22-2188

Gehwegüberfahrten im Stockflethweg Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG der GRÜNE-Fraktion

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt


Auf dem Grundstück Stockflethweg 227/229 sind vier Einfamilienhäuser neu errichtet worden. Dadurch haben sich Zahl und Lage der Grundstückseinfahrten geändert. Aktuell sind noch keine Gehwegüberfahrten erkennbar hergerichtet. Trotzdem werden die Gehwege regelmäßig von Kfz überfahren.

Ich frage vor diesem Hintergrund:

  1. Ist dem Bezirksamt die Existenz der zwei neu hergerichteten Grundstückseinfahrten bekannt?
  2. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass diese regelmäßig genutzt werden und dabei der Gehweg überfahren wird?
  3. Sind für die zwei Grundstückseinfahrten entsprechende Gehwegüberfahrten beantragt und/oder genehmigt?
  4. Ist eine Überfahrt des Gehwegs auch ohne die Herrichtung der Gehwegsüberfahrten gestattet?
  5. Wer ist für die Herrichtung der Gehwegsüberfahrten verantwortlich?
  6. Wer trägt die Kosten für die Herrichtung der Gehwegsüberfahrten?
  7. Insbesondere bei der Einfahrt zu Hausnummer 229a besteht ein erheblicher Höhenunterschied zwischen der neuen Grundstückseinfahrt und dem vorhandenen Gehweg und die Lage hat sich verändert.
    1. Ist die Grundstückseinfahrt in dieser Form (insb. mit Blick auf die geänderte Lage und den Höhenunterschied) genehmigt worden?
    2. Wie wird der Höhenunterschied zum Gehweg im Falle einer Herrichtung einer Gehwegsüberfahrt ausgeglichen?
    3. Wie ist sichergestellt, dass die zulässige Steigung des neu herzurichtenden Gehwegs an keiner Stelle überschritten wird?
    4. Wer trägt etwaige Mehrkosten für den Ausgleich des Höhenunterschied?

Anlage: Foto Stockflethweg 229a

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