Wahl des Jugendhilfeausschusses, hier: Wahl stimmberechtigter Mitglieder gemäß § 3, Absatz 1 AG SGB VIII - Vorblatt -
Gemäß § 3, Absatz 1, Nummer 1 AG SGB VIII gehören dem Jugendhilfeausschüssen als stimmberechtigte Mitglieder an:
1.
mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Bezirksversammlung oder im Bezirk wohnende und in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer, die von der Bezirksversammlung zu wählen sind.
Zu § 3, Absatz 1, Nummer 1 AG SGB VIII liegen Anträge der Fraktionen vor:
22-0011 Besetzung Fraktion DIE LINKE
22-0176 Besetzung AfD-Fraktion
22-0182 Besetzung CDU-Fraktion
22-0185 Besetzung FDP-Fraktion
22-0186 Besetzung GRÜNE2-Fraktion
22-0200 Besetzung SPD-Fraktion
22-0213 Besetzung GRÜNE-Fraktion
Je nach Festlegung der Mitgliederzahl auf 10 oder 15 können sechs bzw. neun stimmberechtigte Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss gewählt werden.
Um Kenntnisnahme des Vorblattes wird gebeten.