22-2415

Aktueller Stand zur Nutzung von Laubbläsern und -saugern in Hamburg-Nord Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG der Volt-Fraktion

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt


Laubbläser stehen wegen extremer Lärmbelastung (oft über 100 dB), gesundheitsschädlicher Abgase und Schäden für die Umwelt in der Kritik. Sie vernichten Lebensräume für Kleinstlebewesen, wirbeln Feinstaub und Keime auf und stören die Bodenbiologie, weshalb Umweltverbände wie der BUND oder das Umweltbundesamt zu Harke und Besen raten.

Darüber hinaus ist die Arbeit mit Laubbläsern wenig effektiv, da Laub oft nur räumlich verlagert und später vom Wind zurückgetragen wird.

Diese Debatte wurde bereits 2014 und 2016 in Hamburg-Nord geführt, die Gründe für die damalige Forderung nach Beschränkung oder Verbot von Laubbläsern können in der Vorlage 20-0636 und 20-3029 nachgelesen werden. Es gibt dazu auch eine Beschlusslage zur weiteren Erörterung, jedoch ist aus dem Gremieninformationssystem keine abschließende Beurteilung ersichtlich.

Fragen:

  1. Wie viele Geräte, die zum Blasen oder Saugen von Laub geeignet sind, hält das Bezirksamt bereit (bitte aufschlüsseln nach Laubbläser und Laubsauger sowie jeweiliger Antriebsform – benzinbetrieben, akkubetrieben, elektrisch mit Kabel)? Wie hat sich diese Aufschlüsselung, insbesondere der Anteil elektrisch bzw. akkubetriebener Geräte, seit der Anfrage 20-0471 aus dem Jahr 2014 verändert?
  1. Im Beschluss zur Drucksache 20-0636 steht: „Das Bezirksamt möge im Ausschuss für Umwelt, Verkehr und Verbraucherschutz berichten, wie es mit dem Thema Laubbäumen umgeht und welche Möglichkeiten im Bezirk Hamburg-Nord bestehen, den Einsatz von Laubbläsern zu beschränken oder zu untersagen.“ Wie ist hier der aktuelle Stand?
  1. Nutzt das Bezirksamt bei der Laubbeseitigung, wo möglich, konventionelle Methoden wie Harken oder Rechen? In welchen Anwendungsfällen (z. B. Flächenart, Jahreszeit, Personalressourcen) kommen diese zum Einsatz, und in welchen wird stattdessen auf Laubbläser bzw. -sauger zurückgegriffen? Anhand welcher Kriterien wird über den jeweiligen Geräteeinsatz entschieden?
  1. Welche Vorgaben bzgl. des Einsatzes von Geräten werden in einer Ausschreibung getätigt, wenn der Bezirk nicht selbst die Beseitigung von Laub vornimmt?
  1. Wie stellen Sie sicher, dass extern beauftragte Gärtnereibetriebe gesetzliche Ruhezeiten bei der Nutzung der Laubbläser einhalten?
  1. Im Protokoll zu Drucksache 20-3029 berichtete die Verwaltung, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen bezüglich der Nutzung von Laubbläsern unverändert gelten und solange Firmen und/oder Private die Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einhalten, keine Eingriffsmöglichkeiten auf Bezirksebene bestünden. Gibt es seit diesem Bericht (bzw. seit 2014/16) neue rechtliche, technische oder verwaltungsseitige Entwicklungen, die dem Bezirksamt mittlerweile eine Beschränkung oder ein Verbot des Einsatzes nicht-akkubetriebener Laubbläser ermöglichen würden? Falls ja, welche?

r die Volt-Fraktion: Antje Nettelbeck, Jan D. Talleur, Dr. Jörg Bormann

(Bezirksabgeordnete Volt-Fraktion)

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