21-0947

Aussichtsplattform Holtkoppel:
Attraktivität für Spaziergänger*innen und Radfahrer*innen erhöhen, Aufenthaltsqualität wiederherstellen
Stellungnahme der Polizei Hamburg

Mitteilungsvorlage vorsitzendes Mitglied

Letzte Beratung: 19.03.2020 Hauptausschuss Ö 6.1

Sachverhalt

 

Die Aussichtsplattform und das Coffee to Fly sind inzwischen ein überörtlicher Anziehungspunkt und ein Ausflugsziel geworden, welches zu einem größeren Anteil mit Autos und Motorrädern angefahren wird. Das führt an schönen Wochenenden im Sommer sowie an Feiertagen und Tagen mit besonderen Ereignissen am Flughafen zu übermäßigem Auto- und Motorradverkehr, mit welchem Lärm für die Anwohnerschaft des angrenzenden Wohngebiets einhergeht – auch nachts.

Insbesondere in der Holtkoppel mit ihrer geringen Breite parken so viele Fahrzeuge, dass regelmäßig Fahrzeuge aller Art zum Ausweichen die Gehwege nutzen und so Fußgänger*innen gefährden. Einmündungen werden durch Falschparken blockiert. Die Polizei ist bemüht, durch eine strikte Parkraumregelung und durch Kontrolle vor Ort die Verkehrssicherheit wiederherzustellen und dauerhaft zu gewährleisten. Sie kann aber nicht Tag und Nacht präsent sein.

Die Aussichtsplattform und die zu ihr hinführende Zufahrt entfalten keine Aufenthaltsqualität für die Besucher*innen mehr. Durch die Masse an motorisiert an- und abreisenden Besucher*innen ist ein entspannter Aufenthalt für Fußgänger*innen, Radfahrer*innen, Familien mit Kindern, die Flugzeuge beobachten wollen, und die Anwohnerschaft nicht mehr gegeben. Der Straßenverlauf wird als Parkraum für Autos und Motorräder genutzt, die auch den Gehweg als Zufahrt, insbesondere für Motorräder, nutzen.

Die Aufenthaltsqualität des Aussichtsbereichs kann wiederhergestellt werden, indem der letzte Teil der Straße Holtkoppel ab Wrangelkoppel für den motorisierten Verkehr komplett gesperrt wird. Ausnahmen für den Lieferverkehr für das Coffee to Fly und für Flughafen- und Einsatzfahrzeuge sind dabei vorzusehen. Um die Wirkung des Verbots auf den Verkehr, einschließlich des Parkverkehrs, und die Attraktivität des Fußgängerbereichs zu beurteilen, sollte zunächst eine Erprobung für einen hinreichend langen Zeitraum in den Sommermonaten erfolgen.

Eine zeitliche Beschränkung des Durchfahrverbots nur an Wochenenden könnte zu einem Ausweichen auf die anderen Tage und zu Unklarheiten führen, deshalb ist eine an allen Tagen gültige Sperrung anzustreben. Die Rechtsgrundlage für die verkehrsbehördliche Maßnahme ergibt sich aus § 45 Abs.1 Satz 2 Nr. 6 StVO.

Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:

  1. Die Bezirksamtsleitung wird gebeten, bei Polizei und Verkehrsbehörde darauf hinzuwirken, dass zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität und zur Verkehrsberuhigung rund um den Aussichtspunkt Holtkoppel im letzten Teilstück der Straße Holtkoppel ab Wrangelkoppel zur Erprobung für einen Zeitraum von 6 Monaten im Sommer für Kraftfahrzeuge und Motorräder gemäß § 45 Abs.1 Satz 2 Nr. 6 StVO die Durchfahrt beschränkt wird.
  2. Für den Erprobungsbeginn wird zunächst ein Durchfahrtsverbot von Freitag 22.00 Uhr bis Montag 5:00 Uhr sowie an Feiertagen empfohlen.
  3. Als Beginn des Pilotversuchs ist der April 2020 anzustreben. Die Ergebnisse sollen evaluiert und dokumentiert werden. Je nach Erprobungsverlauf ist ggf. auch in der Erprobungsphase nachzusteuern.

 

r die GRÜNE Fraktion r die SPD-Fraktion 
Michael Werner-Boelz  Alexander Kleinow 

Timo B. Kranz 

Angelina Timm

 

Die Bezirksversammlung beschließt den Antrag.

 

Hierzu nimmt die Verkehrsdirektion 5 federführend als Zentrale Straßenverkehrsbehörde in Abstimmung mit der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde am Polizeikommis-sariat 34 (PK 34) wie folgt Stellung:

Die Beschlussempfehlung kann zurzeit nicht berücksichtigt werden.

Die von der Bezirksversammlung beschriebenen Problemfelder im Zusammenhang mit der

Aussichtsplattform und dem „Coffee to Fly“ sind auch der örtlich zuständigen Polizei bekannt. Insbesondere seit der räumlichen Vergrößerung des Gastronomiebetriebes mit gleichzeitig erweiterter Veranstaltungs- und Angebotsvielfalt im Jahr 2014 nahmen die Beeinträchtigungen für die Anwohner im nahen Umkreis durch die steigenden Besucherzahlen zu. Im Wesentlichen handelt es sich nach hiesigen Erkenntnissen um die Parksituation, Lärmbelästigung und Geschwindigkeitsüberschreitungen.

 

Nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 StVO zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

 

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nach § 45 Absatz 9 StVO allerdings nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbeson-dere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das all-gemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgü-ter – also etwa der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs – erheblich übersteigt.

§ 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 StVO setzt ebenfalls eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder sonstige durch § 45 geschützte Rechtsgüter voraus.

 

Diesbezüglich besteht keine erhebliche Gefahrenlage, insbesondere keine Verkehrsunfälle oder entsprechende Verkehrssicherheitsdefizite, die es rechtfertigen würde, im betreffenden Abschnitt der Straße Holtkoppel ab Wrangelkoppel ein Verbot für Kraftfahrzeuge anzuordnen.

 

Die aktuelle „… Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Bundesrats-Drs. 591/19)“ sieht zur Vergrößerung des Handlungsspielraums der Straßenverkehrsbehörden die Erweiterung der derzeitigen Erprobungsklausel in § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz durch Ausnahme vom Gefährdungserfordernis des § 45 Absatz 9 Satz 3 vor. 

 

Nach Inkrafttreten der Verordnung kann die Umsetzung der Beschlussempfehlung geprüft wer-den. Wann die Verordnung in Kraft treten wird, ist derzeit nicht bekannt.

 

Den in der Beschlussempfehlung beschriebenen Verkehrsverstößen, wie das Überfahren von Gehwegen im Bereich der Rampe der Holtkoppel sind durch das PK 34 bereits am 21.09.2017 durch straßenverkehrsbehördliche Anordnungen mehrerer Zeichen 283 StVO (Absolutes Halt-verbot) in Form einer Haltverbotsstrecke begegnet worden.  Um die Erkennbarkeit nachträglich zu erhöhen, wurden am 01.05.2019 ergänzend Piktogramme und vor der Rampe weitere, neue Zeichen 283 StVO angeordnet. Außerdem wurden am 28.06.2019 zwischen Gehweg und Fahr-bahn Fußgängerschutzgitter aufgestellt, um das Befahren der Gehwege durch Motorräder zu verhindern. Nach Wahrnehmung des PK 34 konnten diese Maßnahmen bereits ihre Wirkung entfalten und haben zu keinen erneuten diesbezüglichen Bürgerbeschwerden geführt. 

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

Sina Imhof

 

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