22-2073.1

Verlässliche Kontrollen, Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung bei Großveranstaltungen und im öffentlichen Raum - Einführung eines Bezirklichen Kontrolldienstes in Hamburg-Mitte

Mitteilung öffentlich

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16.09.2021
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung hat in ihrer Sitzung am 17.06.2021 dem Antrag der CDU-, SPD- und FDP-Fraktion Drs. Nr. 22-2073 in der nachfolgend aufgeführten Fassung einstimmig - bei Enthaltung der GRÜNE-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE - zugestimmt.

 

 

Bis vor einigen Jahren gab es in Hamburg sogenannte Bezirkliche Ordnungsdienste. Im Rahmen der Umsetzung des sogenannten Vier-Säulen-Modells wurde der Bezirkliche Ordnungsdienst (BOD) destrukturiert und im Anschluss aufgrund eines Beschlusses des Senats am 1. Januar 2014 aufgelöst, da er sich aufgrund seiner eingeschränkten Zuständigkeiten und fehlenden Exekutivrechten in der damaligen Form nicht bewährt hat.

Die Segmentierung öffentlicher Kontroll- und Ordnungsaufgaben in kleine Verwaltungseinheiten ist aber nicht effektiv und hat nicht zu den gewünschten Ergebnissen geführt. Insbesondere in öffentlichen Grün- und Parkanlagen sowie öffentlichen Freiflächen zeigen sich erhebliche Defizite in Sachen Sauberkeit und Ordnung. Vermüllung, nächtliche Ruhestörungen, Wildwuchs bei Großveranstaltungen und die Okkupation von Plätzen durch Trinkgelage u.a. haben zugenommen.

Die Koalition setzt auf einen starken, funktionsfähigen Staat, der verlässlich für Ordnung und die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger sorgt. Wir wollen die Sauberkeit erhöhen und das Sicherheitsempfinden durch eine stärkere Präsenz bezirklicher Ordnungskräfte erhöhen. Ziel ist eine stärkere Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch höhere Kontrolldichte im öffentlichen Raum in Hamburg-Mitte.

Auch aus den bezirklichen Beiräten sowie aus Gesprächen mit Bürgerinnen und Bürgern wurde der Ruf nach mehr Kontrollen und Durchsetzung der geltenden Regeln gerade bei Großveranstaltungen und in den Party- und Ausgehvierteln deutlich formuliert. Der Quartiersbeirat Wohlwillstraße hat in seiner Sitzung am 26.09.2017 den Bedarf nach Aufsicht durch einen Ordnungsdienst im Stadtteil thematisiert. So wurde festgestellt, dass bei Regelungsbedarfen in vielen alltäglichen Situationen ein bezirklicher Kontrolldienst außerordentlich hilfreich erachtet wird. Ebenso äußerte sich der Stadtteilbeirat St. Georg in seiner Sitzung am 27.09.2017. Der Stadtteilbeirat St. Georg hat in der betreffenden Sitzung sogar einen Antrag zur Forderung der Wiedereinführung eines bezirklichen Kontrolldienstes einstimmig beschlossen. Entsprechende Forderungen seitens verschiedener Beiräte gab und gibt es auch weiterhin.

Vor diesem Hintergrund haben die Fraktionen von CDU, SPD und FDP in ihrer Koalitionsvereinbarung für den Bezirk Hamburg-Mitte festgelegt, dass in Frage kommende Abteilungen des Bezirksamtes geeignete Kräfte gebündelt und zu einem neuen bezirklichen Kontrolldienst zusammengeführt werden sollen.

Ziel ist es, die exekutivtätigen Fachstellen und Abteilungen mit dem Ziel von Synergien zu bündeln, um somit Schwerpunktkontrollen und umfassende Betrachtung, Umsetzung von bezirklichen Vorgaben und Regelungen zu kontrollieren oder im Zweifel diese mit staatlicher Autorität durchzusetzen.

