Zukünftige Durchführung von Interessensbekundungsverfahren im Jugendhilfeausschuss (Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE)
Letzte Beratung: 19.05.2025 Jugendhilfeausschuss Ö 4.4
Gemäß SGB VIII hat der Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe. Entscheidungen über die Mittelvergabe sind im JHA zu beraten und zu beschließen. Im Rahmen von Interessenbekundungsverfahren kann festgestellt werden, obeine staatliche Leistung durch freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe erbracht werden kann. Um in Zukunft faire und transparente Verfahren sicherzustellen, sollte für zukünftige Entscheidungen im Rahmen eines IBV eine Kommission gebildet werden, die denJHA wie im SGB VIII und im hamburgischen Ausführungsgesetz in seiner Zusammensetzung beschrieben repräsentiert.
Für die Benennung der Vertretungen der freien Träger durch die AG §78 OKJA/JSA nach b. wird die zuständige Verwaltung gebeten, mindestens viermal jährlich die bezirkliche AG §78 OKJA/JSA einzuberufen.
Für die politischen Vertreter*innen nach c. stellen in der 23. Legislaturperiode die Fraktionen der SPD, der GRÜNEN, der CDU, der LINKEN und von VOLT in dieser Reihenfolge jeweils die Plätze und rotieren im Wechsel, indem die nichtberücksichtigte Fraktion jeweils auf Platz 1 nachrückt.
Bei der Auswahl der Mitglieder der Kommission ….
Das Konzept des von der Kommission im IBV favorisierten Trägers wird dem JHA zur Kenntnis und Beratung vor der Entscheidung im IBV vorgelegt.
Die Kommission trifft Entscheidungen im Konsensprinzip. Sollte dies nicht möglich sein, wird mehrheitlich entschieden. Mitglieder der Kommission können im Streitfall verlangen, dass im JHA beraten und/oder entschieden wird.
Mitglieder des JHA haben das Recht auf Einsicht in die in der IBV eingereichten Konzepte der verschiedenen freien Träger. Auf Antrag eines Viertel der stimmberechtigten Mitglieder muss die Vergabeentscheidung im JHA verhandelt werden.
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