22-2415

Aktueller Stand zur Nutzung von Laubbläsern und -saugern in Hamburg-Nord Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG der Volt-Fraktion

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt


Laubbläser stehen wegen extremer Lärmbelastung (oft über 100 dB), gesundheitsschädlicher Abgase und Schäden für die Umwelt in der Kritik. Sie vernichten Lebensräume für Kleinstlebewesen, wirbeln Feinstaub und Keime auf und stören die Bodenbiologie, weshalb Umweltverbände wie der BUND oder das Umweltbundesamt zu Harke und Besen raten.

Darüber hinaus ist die Arbeit mit Laubbläsern wenig effektiv, da Laub oft nur räumlich verlagert und später vom Wind zurückgetragen wird.

Diese Debatte wurde bereits 2014 und 2016 in Hamburg-Nord geführt, die Gründe für die damalige Forderung nach Beschränkung oder Verbot von Laubbläsern können in der Vorlage 20-0636 und 20-3029 nachgelesen werden. Es gibt dazu auch eine Beschlusslage zur weiteren Erörterung, jedoch ist aus dem Gremieninformationssystem keine abschließende Beurteilung ersichtlich.

Fragen:

  1. Wie viele Geräte, die zum Blasen oder Saugen von Laub geeignet sind, hält das Bezirksamt bereit (bitte aufschlüsseln nach Laubbläser und Laubsauger sowie jeweiliger Antriebsform – benzinbetrieben, akkubetrieben, elektrisch mit Kabel)? Wie hat sich diese Aufschlüsselung, insbesondere der Anteil elektrisch bzw. akkubetriebener Geräte, seit der Anfrage 20-0471 aus dem Jahr 2014 verändert?

Im Bereich IS gibt es zwei akkubetriebene und einen benzinbetriebenen Laubbläser. Eine Veränderung ggü. 2014 kann aufgrund des Zeitablaufes und nicht vorhandener Datenlage nicht rekonstruiert werden.

Im Bereich MR4 gibt es derzeit ein akkubetriebenes Laubgebläse, elf benzinbetriebene Rolllaubgebläse, 28 mit Sonderkraftstoff (schadstoffarmes, aromatenfreies Alkylatbenzin) betriebene Rückenlaubgebläse, vier zapfwellenbetriebene Laubsauger und eine zapfwellenbetriebene Turbine. Eine Veränderung ggü. 2014 kann aufgrund des Zeitablaufes und nicht vorhandener Datenlage nicht rekonstruiert werden.

  1. Im Beschluss zur Drucksache 20-0636 steht: „Das Bezirksamt möge im Ausschuss für Umwelt, Verkehr und Verbraucherschutz berichten, wie es mit dem Thema Laubbäumen umgeht und welche Möglichkeiten im Bezirk Hamburg-Nord bestehen, den Einsatz von Laubbläsern zu beschränken oder zu untersagen.“ Wie ist hier der aktuelle Stand?

Der Einsatz von Laubbläsern auf Flächen des Bezirksamtes erfolgt unter der Abwägung wirtschaftlicher Kriterien bzw. Zwänge im Sinne von Leistungsfähigkeit, vorhandener Personalressourcen und Verwendung knapper finanzieller Mittel.

  1. Nutzt das Bezirksamt bei der Laubbeseitigung, wo möglich, konventionelle Methoden wie Harken oder Rechen? In welchen Anwendungsfällen (z. B. Flächenart, Jahreszeit, Personalressourcen) kommen diese zum Einsatz, und in welchen wird stattdessen auf Laubbläser bzw. -sauger zurückgegriffen? Anhand welcher Kriterien wird über den jeweiligen Geräteeinsatz entschieden?

Aufgrund der personellen Ausstattung und der verfügbaren Zeit setzt das Bezirksamt bei der Laubbeseitigung überwiegend Laubbläser ein. Wo es möglich ist, wird jedoch auch auf konventionelle Methoden wie Harke und Rechen zurückgegriffen. Die Entscheidung über den Einsatz der jeweiligen Geräte erfolgt unter Berücksichtigung der Flächenart, der Jahreszeit sowie der vorhandenen Personalressourcen.

  1. Welche Vorgaben bzgl. des Einsatzes von Geräten werden in einer Ausschreibung getätigt, wenn der Bezirk nicht selbst die Beseitigung von Laub vornimmt?

Die zulässigen Einsatzzeiten und die Auswahl der Geräte richten sich nach der Art der baulichen Nutzung des jeweiligen Gebiets. Je nach Gebiet gelten unterschiedliche Vorgaben für die zulässigen Betriebszeiten von Geräten, die sich in den Ausschreibungsunterlagen wiederfinden.

Siehe auch Antwort zu Frage 5.

  1. Wie stellen Sie sicher, dass extern beauftragte Gärtnereibetriebe gesetzliche Ruhezeiten bei der Nutzung der Laubbläser einhalten?

Die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten wird durch klare vertragliche Regelungen, die Verpflichtung zur Beachtung der 32. BImSchV und die Unternehmerverantwortung des Gärtnereibetriebs sichergestellt.

  1. Im Protokoll zu Drucksache 20-3029 berichtete die Verwaltung, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen bezüglich der Nutzung von Laubbläsern unverändert gelten und solange Firmen und/oder Private die Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einhalten, keine Eingriffsmöglichkeiten auf Bezirksebene bestünden. Gibt es seit diesem Bericht (bzw. seit 2014/16) neue rechtliche, technische oder verwaltungsseitige Entwicklungen, die dem Bezirksamt mittlerweile eine Beschränkung oder ein Verbot des Einsatzes nicht-akkubetriebener Laubbläser ermöglichen würden? Falls ja, welche?

Nein. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 2.

Dr. Bettina Schomburg 28.07.2026

(Bezirksamtsleitung)

Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.

Themen Beta

Die Themen werden automatisch anhand von Stichworten, Ausschüssen und Orten zugeordnet und können daher unvollständig oder falsch sein.