20-6704

Dauerparkende Wohnmobile - ein dauerndes Ärgernis
Stellungnahme des Bezirksamtes

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

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21.03.2019
Sachverhalt

Der Regionalausschuss Eppendorf-Winterhude hat sich in seiner Sitzung am 11.02.2019 mit dem o.g. Thema auf Grundlage eines Antrages der CDU-Fraktion befasst und einstimmig die folgende Beschlussempfehlung verabschiedet:

 

„Der Regionalausschuss Eppendorf/Winterhude bittet das Bezirksamt Hamburg-Nord,

dem Ausschuss die Sach- und Rechtslage zu erörtern und Möglichkeiten der Abhilfe zu suchen und dem Ausschuss zu berichten.“

 

Begründung:

In der Loogestraße und auch in der Kellinghusenstraße werden zunehmend Wohnmobile abgestellt. Diese Bereiche gelten – neben z.B. der Martinistraße - mitunter als „letzte Möglichkeit“ nachts noch sein Fahrzeug in dem dicht beparkten Eppendorf legal abzustellen.

 

Durch entsprechende Zulassung ist es auch nicht verboten, Wohnmobile auf öffentlichen Parkplätzen abzustellen (soweit keine Beschränkung dies explizit untersagt).

 

Als Dauerparker über viele Monate im Jahr werden die Parkplätze anderen Nutzern folglich entzogen. Die Verdrängung in andere Straßen ist sicherlich auch keine Lösung. Diese Art von Saisonfahrzeugen bräuchte ausgewiesene Parkplätze an anderen Stellen der Stadt.

 

Der Hauptausschuss folgt der Beschlussempfehlung einstimmig.

 

 

 

 

Das Bezirksamt nimmt hierzu wie folgt Stellung:

 

Bei für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen gibt es für die geschilderte Problematik (Parkscheibenregelung) keine rechtliche Handhabe.

Auch die genannte Alternative, ausgewiesene separate Parkplätze für Wohnmobile in anderen Stadtteilen, ändert an der grundsätzlichen Problematik nichts.

Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass die Besitzer / Halter / Fahrzeugführer von

Wohnmobilen ausschließlich auf solchen ausgewiesenen Parkplätzen parken müssen.

Um dieses Problem zu beheben, müsste die StVO entsprechend geändert werden. Für

Vorfälle/Vorgänge, die durch die StVO geregelt werden, ist jedoch primär die Polizei, als straßenberdliche Aufsicht, zuständig.

 

Fazit: Insgesamt wird deutlich, dass MR 1 an der geschilderten Situation nichts ändern kann, sondern dass die Polizei in ihrer Zuständigkeit die zu handelnde Behörde ist.

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

Tom Oelrichs