Wahl des Jugendhilfeausschusses, hier Festlegung der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder
Nach § 4 AG SGB VIII kann die Bezirksversammlung die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses auf zehn oder fünfzehn Mitglieder festlegen.
Um Beschlussfassung über die Anzahl wird gebeten.