22-0195

Wahl des Jugendhilfeausschusses, hier: Wahl stimmberechtigter Mitglieder gemäß § 3, Absatz 1 AG SGB VIII - Vorblatt -

Mitteilung öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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19.09.2019
Sachverhalt

 

Gemäß § 3, Absatz 1, Nummer 1 AG SGB VIII gehören dem Jugendhilfeausschüssen als stimmberechtigte Mitglieder an:

 

1.

mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Bezirksversammlung oder im Bezirk wohnende und in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer, die von der Bezirksversammlung zu wählen sind.

 

 

Zu § 3, Absatz 1, Nummer 1 AG SGB VIII liegen Anträge der Fraktionen vor:

 

22-0011 Besetzung Fraktion DIE LINKE

22-0176 Besetzung AfD-Fraktion

22-0182 Besetzung CDU-Fraktion

22-0185 Besetzung FDP-Fraktion

22-0186 Besetzung GRÜNE2-Fraktion

22-0200 Besetzung SPD-Fraktion

22-0213 Besetzung GRÜNE-Fraktion

 

 

Je nach Festlegung der Mitgliederzahl auf 10 oder 15 können sechs bzw. neun stimmberechtigte Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss gewählt werden.

 

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme des Vorblattes wird gebeten.