Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit für die Amtsperiode 2020 bis 2025
Aufstellung der Vorschlagslisten
Letzte Beratung: 14.05.2020 Hauptausschuss Ö 5.6
Das Bezirksamt wurde mit Schreiben vom 30.12.2019 von der Justizbehörde aufgefordert, Vorschlagslisten zur Neu- bzw. Wiederberufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Sozialgericht und am Landessozialgericht einzureichen deren Amtszeit im 1. Quartal 2020 endet.
Das Bezirksamt ist gebeten worden, für das Sozialgericht 10 Personen und für das Landessozialgericht 3 Personen vorzuschlagen.
Das Bezirksamt hat zum einen die amtierenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts sowie des Sozialgerichts angeschrieben, ob die Bereitschaft besteht, sich erneut in die Vorschlagsliste aufnehmen zu lassen. Des Weiteren wurde Interessierte am Schöffenamt / am Amt der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter angeschrieben.
Gemäß § 16 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Amt der ehrenamtlichen Richterin und des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ausüben, wer Deutscher ist und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
Gemäß § 35 SGG müssen ehrenamtliche Richterinnen und Richter beim Landessozialgericht das dreißigste Lebensjahr vollendet haben. Sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein.
Der Hauptausschuss wird stellvertretend für die Bezirksversammlung um Zustimmung zu den beigefügten Vorschlagslisten gebeten.
Michael Werner-Boelz
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