22-2188

Gehwegüberfahrten im Stockflethweg Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG der GRÜNE-Fraktion

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt


Auf dem Grundstück Stockflethweg 227/229 sind vier Einfamilienhäuser neu errichtet worden. Dadurch haben sich Zahl und Lage der Grundstückseinfahrten geändert. Aktuell sind noch keine Gehwegüberfahrten erkennbar hergerichtet. Trotzdem werden die Gehwege regelmäßig von Kfz überfahren.

Ich frage vor diesem Hintergrund:

  1. Ist dem Bezirksamt die Existenz der zwei neu hergerichteten Grundstückseinfahrten bekannt?

Dem Fachamt MR sind die beiden Grundstückseinfahrten im Rahmen der vorliegenden Anträge auf Gehwegüberfahrten bekannt.

  1. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass diese regelmäßig genutzt werden und dabei der Gehweg überfahren wird?

Nein.

  1. Sind für die zwei Grundstückseinfahrten entsprechende Gehwegüberfahrten beantragt und/oder genehmigt?

Für beide Grundstücke liegen Anträge auf Gehwegüberfahrten vor. Eine Genehmigung wurde bislang nicht erteilt. Das Genehmigungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

  1. Ist eine Überfahrt des Gehwegs auch ohne die Herrichtung der Gehwegsüberfahrten gestattet?

Nein, das Überfahren des Gehwegs ist ohne eine genehmigte und hergerichtete Gehwegüberfahrt nicht gestattet.

  1. Wer ist für die Herrichtung der Gehwegsüberfahrten verantwortlich?

Die Herrichtung der Gehwegüberfahrten erfolgt nach Genehmigung durch das Bezirksamt. Verantwortlich für die Durchführung und die Kosten ist der jeweilige Grundstückseigentümer.

  1. Wer trägt die Kosten für die Herrichtung der Gehwegsüberfahrten?

Die Kosten für die Herstellung der Gehwegüberfahrten sind vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu tragen.

  1. Insbesondere bei der Einfahrt zu Hausnummer 229a besteht ein erheblicher Höhenunterschied zwischen der neuen Grundstückseinfahrt und dem vorhandenen Gehweg und die Lage hat sich verändert.

a) Ist die Grundstückseinfahrt in dieser Form (insb. mit Blick auf die geänderte Lage und den Höhenunterschied) genehmigt worden?

Nein, eine Genehmigung für die Einfahrt in der vorliegenden Form liegt bislang nicht vor. Die Prüfung der Unterlagen und der örtlichen Gegebenheiten ist Teil des laufenden Genehmigungsverfahrens.

b) Wie wird der Höhenunterschied zum Gehweg im Falle einer Herrichtung einer Gehwegsüberfahrt ausgeglichen?

Im Rahmen der Genehmigung wird geprüft, wie der Höhenunterschied baulich ausgeglichen werden kann. Die Ausführung muss den technischen Vorgaben und den Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechen.

c) Wie ist sichergestellt, dass die zulässige Steigung des neu herzurichtenden Gehwegs an keiner Stelle überschritten wird?

Die Planung und spätere Ausführung der Gehwegüberfahrt werden durch den Fachbereich Tiefbau geprüft. Es wird sichergestellt, dass die zulässigen Steigungen gemäß den geltenden technischen Regelwerken eingehalten werden.

d) Wer trägt etwaige Mehrkosten für den Ausgleich des Höhenunterschieds?

Sämtliche Kosten, einschließlich etwaiger Mehrkosten für besondere bauliche Maßnahmen (z. B. zur Überwindung von Höhenunterschieden), sind vom Grundstückseigentümer zu tragen.

Dr. Bettina Schomburg 20.05.2026

(Bezirksamtsleitung)

Anlage: Foto Stockflethweg 229a

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Stockflethweg
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