Ausübung des eigenen Stimmrechts in der Bezirksversammlung in Abwesenheit vor und nach einer Geburt oder bei temporärer, gesundheitsbedingter Verhinderung Antrag der Volt-Fraktion
Letzte Beratung: 25.06.2026 Bezirksversammlung Ö 7.8
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Zusammenfassung in Einfacher Sprache: Wer beantragt was? Worum geht es? Was soll erreicht werden? Warum ist das wichtig? |
Die Vereinbarkeit von Familie, Gesundheit und politischem Mandat stellt insbesondere für Frauen in der Familienphase nach wie vor eine erhebliche Hürde dar und ist ein Grund dafür, dass Frauen vor allem in kommunalen Vertretungen mit 30,5% deutlich unterrepräsentiert sind[1]. Herausforderungen für Frauen mit betreuungsbedürftigen Kindern liegen zum einen in dem hohen ehrenamtlichen Aufwand und zum anderen in der fehlenden Flexibilität bei regelhaften Präsensterminen zur Abendzeit[2]. Diese Inflexibilität ist beispielsweise besonders für Mandatsträgerinnen während und nach der Schwangerschaft eine Herausforderung, bei der sie sich konkret zwischen ihrer gesundheitlichen Fürsorge sowie der Betreuung eines Neugeborenen und der aktiven Wahrnehmung ihrer demokratischen Verpflichtungen vor Ort entscheiden müssen. Auch Frauen, die eine stille Geburt oder einen späten Schwangerschaftsverlust erleiden oder deren Kind als Frühgeburt intensivmedizinisch versorgt wird, befinden sich in einer körperlich wie emotional außerordentlich belastenden Situation, in der die Präsenzpflicht eine unrealisierbare Hürde darstellt.
Natürlich betrifft die fehlende Möglichkeit zur Stimmabgabe in Abwesenheit nicht allein Mandatsträgerinnen vor und nach einer Geburt, sondern generell alle Mandatstragenden, die aufgrund plötzlicher gesundheitsbedingter Abwesenheit, wie eines Unfalls oder einer Operation vorübergehend nicht in der Lage sind, ihren Aufenthaltsort zu verlassen.Anders als bei einer Schwangerschaft, bei der die Phase der Abwesenheit weitgehend planbar ist, tritt eine gesundheitliche Einschränkung häufig unvorhergesehen ein und entzieht sich jeder Vorhersehbarkeit. Gerade deshalb bedarf es hier klarer und niedrigschwelliger Regelungen, sobald eine solche Situation eintritt. Denn die betroffenen Personen sind in diesen Fällen oft weiterhin kognitiv sowie politisch leistungsfähig und durchaus in der Lage, Anträge sorgfältig zu prüfen, Debatten zu verfolgen und ihr Stimmrecht pflichtbewusst wahrzunehmen.
Da Mitglieder der Bezirksversammlungen gemäß § 6 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, wiegt dieser Nachteil im kommunalpolitischen Alltag besonders schwer. Auch wenn mit sogenannten Zubenannten Bürger*innen in Fachausschüssen eine stimmberechtigte Vertretung eingesetzt werden kann, führt eine Abwesenheit in der Bezirksversammlung dazu, dass vom eigenen Stimmrecht in der Bezirksversammlung kein Gebrauch gemacht werden kann.
Dass eine moderne und funktionsfähige Demokratie Antworten zur Vereinbarkeit von Familie oder auch gesundheitsbedingten Abwesenheiten und politischem Amt liefern sollte, hat das Europäische Parlament kürzlich gezeigt. Im April 2026 stimmte das EU-Parlament für eine historische Änderung des europäischen Wahlakts (vgl. Angenommener Text TA-10-2026-0124 / ST-6708-2026-INIT[3]). Demnach wird in Artikel 6 zum Gesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlamentes eingefügt, dass schwangere Abgeordnete sowie Mütter für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten vor dem errechneten Geburtstermin und bis zu sechs Monaten nach der Geburt ihr Stimmrecht per Vollmacht (sog. Proxy-Voting) durch ein anderes Mitglied des Parlaments ausüben lassen können. Damit wird sichergestellt, dass Frauen im Mutterschutz politisch entscheidungsfähig bleiben.
