22-0194

Wahl des Jugendhilfeausschusses, hier Festlegung der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder

Vorlage öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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19.09.2019
Sachverhalt

 

 

Nach § 4 AG SGB VIII kann die Bezirksversammlung die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses auf zehn oder fünfzehn Mitglieder festlegen.

 

 

 

 

 

Petitum/Beschluss

Um Beschlussfassung über die Anzahl wird gebeten.