Insgesamt verfügt das Bezirksamt Hamburg-Mitte nach wie vor über diverse Fachstellen und Abteilungen, die unterschiedlichste Kontrollaufgaben wahrnehmen. Dazu gehören etwa die Lebensmittelkontrolle, Überwachung der Nutzung öffentlicher Flächen im Rahmen von Außengastronomie oder bei Veranstaltungen, Straßen, Wege und Plätze, Grünflächen, illegale Müllentsorgung, Wohnraumschutz, Bauprüfabteilung, Altautos, der Wegewart und seit diesem Jahr auch für Personal für die Überwachung und Kontrolle von Großveranstaltungen.

Durch die Änderungen zur Beurteilung, Genehmigung, Durchführung und der Kontrolle von Großveranstaltungen im Sinne des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG) werden insbesondere die Fachämter für Verbraucherschutz -VS- und Management des öffentlichen Raumes -MR- künftig deutlich fach- und sachgebietsübergreifender arbeiten müssen, so dass es in diesem Zuge geboten scheint, interne Umstrukturierungen zur Optimierung der internen Prozesse vorzunehmen. Dadurch können Synergieeffekte genutzt werden und in vielen Bereichen effizientere Arbeitsprozesse gestaltet werden.

 

Dies vorausgeschickt bittet die Bezirksversammlung das Bezirksamt um Umsetzung folgender Punkte:

 

1. Die Bezirksversammlung spricht sich für die Einrichtung eines zentralen, fachübergreifenden Bezirklichen Dienstes aus, um aus den verschiedenen Kontrollbereichen die Kompetenzen und Ansprechpartner zu bündeln und einen einheitlichen Außenauftritt als übergeordnete Organisationseinheit zu ermöglichen.

2. Durch die Bündelung der verschiedenen vorhandenen Kontrolldienste aus den Bereichen Verbraucherschutz und Management des öffentlichen Raumes sollen Synergieeffekte entstehen, die eine effizientere Ausübung der Funktionen insgesamt möglich machen.

3. Diese neue Organisationseinheit soll die Bezeichnung „Bezirklicher Kontrolldienst“ tragen, abgekürzt „BKD“.

4. Die Mitarbeitenden sind für den Außendienst adäquat mit einheitlicher Dienstkleidung und Dienstfahrzeugen auszustatten, so dass ihre Präsenz sowie die Zugehörigkeit zum „Bezirklichen Kontrolldienst“ in der Öffentlichkeit gut und angemessen wahrnehmbar sind. Kleidung und Fahrzeuge sind mit entsprechenden Schriftzügen zu versehen.

5. Die technische bzw. EDV-Ausstattung (z.B. Tablets, Smartphones) sollte derart ausgestaltet sein, dass auch im Außendienst Zugriff auf notwendige Daten, Akten, Genehmigungen u.ä. besteht, so dass etwa genehmigte Flächen für die Außengastronomie vor Ort nachvollzogen und kontrolliert werden können, ohne mit der Verwaltung Rücksprache halten zu müssen. Gleiches gilt für die Kontrollen im Außendienst bei Großveranstaltungen.

6. Die Mitarbeitenden des „Bezirklichen Kontrolldienstes“ sollen durch ihren Einsatz bei identifizierten Verstößen gegen Gesetze, Vorschriften oder Auflagen diese entsprechend ihrer bisherigen Kompetenzen ahnden und ggf. sanktionieren. Das Vorgehen durch den „BKD“ soll dabei im Rahmen der kontrolldienstlichen Aufgaben einerseits die Kräfte der Polizei entlasten und insgesamt möglichst deeskalierend und niedrigschwellig angelegt sein.

