Aktueller Stand zur Nutzung von Laubbläsern und -saugern in Hamburg-Nord Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG der Volt-Fraktion
Laubbläser stehen wegen extremer Lärmbelastung (oft über 100 dB), gesundheitsschädlicher Abgase und Schäden für die Umwelt in der Kritik. Sie vernichten Lebensräume für Kleinstlebewesen, wirbeln Feinstaub und Keime auf und stören die Bodenbiologie, weshalb Umweltverbände wie der BUND oder das Umweltbundesamt zu Harke und Besen raten.
Darüber hinaus ist die Arbeit mit Laubbläsern wenig effektiv, da Laub oft nur räumlich verlagert und später vom Wind zurückgetragen wird.
Diese Debatte wurde bereits 2014 und 2016 in Hamburg-Nord geführt, die Gründe für die damalige Forderung nach Beschränkung oder Verbot von Laubbläsern können in der Vorlage 20-0636 und 20-3029 nachgelesen werden. Es gibt dazu auch eine Beschlusslage zur weiteren Erörterung, jedoch ist aus dem Gremieninformationssystem keine abschließende Beurteilung ersichtlich.
Fragen:
Im Bereich IS gibt es zwei akkubetriebene und einen benzinbetriebenen Laubbläser. Eine Veränderung ggü. 2014 kann aufgrund des Zeitablaufes und nicht vorhandener Datenlage nicht rekonstruiert werden.
Im Bereich MR4 gibt es derzeit ein akkubetriebenes Laubgebläse, elf benzinbetriebene Rolllaubgebläse, 28 mit Sonderkraftstoff (schadstoffarmes, aromatenfreies Alkylatbenzin) betriebene Rückenlaubgebläse, vier zapfwellenbetriebene Laubsauger und eine zapfwellenbetriebene Turbine. Eine Veränderung ggü. 2014 kann aufgrund des Zeitablaufes und nicht vorhandener Datenlage nicht rekonstruiert werden.
Der Einsatz von Laubbläsern auf Flächen des Bezirksamtes erfolgt unter der Abwägung wirtschaftlicher Kriterien bzw. Zwänge im Sinne von Leistungsfähigkeit, vorhandener Personalressourcen und Verwendung knapper finanzieller Mittel.
Aufgrund der personellen Ausstattung und der verfügbaren Zeit setzt das Bezirksamt bei der Laubbeseitigung überwiegend Laubbläser ein. Wo es möglich ist, wird jedoch auch auf konventionelle Methoden wie Harke und Rechen zurückgegriffen. Die Entscheidung über den Einsatz der jeweiligen Geräte erfolgt unter Berücksichtigung der Flächenart, der Jahreszeit sowie der vorhandenen Personalressourcen.
Die zulässigen Einsatzzeiten und die Auswahl der Geräte richten sich nach der Art der baulichen Nutzung des jeweiligen Gebiets. Je nach Gebiet gelten unterschiedliche Vorgaben für die zulässigen Betriebszeiten von Geräten, die sich in den Ausschreibungsunterlagen wiederfinden.
Siehe auch Antwort zu Frage 5.
Die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten wird durch klare vertragliche Regelungen, die Verpflichtung zur Beachtung der 32. BImSchV und die Unternehmerverantwortung des Gärtnereibetriebs sichergestellt.
Nein. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 2.
Dr. Bettina Schomburg 28.07.2026
(Bezirksamtsleitung)
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