevorgang des Radfahrenden von der Fahrbahn auf einen benutzungspflichtigen Radweg in der Nebenfläche von anderen Verkehrsteilnehmern als Geradeausfahren empfunden und wird somit bei einer Beschilderung mit dem VZ 721 als nicht verkehrssicher bewertet.
b) Jarrestraße
- Einmündung in die Saarlandstraße (beide Fahrtrichtungen)
Gemäß der VwV-StVO § 37, Randnummer 39-45 und der HRVV 3.2.2 f) ist die Anordnung eines VZ 721 nicht möglich, da die dortige Lichtsignalanlage (LSA) der Schulwegsicherung für die im direkten Umfeld liegenden Schulen bzw. Kindergarten dient.
- Einmündung in die Barmbeker Straße (Fahrtrichtung Winterhuder Marktplatz)
Radfahrende werden vor der LSA über eine Aufleitung auf einen benutzungspflichtigen Radweg in der Nebenfläche über einen sog. Bypass weitergeführt. Eine Bevorrechtigung für das Rechtsabbiegen ohne LSA ist damit bereits umgesetzt. Eine Anordnung des VZ 721 ist somit nicht erforderlich.
c) Erdkampsweg
- Kreuzung Wacholderweg (Veloroute!)
Gemäß VwV-StVO und HRVV ist die Anordnung eines VZ 721 möglich und bereits in Vorbereitung.
- Kreuzung Hummelsbütteler Landstraße (Veloroute!)
Gemäß der VwV-StVO § 37, Randnummer 39-45 und der HRVV 3.2.3 b) ist die Anordnung eines VZ 721 im Erdkampsweg/ Hummelsbütteler Landstraße nicht möglich, da die Auswertung der Unfallstatistik vier Verkehrsunfälle mit Radfahrerbeteiligung in den letzten 3 Jahren ergab.
d) Alsterkrugchaussee
- Kreuzung Preetzer Straße / Schlehdornweg
Gemäß VwV-StVO und HRVV ist die Anordnung eines VZ 721 möglich und bereits in Vorbereitung.
- Kreuzung Hornkamp / Etzestraße
Gemäß VwV-StVO und HRVV ist die Anordnung eines VZ 721 möglich und bereits in Vorbereitung.
- Kreuzung Ratsmühlendamm
Gemäß VwV-StVO und HRVV ist die Anordnung eines VZ 721 möglich und bereits in Vorbereitung.
e) Langenhorner Chaussee
- Kreuzung Henny-Schütz-Allee
Gemäß der VwV-StVO §37, Randnummer 39-45 und der HRVV 3.2.1 a) ist die Anordnung eines VZ 721 in der Langenhorner Chaussee/ Henny-Schütz-Allee nicht möglich, da in beide Richtungen die Sicht eingeschränkt ist und daher die Sorgfaltspflichten gemäß § 37 Abs. 2 StVO nicht erfüllt werden können.
Alle genannten Verkehrsknoten wurden nach pflichtgemäßen Ermessen unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben auf die Möglichkeit der Anordnung des VZ 721 überprüft.
Bei allen Verkehrsknoten mit einem positiven Ergebnis sind Anordnungsverfahren in Vorbereitung und werden umgesetzt.
Bei allen negativ beurteilten Verkehrsknoten sind entsprechende Anordnungen nach aktueller Rechtslage nicht möglich.
Die VD 52 überprüft und beurteilt fortlaufend Verkehrsknotenpunkte im Hinblick auf Anordnungsmöglichkeiten von VZ 721.
Bezirksabgeordneten Katharina Fischer-Zernin, Marcel Bulawa, Daniela Clément, Simone Dornia, Sidney Gregor-Wielan, Nadja Grichisch, Katrin Hofmann, Timo B. Kranz, Azra Kültür, Isabel Permien, Angelina Platz, Carsten Redlich, Christoph Reiffert, Thorsten Schmidt, Nergis Zarifi
[1] http://sitzungsdienst-hamburg-nord.hamburg.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1014807
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.
Die Themen werden automatisch anhand von Stichworten, Ausschüssen und Orten zugeordnet und können daher unvollständig oder falsch sein.