Bewohnern des Lämmersieth und der Sonderburger Straße Ausfahrt aus ihrem Quartier ermöglichen Stellungnahme der Polizei Hamburg
Der Regionalausschuss Barmbek-Uhlenhorst-Hohenfelde-Dulsberg hat sich in seiner Sitzung
am 13.05.2024 mit oben genannter Thematik auseinandergesetzt einstimmig folgende Beschlussempfehlung formuliert:
Die zuständigen Stellen werden gebeten dafür zu sorgen, dass die Bewohner*innen des Quartiers Lämmersieth und Sonderburger Straße in einer dem Stadtverkehr üblichen Weise das Quartier verlassen können. Dazu sollen folgende Lösungen ausgeführt werden:
Begründung:
Im Lämmersieth und der Sonderburger Straße nördlich des Ringes 2 wurden etliche neue Wohnungen gebaut. Die Straßenführung endet als Sackgasse in einem Wendehammer, d.h. die Bewohner*innen können die Straße nur über den Ring 2 verlassen. Nach Angaben der Polizei hat es hier schon einige Unfälle gegeben, so dass für den Lämmersieth ein Rechtsabbiegegebot angeordnet wurde. Neben der Schwierigkeit, dass die Menschen dort mit ihrem Fahrzeug weder in den weiteren Verlauf des Lämmersieths noch nach links in die Habichtstraße einbiegen können, ist auf der nach rechts angeordneten Abbiegeverbindung durch die Neuordnung des Verkehrsflusses zum Bau der U5 das Abbiegen oft nicht möglich, weil die Habichtstraße völlig verstopft ist. Bei einem Rotlicht der Signalanlage für Fußgänger*innen ist die Ausfahrt aufgrund der in der Schlange auf ein grünes Signal wartenden Fahrzeuge meistens nicht frei. Die Situation wird sich nach der Eröffnung des Sportzentrums des SC Urania durch parkende Fahrzeuge der Sportler und deren Mannschaftsfahrzeugen noch verschärfen.
Der Hauptausschuss folgt der Beschlussempfehlung.
Stellungnahme der Zentralen Straßenverkehrsbehörde, Verkehrsdirektion (VD) 52
1. Vorbemerkung
Als Bestandteil des Ring 2 ist die Habichtstraße eine Straße von erheblicher Bedeutung für den innerstädtischen Verkehr der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie verfügt größtenteils über vier Fahrstreifen, der Mittelwert für die tägliche Verkehrsmenge liegt bei über 40.000 Fahrzeugen (Stand 2019).
An der Einmündung Lämmersieth/Habichtstraße ist das Linksabbiegen bereits seit 1974 mit Verkehrszeichen (VZ) 214 StVO (vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus oder rechts) verboten. Grund für die Anordnung war bereits damals eine Verkehrsunfallhäufung sowie aus dem Abbie-gen resultierende gefährliche Situationen für den Rad- und Fußverkehr.
Erschwerend kommen hier die in die falsche Richtung fahrenden Radfahrenden hinzu, die von den verbotswidrig linksabbiegenden Kraftfahrzeugführenden übersehen werden. Diese verbots-widrigen Linksabbieger sind an dieser Örtlichkeit ebenfalls ursächlich für Verkehrsunfälle mit Radfahrenden und übrigen Kraftfahrzeugen.
Im Laufe der Jahre hat sich die bestehende Problematik des verbotswidrigen Linksabbiegens aus der Habichtstraße (aus Richtung Wandsbek) in die Straße Lämmersieth verstetigt. Zudem liegen dem PK 31 diverse Beschwerden zur besagten Örtlichkeit vor.
Nach einem intensiven Abwägungsprozess mit dem PK 31 wurde als ad-hoc Maßnahme be-schlossen, in den Einmündungsbereichen der Straße Lämmersieht die VZ 209 (vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts), 214 sowie auf der Habichtstraße das VZ 295 (durchgezogene Linie) zu ergänzen und mit dieser Maßnahme unterhalb einer Vollsignalisierung die Gefährdungssituation aller Verkehrsteilnehmenden zu entschärfen. Dabei wurden die sich in unmittelbarer Nähe befindende Schule Lämmersieth und das Seniorenheim sowie die Sackgassenlage der Straße Läm-mersieth Nord bzw. Sonderburger Straße berücksichtigt.
Diese Maßnahme wurde im Januar 2024 von der VD 52 angeordnet.
2. Stellungnahme
Die VD 52 sieht unter Berücksichtigung des dafür erforderlichen Planungs- und Umsetzungsaufwandes die unter Ziffer 1. erbetene Einrichtung einer sogenannten Vollsignalisierung für den Knoten Habichtstraße/ Lämmersieth mittelfristig als zielführend an, kann der unter Ziffer 2. erbe-tene Aufbringung einer zusätzlichen Haltlinie mit dem Vz.1012-35 „bei Rot hier halten“ auf der Habichtstraße Fahrtrichtung Nordwesten aber nicht entsprechen.
Zum einen sieht die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nur eine Haltlinie im Schutzbereich vor einer Lichtzeichenanlage vor, zum anderen sind gemäß der Hamburger Richtlinien zur Anord-nung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV), Kapitel: § 37 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Ziffer 2.5, vorgezogene Haltlinien zum Freihalten von Kreuzungen und Ein-mündungen grundsätzlich nicht anordungsfähig.
Unter Bezug auf Ziffer 2. des Beschlusses wird zudem festgestellt, dass das VZ 1012-35 „bei Rot hier halten“ in der Vergangenheit in der Freien und Hansestadt Hamburg nur in Verbindung mit einer Wartelinie (VZ 341) aufgestellt wurde. Unter Beachtung der vorgenannten HRVV zu § 37 StVO, Ziffer 2.6, kommt hier eine solche Maßnahme nicht in Betracht.
3. Schlussbemerkung
Für die Bewertung der Vorgaben und die Planung zur Errichtung eines vollsignalisierten Knotens wird auf die Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers Landesbetrieb Straßen Brücken und Gewässer (LSBG) verwiesen. Die Straßenverkehrsbehörden/Polizei sind keine planenden Dienststellen, begleiten jedoch im Rahmen ihrer Kompetenzen vorgelegte Planungen konstruktiv.
Die unter Ziffer 1 formulierten Maßnahmen in Bezug auf die Änderung von Signalzeiten und der Erweiterung der Signalisierung sind mit dem LSBG zu koordinieren.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Isabel Permien
keine