Gehwegüberfahrten im Stockflethweg Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG der GRÜNE-Fraktion
Auf dem Grundstück Stockflethweg 227/229 sind vier Einfamilienhäuser neu errichtet worden. Dadurch haben sich Zahl und Lage der Grundstückseinfahrten geändert. Aktuell sind noch keine Gehwegüberfahrten erkennbar hergerichtet. Trotzdem werden die Gehwege regelmäßig von Kfz überfahren.
Ich frage vor diesem Hintergrund:
Dem Fachamt MR sind die beiden Grundstückseinfahrten im Rahmen der vorliegenden Anträge auf Gehwegüberfahrten bekannt.
Nein.
Für beide Grundstücke liegen Anträge auf Gehwegüberfahrten vor. Eine Genehmigung wurde bislang nicht erteilt. Das Genehmigungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Nein, das Überfahren des Gehwegs ist ohne eine genehmigte und hergerichtete Gehwegüberfahrt nicht gestattet.
Die Herrichtung der Gehwegüberfahrten erfolgt nach Genehmigung durch das Bezirksamt. Verantwortlich für die Durchführung und die Kosten ist der jeweilige Grundstückseigentümer.
Die Kosten für die Herstellung der Gehwegüberfahrten sind vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu tragen.
a) Ist die Grundstückseinfahrt in dieser Form (insb. mit Blick auf die geänderte Lage und den Höhenunterschied) genehmigt worden?
Nein, eine Genehmigung für die Einfahrt in der vorliegenden Form liegt bislang nicht vor. Die Prüfung der Unterlagen und der örtlichen Gegebenheiten ist Teil des laufenden Genehmigungsverfahrens.
b) Wie wird der Höhenunterschied zum Gehweg im Falle einer Herrichtung einer Gehwegsüberfahrt ausgeglichen?
Im Rahmen der Genehmigung wird geprüft, wie der Höhenunterschied baulich ausgeglichen werden kann. Die Ausführung muss den technischen Vorgaben und den Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechen.
c) Wie ist sichergestellt, dass die zulässige Steigung des neu herzurichtenden Gehwegs an keiner Stelle überschritten wird?
Die Planung und spätere Ausführung der Gehwegüberfahrt werden durch den Fachbereich Tiefbau geprüft. Es wird sichergestellt, dass die zulässigen Steigungen gemäß den geltenden technischen Regelwerken eingehalten werden.
d) Wer trägt etwaige Mehrkosten für den Ausgleich des Höhenunterschieds?
Sämtliche Kosten, einschließlich etwaiger Mehrkosten für besondere bauliche Maßnahmen (z. B. zur Überwindung von Höhenunterschieden), sind vom Grundstückseigentümer zu tragen.
Dr. Bettina Schomburg 20.05.2026
(Bezirksamtsleitung)
Anlage: Foto Stockflethweg 229a
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