22-0209.1

Zebrastreifen Legienstraße - Quartiersbeirat Horner Geest

Mitteilung öffentlich

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11.02.2020
14.01.2020
Sachverhalt

 

Der Quartiersbeirat Horner Geest hat in seiner Sitzung am 09.09.2019 folgende Empfehlung beschlossen.

 

Der Quartiersbeirat nimmt Anregungen aus dem Kreise der Bewohner*innen auf und schlägt dem Regionalausschuss vor, dass er sich beim Bezirksamt dafür einsetzt, dass an der Legienstraße ein Zebrastreifen als Querungshilfe auf der Höhe des neu geschaffenen Verbindungswegs südlich des HT16-Geländes

geschaffen wird, um den Fußgängerverkehr zwischen der Vogelsiedlung, der Schule am Querkamp

und den Einzelhandelsmärkten am Bergmannring sicherer zu gestalten.

 

Einstimmig und ohne Enthaltungen beschlossen auf der Sitzung des Beirats am 9.9.2019

 

Wer     Ja   Nein   Enthaltungen

Alle Anwesenden   18   0   0

Beiratsmitglieder   8  0    0

Vertreter der BV-Fraktionen 2  0   0

 

Der Regionalausschuss Horn/Hamm/Borgfelde hat die Empfehlung in seiner Sitzung am 12.11.2019 wie

folgt umformuliert und einstimmig beschlossen:

Die zuständigen Stellen werden um Prüfung gebeten, ob an der Legienstraße ein Zebrastreifen als Querungshilfe auf der Höhe des neu geschaffenen Verbindungswegs südlich des HT16-Geländes geschaffen

werden kann, um den Fußgängerverkehr zwischen der Vogelsiedlung, der Schule am Querkamp und den

Einzelhandelsmärkten am Bergmannring sicherer zu gestalten.

 

 

Die Bezirksversammlung hat den Beschluss des Regionalausschusses in ihrer Sitzung am 21.11.2019 einstimmig bestätigt.

 

Die Polizei nimmt zu dem Beschluss wie folgt Stellung:

 

 

 

 

Beschluss der Bezirksversammlung Mitte betr. „Zebrastreifen Legienstraße - Quartiersbeirat Horner Geest“; Drs.: 22-0209

 

Zum o. g. Beschluss nimmt die Verkehrsdirektion 5 als Zentrale Straßenverkehrsbehörde in Ab-stimmung mit der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde am Polizeikommissariat 42 (PK 42) wie folgt Stellung:

 

Vorbemerkung

Die Legienstraße ist eine Gemeindestraße, die über einen Fahrstreifen je Fahrtrichtung verfügt und als Nord-Süd-Verbindung zwischen der Manshardtstraße und der Horner Landstraße im Stadtteil Horn fungiert. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h.

 

Im Sommer 2019 wurde eine neue fußläufige Wegeverbindung zwischen dem Sturmvogelweg und der Legienstraße 172 geschaffen. Diese führt in einer baulichen Ausgestaltung in Kleinpflaster über den Gehweg der Legienstraße und endet am am Beginn des schon vor Herstellung des Weges vorhandenen Parkstreifens. Dieser wurde nicht verändert bzw. zurückgebaut.

 

Einrichtung eines Fußgängerüberweges - Prüfung

Im vorliegenden Beschluss wird die Verkehrsdirektion um Prüfung gebeten, ob an dieser Örtlichkeit ein Fußgängerüberweg (FGÜ) eingerichtet werden kann. Zeichen 350 StVO (Fußgängerüberweg) ist ein Verkehrszeichen, dass nach der Allgemeinen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 39 (1) Satz 2 nur dort angeordnet werden darf, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

 

Eine Unfallauswertung ergab, dass sich seit Einrichtung des neuen Weges im Bereich der Legienstraße zwischen Am Horner Moor und Bleckering Nord im Jahr 2019 Nord kein Verkehrsunfall ereignet hat. Auch in der zurückliegenden 3-Jahres-Betrachtung vom 01.01.2016-31.12.2018 gab es nur einen Verkehrsunfall, der als Unfall mit Fußgängerbeteiligung polizeilich registriert wurde. In Höhe des Sportplatzes Bleckering riss sich ein Hund, der zuvor an der Leine geführt wurde, los und jagte einem Kaninchen hinterher. Ein Pkw, der die Legienstraße befuhr, konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und es kam zum Zusammenstoß mit dem Hund.

 

Dem PK 42 sind darüber hinaus weder weiterführende Beschwerden bekannt noch deuten eigene Beobachtungen auf Gefährdungssituationen für Fußgänger im Zusammenhang mit dem Verbindungsweg hin. Auf Grund dieser Erkenntnisse fehlen aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht belegbare Argumente für die Begründung der besonderen Umstände für die zwingende Anordnung des Zeichens 350 StVO.

 

Ergänzend zu den Vorgaben der StVO sind vor der Einrichtung eines FGÜ auch die rechtlichen Vorgaben der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) zu prüfen. FGÜ sind typische Planungselemente zur Sicherung querender Fußgängerverkehre über „Tempo-50-Straßen“ im Vorbehalts- und Hauptverkehrsstraßennetz. Ihre Anlage kommt dort in Betracht, wo die Verkehrsstärke dies erfordert, eine Bündelung des Fußgängerverkehrs gegeben ist und die Notwendigkeitskriterien für den Bau einer Lichtzeichenanlage nicht erfüllt sind. FGÜ sind nur dort anzuordnen, wo die örtlichen und verkehrlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind oder sich diese Voraussetzungen aus Verkehrsgutachten bzw. Verkehrsprognosen eindeutig ergeben.