Diese wegweisende Entscheidung auf europäischer Ebene ist in EU-Mitgliedstaaten wie Spanien und Griechenland bereits gelebte Praxis. Auch in der Hamburger Bezirkspolitik sollte es ein Modell geben, welches Lokalpolitiker*innen ermöglicht, ihr Stimmrecht auszuüben, wenn sie nicht in der Lage sind, physisch an Sitzungen der Bezirksversammlung teilzunehmen. Gerade auf Bezirksebene, wo das Mandat neben Beruf, Gesundheit und Familie im Ehrenamt ausgeübt wird, ist die temporäre Ausübung des eigenen Stimmrechts in Abwesenheit ein überfälliger Schritt zu echter Gleichberechtigung in der Lokalpolitik.
Im Bezirksverwaltungsgesetz[4] gibt es konkret für die Bezirksversammlung spezifische Regelungen. Eine Regelung zur Ausübung des eigenen Stimmrechts ihrer Mitglieder in Abwesenheit gibt es bisher allerdings nicht.
Vor dem Hintergrund der vom Hamburger Senat im Mai 2026 angekündigten Bezirksverwaltungsreform bietet sich zeitnah die Möglichkeit, die Modernisierung der bezirklichen Gremienarbeit strukturell voranzutreiben. Im Rahmen dieser Reform sollte geprüft werden, inwieweit das BezVG für eine zeitgemäße Stimmabgabe in Abwesenheit geöffnet und angepasst werden kann. Eine solche Prüfung sollte insbesondere folgende Kernbereiche umfassen:
● Rechtliche Prüfung: Die Prüfung, ob und in welchem Umfang die bestehende Geschäftsordnungsautonomie der Bezirksversammlung gemäß §§ 10 Abs. 5, 12 Abs. 2 BezVG bereits heute ausreicht, um eine eng begrenzte Abweichung vom Präsenzprinzip zu ermöglichen, etwa durch die ausnahmsweise Fiktion der Anwesenheit im Sinne des § 13 Abs. 2 BezVG, oder ob es hierfür einer expliziten gesetzlichen Grundlage im BezVG bedarf. Dabei sollte insbesondere bewertet werden, welche Modalitäten der Stimmabgabe in Abwesenheit, wie Stimmrechtsübertragung (Proxy-Voting), digitale Stimmabgabe oder schriftliche Verfahren, mit den rechtlichen Anforderungen der Hamburger Verfassung und anderen rechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar sind und welche davon im Rahmen einer Geschäftsordnungsregelung ohne Gesetzesänderung umsetzbar wären.
● Kriterien und Voraussetzungen: Die Definition klarer Bedingungen, unter denen Abgeordnete bei physischer Verhinderung (insbesondere vor/nach einer Geburt oder bei temporärer, gesundheitsbedingter Abwesenheit) ihr Stimmrecht unter Wahrung ihrer politischen Handlungsfähigkeit aus der Ferne ausüben können.
● Digitale und technische Optionen: Die Evaluierung sicherer, digitaler Verfahren zur Stimmabgabe aus der Distanz (beispielsweise über biometrisch verifizierte Online-Verfahren).
● Analoge Alternativen: Die Prüfung rechtssicherer, schriftlicher Verfahren zur Stimmabgabe (wie differenzierte Erklärungsmuster in Briefform).
Abschließend lässt sich festhalten, dass ein in Abwesenheit möglich auszuführendes Stimmrecht die demokratische Teilhabe von insbesondere Frauen zum Zeitpunkt einer Schwangerschaft und (temporär) beeinträchtigten Personen stärkt, somit die Attraktivität der Lokalpolitik erhöht und ein klares Zeichen für ein modernes, gleichberechtigtes Hamburg setzt.
Beschluss:
Die Bezirksversammlung Hamburg-Nord möge beschließen:
Für die Volt-Fraktion: Antje Nettelbeck, Jan D. Talleur, Dr. Jörg Bormann
(Bezirksabgeordnete Volt-Fraktion)
Keine
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