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Aussichtsplattform Holtkoppel: Attraktivität für Spaziergänger*innen und Radfahrer*innen erhöhen, Aufenthaltsqualität wiederherstellen Stellungnahme der Behörde für Inneres und Sport

Mitteilungsvorlage vorsitzendes Mitglied

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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11.01.2021
10.12.2020
Sachverhalt

 

Die Aussichtsplattform und das Coffee to Fly sind inzwischen ein überörtlicher Anziehungspunkt und ein Ausflugsziel geworden, welches zu einem größeren Anteil mit Autos und Motorrädern angefahren wird. Das führt an schönen Wochenenden im Sommer sowie an Feiertagen und Tagen mit besonderen Ereignissen am Flughafen zu übermäßigem Auto- und Motorradverkehr, mit welchem Lärm für die Anwohnerschaft des angrenzenden Wohngebiets einhergeht – auch nachts.

Insbesondere in der Holtkoppel mit ihrer geringen Breite parken so viele Fahrzeuge, dass regelmäßig Fahrzeuge aller Art zum Ausweichen die Gehwege nutzen und so Fußgänger*innen gefährden. Einmündungen werden durch Falschparken blockiert. Die Polizei ist bemüht, durch eine strikte Parkraumregelung und durch Kontrolle vor Ort die Verkehrssicherheit wiederherzustellen und dauerhaft zu gewährleisten. Sie kann aber nicht Tag und Nacht präsent sein.

Die Aussichtsplattform und die zu ihr hinführende Zufahrt entfalten keine Aufenthaltsqualität für die Besucher*innen mehr. Durch die Masse an motorisiert an- und abreisenden Besucher*innen ist ein entspannter Aufenthalt für Fußgänger*innen, Radfahrer*innen, Familien mit Kindern, die Flugzeuge beobachten wollen, und die Anwohnerschaft nicht mehr gegeben. Der Straßenverlauf wird als Parkraum für Autos und Motorräder genutzt, die auch den Gehweg als Zufahrt, insbesondere für Motorräder, nutzen.

Die Aufenthaltsqualität des Aussichtsbereichs kann wiederhergestellt werden, indem der letzte Teil der Straße Holtkoppel ab Wrangelkoppel für den motorisierten Verkehr komplett gesperrt wird. Ausnahmen für den Lieferverkehr für das Coffee to Fly und für Flughafen- und Einsatzfahrzeuge sind dabei vorzusehen. Um die Wirkung des Verbots auf den Verkehr, einschließlich des Parkverkehrs, und die Attraktivität des Fußgängerbereichs zu beurteilen, sollte zunächst eine Erprobung für einen hinreichend langen Zeitraum in den Sommermonaten erfolgen.

Eine zeitliche Beschränkung des Durchfahrverbots nur an Wochenenden könnte zu einem Ausweichen auf die anderen Tage und zu Unklarheiten führen, deshalb ist eine an allen Tagen gültige Sperrung anzustreben. Die Rechtsgrundlage für die verkehrsbehördliche Maßnahme ergibt sich aus § 45 Abs.1 Satz 2 Nr. 6 StVO.

Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:

 

  1. Die Bezirksamtsleitung wird gebeten, bei Polizei und Verkehrsbehörde darauf hinzuwirken, dass zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität und zur Verkehrsberuhigung rund um den Aussichtspunkt Holtkoppel im letzten Teilstück der Straße Holtkoppel ab Wrangelkoppel zur Erprobung für einen Zeitraum von 6 Monaten im Sommer für Kraftfahrzeuge und Motorräder gemäß § 45 Abs.1 Satz 2 Nr. 6 StVO die Durchfahrt beschränkt wird.
  2. Für den Erprobungsbeginn wird zunächst ein Durchfahrtsverbot von Freitag 22.00 Uhr bis Montag 5:00 Uhr sowie an Feiertagen empfohlen.
  3. Als Beginn des Pilotversuchs ist der April 2020 anzustreben. Die Ergebnisse sollen evaluiert und dokumentiert werden. Je nach Erprobungsverlauf ist ggf. auch in der Erprobungsphase nachzusteuern.

 

 

 

Für die GRÜNE Fraktion r die SPD-Fraktion 
Michael Werner-Boelz  Alexander Kleinow 

Timo B. Kranz Angelina Timm

Die Bezirksversammlung beschließt den Antrag.

Die Behörde für Inneres und Sport nimmt hierzu wie folgt Stellung:

 

Die Verkehrsdirektion hatte bereits in der Beantwortung der Drucksache mitgeteilt, dass der Beschlussempfehlung nicht gefolgt werden kann.

Die BIS sieht auch nach der StVO-Novelle vom April 2020 keine Möglichkeit der Beschlussempfehlung zu folgen und kann daher keinen Verkehrsversuch durchführen.

 

Begründung:

Durch die am 28.04.2020 in Kraft getretene StVO-Änderung wird gem. § 45 Abs. 9  Satz 4, Nummer 7 eine Möglichkeit zur Durchführung von Erprobungsmaßnahmen nach Abs. 1, Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz „sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen“ geschaffen, ohne das hierfür eine Gefahrenlage vorliegen muss.

Allerdings ist eine probeweise Beschränkung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6  2. Alt. StVO nur dann rechtmäßig, wenn sie auch als endgültige Maßnahme rechtmäßig wäre (König, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 45, Rn 32).

Anders als Erprobungsmaßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6  2. Alt. StVO bedarf die endgültige Errichtung von Verkehrszeichen zur Beschränkung des fließenden Verkehrs einer besonderen Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO.

Sofern keine Gefahrenlage vorliegt, kann eine Erprobung nicht mit dem Ziel der endgültigen Umsetzung erfolgen, wenn letztere eine Gefahrenlage erfordert. Demnach kann auch in der Holtkoppel ein Verkehrsversuch mit Mitteln der StVO nicht stattfinden. Die Straßenverkehrsbehörde hat zwar Beschwerden, Geschwindigkeitsübertretungen und Parkverstöße festgestellt, jedoch keine Hinweise auf eine deutlich erhöhte Gefährdung von Personen oder Sacheigentum im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO.

 

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

Priscilla Owosekun-Wilms

 

Anhänge

 

Keine