 

Insbesondere kommt die Anordnung eines FGÜ nur dann in Betracht, wenn sich diesbezüglich anhand von Fußgänger- und Kraftfahrzeugstärken ein konkreter Bedarf ableiten lässt (verkehrliche Voraussetzungen). In der R-FGÜ sind hierfür entsprechende Einsatzbereiche in Zahlen vor-gegeben. Diese beziehen sich auf die Spitzenstunden des Fußgänger-Querverkehrs an einem Werktag mit durchschnittlichem Verkehr.

 

Durch das PK 42 wurde die Örtlichkeit dementsprechend geprüft. Folgende Ergebnisse konnten festgestellt werden:

Zwischen dem 02.12.2019 12:00 Uhr und 06.12.2019 11:00 Uhr wurde zur Feststellung der Fahrzeugfrequenzen im Bereich Leginstraße/ Bleckering Nord ein Verkehrsstatistikgerät aufgestellt. Beide Fahrtrichtungen wurden erfasst.

 

Die Auswertung ergab eine Gesamtanzahl von 15272 Fahrzeugen, welche das Gerät passierten. Das Geschwindkeitsniveau war sehr unauffällig. Nur etwa 0,47 % der Fahrzeuge fuhren schneller als die erlaubten 50 km/h.

 

Die höchste Verkehrsbelastung durch den Kraftfahrzeugverkehr fand zwischen 16:00-17:00 Uhr statt. Zwischen dem 02.12.19 und dem 05.12.2019 wurden in dieser Stunde 352 bis 380 Fahrzeuge erfasst.

 

In der morgendlichen Spitzenstunde zwischen 07:00 und 08:00 Uhr passierten im Messzeitraum lediglich 235 bis 258 Fahrzeuge den Messpunkt.

 

Zur Feststellung der Anzahl querender Fußgänger über die Legienstraße wurde der Bereich der Legienstraße zwischen Am Horner Moor und Bleckering Nord durch das PK 42 vom 03.12.19 bis zum 05.12.2019 jeweils von 07:00 bis 08:00 Uhr aufgesucht.

 

In diesem Zeitraum konnten zwischen 11 und 21 Personen gezählt werden. Am 03.12.2019 wurde die gleiche Örtlichkeit zusätzlich zwischen 13:20 und 14:20 Uhr überprüft. Hierbei waren lediglich 9 Querungen zu verzeichnen.

 

Im Rahmen der Zählung war außerdem festzustellen, dass weniger als die Hälfte der Personen aus der neu geschaffene Wegeverbingung kamen und dort hineingingen. Auch die Anzahl der augenscheinlich schulpflichtigen Personen war eher gering.

 

Fazit

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass neben den fehlenden Argumenten für die Anordnung des Zeichen 350 StVO insbesondere die verkehrlichen Voraussetzungen der R-FGÜ 2001 Ziff. 2.3. in diesem Abschnitt der Legienstraße zur Einrichtung eines Fußgängerüberweges nicht erreicht werden. Die unterste Grenze für Fußgänger (Fg) mit Querungsbedarf liegt bei >50 Fg/h.

 

Daher kann die Anordnung des von der Bezirksversammlung gewünschten Fußgängerüberweges durch die Straßenverkehrsbehörde nicht erfolgen.

 

Alternativ wäre aus hiesiger Sicht die Einrichtung eine Querungsstelle durch das Bezirksamt Mitte als zuständiger Straßenbaulastträger denkbar. Vorgezogene Seitenräume und ggf. auch der Einbau einer Mittelinsel unter Beachtung des Hamburger Regelwerkes für Planung und Entwurf von Stadtstraßen (ReStra) und den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA) würde die Sichtfelder für querungswillige Personen erhöhen, wenn dies durch das Bezirksamt Mitte gewünscht und geplant werden sollte.

 

Eine Verbesserung der Sicht auf mögliche querende Fußgänger ließe sich auch durch eine bauliche Verkürzung des Parkstreifens im Bereich des Verbindungsweges und einer Versetzung der sich in unmittelbarer Nähe befindlichen großen Wertstoffbehältnisse erzielen. Dies müsste ebenfalls vom Bezirksamt Mitte geprüft werden.

 

 

 

Das Fachamt Management des öffentlichen Raumes teilt zu dem Beschluss folgendes mit:

 

Eine Querungshilfe in Form einer Nase oder Insel ist grundsätzlich möglich.

Da Maßnahmen derzeit jedoch durch die hohen Preise im Straßenbau durchweg deutlich teurer werden, können einzelne Punkte nicht wie gewünscht umgesetzt werden. Dem Schreiben der Polizei ist zu entnehmen, dass diese Querungshilfe nur eine geringe Notwendigkeit hat. Daher wird davon ausgegangen, dass frühestens im nächsten Jahr eine Planung dafür erfolgen kann.

Die Verlegung der RC-Container ist Revieraufgabe. Da die Unterhaltung aber eine Ausgabensperre hat, ist auch dort nicht mit einer kurzfristigen Umsetzung zu rechnen.

 

 

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.