22-1951

Ehemalige Parkanlage Hufnerstraße 49 - Eigentumsübertragung, CEF-Maßnahme und Sicherung naturschutzrechtlicher Verpflichtungen

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Mit Drucksache 22-1835 teilt das Bezirksamt mit, dass die frühere öffentliche Grün- und Erholungsanlage am Standort Hufnerstraße 49 nunmehr als private Grünfläche festgesetzt ist und sich nicht mehr im Eigentum der FHH befindet.

Zudem wird ausgeführt, dass es sich bei der vorhandenen Konstruktion um eine Mauersegler-Unterkunft als CEF-Maßnahme handelt, deren Unterhaltung dem Grundeigentümer obliegt.

Mehrere rechtliche und vertragliche Aspekte bleiben jedoch offen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir das Bezirksamt:

  1. Wann genau wurde die vormals öffentliche Parkanlage entwidmet bzw. veräußert? Bitte unter Angabe der Drucksachennummer, Beschlusslage und Rechtsgrundlage.

Die bei Stadtgrün geführte ehemalige öffentliche Grünanlage Hufnerstraße wurde zum 31.07.2019 aus dem Verwaltungsvermögen Stadtgrün an den LIG übergeben.

  1. Welche konkreten Flurstücke wurden im Zuge der Veräußerung übertragen? War das Flurstück 7141 ganz oder teilweise Bestandteil des Verkaufs?

Die Übergabe beinhaltete die Flurstücke 7141 und 7143 Gem. 453.

  1. Zu welchem Kaufpreis wurde die Fläche bzw. wurden die betroffenen Flurstücke veräußert?
  2. Welche Wertermittlung (z. B. Verkehrswertgutachten) lag der Veräußerung zugrunde? Bitte unter Angabe des Gutachters, des Bewertungsstichtags und des ermittelten Verkehrswertes.
  3. Wurde bei der Wertermittlung berücksichtigt, dass es sich um eine ehemals öffentliche Grün- und Erholungsanlage handelte? Falls ja, in welcher Form?

Zu den Fragen 3 bis 5: Der Erstattungsbetrag entsprach den Buchwerten. Nähere Angaben können aufgrund von § 24 Abs. 2 BezVG nicht gemacht werden. Zudem sieht die Verwaltung zur Wahrung seiner künftigen Verhandlungsposition in ständiger Praxis grundsätzlich davon ab, konkrete Buch- oder Verkehrswerte einzelner Immobilien zu veröffentlichen.

  1. Welche Regelungen enthält der Grundstückskaufvertrag bzw. der Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan BN 38 hinsichtlich der dauerhaften Sicherung der Maßnahmenfläche, der Unterhaltungspflichten sowie etwaiger Kontrollrechte der Freien und Hansestadt Hamburg?

Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 38 setzt in § 2 Nr. 16 der Verordnung zum Bebauungsplan eine Maßnahmenfläche nebst dauerhafter Erhaltung der Fläche fest. Der Druchführungsvertrag und der darin enthaltenen Vorhaben- und Erschließungplan regeln zusätzliche Details der Außenanlagengestaltung. Die Kontrollrechte der öffentlichen Hand ergeben sich aus diesen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen.

  1. Auf welcher konkreten artenschutzrechtlichen Grundlage wurde die CEF-Maßnahme genehmigt? Bitte unter Angabe des Genehmigungsbescheids, der zuständigen Fachbehörde und des Datums.

Die rechtliche Grundlage für CEF-Maßnahmen ist der § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG. Die konkrete Maßnahme wurde bereits während der Aufstellung des Bebauungsplans entwickelt und über die Festsetzung §2 Nr. 17 der Verordnung zum Bebauungsplan Barmbek-Nord 38 abgesichert. Die zugehörige Baugenehmigung wurde mit dem Bescheid N/WBZ/02276/2019 erteilt.

  1. Ist ein fachliches Monitoring der CEF-Maßnahme vorgesehen oder vertraglich geregelt? Falls ja, in welchem Turnus und durch wen?

Ein Monitoring der CEF-Maßnahme ist nicht vorgesehen.

  1. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen aus Sicht des Bezirksamtes, eine neue Informationstafel in Abstimmung mit dem privaten Eigentümer zu errichten (z. B. durch Gestattungsvertrag oder dingliche Sicherung)?

Siehe Antwort 3 der KA 22-1835.

  1. Hat das Bezirksamt weiterhin Betretungs-, Kontroll- oder Durchsetzungsrechte hinsichtlich der Maßnahmenfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB? Falls ja, auf welcher konkreten Rechtsgrundlage?

Die Ausgestaltung der Maßnahmenfläche ist über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 38 und den dazugehörigen Durchführungsvertrag geregelt.

Dr. Bettina Schomburg 18.03.2026
(Bezirksamtsleitung)

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Hufnerstraße

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