7. Im Rahmen der definierten Aufgaben soll der „BKD“ auch den Gewerbetreibenden in den Quartieren als sichtbarer Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

8. Die Mitarbeitenden mögen, soweit erforderlich, fachlich und psychologisch weiterqualifiziert werden, damit sie auch über ihren jeweiligen bisherigen Zuständigkeits- und Kompetenzbereich hinaus im Rahmen der Zuständigkeiten des „Bezirklichen Kontrolldienstes“ insgesamt eingesetzt werden können.

9. Als Ansprechpartner in der Bezirksversammlung möge der „City-Ausschuss“ festgelegt werden. Dieser ist – wie bisher – regelmäßig insbesondere hinsichtlich innerstädtischer Großveranstaltungen zu informieren. Bei besonderen lokalen oder regionalen Belangen wie etwa Vermüllung soll der jeweils geeignete Fachausschuss bzw. Regionalausschuss in angemessenem Umfang informiert und beteiligt werden.

10. Der Bezirksamtsleiter wird gebeten, sich bei den zuständigen Behörden für einen zusätzlichen Stellenaufwuchs einzusetzen, um die Leistungsfähigkeit des bezirklichen Kontrolldienstes zu erhöhen. 

11. Die Bezirksversammlung wird über die Ergebnisse unterrichtet.

 

 

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) hat mit Schreiben vom 29.07.2021 Fehlanzeige zu dem Beschluss gemeldet, bezüglich der BID’s aber auf folgendes hingewiesen:

Grundsätzlich wird die Einführung des Kontrolldienstes begrüßt, da sich auch nach unserer Beobachtung zeigt, dass er sinnvoll ist. Das Vorhandensein eines BID, das eine zusätzliche Reinigung und Pflege des öffentlichen Raums durchführt, darf nicht dazu führen, dass der Kontrolldienst sich aus diesen Gebieten zurückzieht.

 

Kooperationen und Abstimmungen mit den Aufgabenträgern der BIDs wären zu überlegen. Ob die BSW die Kontrolldienst Stellen finanziert, muss an anderer Stelle entschieden werden. Dennoch merken wir an, dass das Thema Sauberkeit / Sicherheitsempfinden im öffentlichen Raum bzw. in öffentlichen Grün- und Freiflächen in den RISE-Quartieren wiederkehrend Bedeutung hat und von den zuständigen Bezirksämtern bearbeitet wird.

 

 

Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) nimmt zu dem Beschluss mit Schreiben vom 19.08.2021 wie folgt Stellung:

 

Von einer Integration des Außendienstes der Lebensmittelüberwachung (LMÜ) in den Bezirklichen Kontrolldienst (BKD) sollte abgesehen werden.

Das Fachamt für Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt ist für den Vollzug der LMÜ im Bezirk Hamburg-Mitte zuständig. Die Kernaufgabe liegt dabei darin, die Sicherheit von Lebensmitteln sowie weiteren Stoffen und Gegenständen, die mit dem menschlichen Konsum in Verbindung stehen, durch behördliche Kontrollen und Maßnahmen sicherzustellen. Grundlagen allen Handelns der LMÜ sind vor allem die rechtlichen Standards der Europäischen Union (EU) in Bezug auf den Gesundheits- und Verbraucherschutz. Die zuständigen Behörden sollen das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, in seinem Zuständigkeitsbereich angemessen ausbilden und schulen, so dass das Personal seine Aufgaben fachkundig wahrnehmen und amtliche Kontrollen konsistent gemäß Artikel 5, Nummer 4 (a) und (b) Kontroll-VO durchführen kann.

Verkürzt dargestellt, obliegt es der LMÜ, im eigenen Zuständigkeitsbereich sicherzustellen, dass ein Lebensmittel in Zusammensetzung und Produktionsmethoden, insbesondere im Hinblick auf hygienische Anforderungen, rechtskonform hergestellt, gekennzeichnet, beworben, gelagert, gehandelt oder sonst wie in den Verkehr gebracht wird. Die Mitwirkung an diversen Kontrollprogrammen, auf Landes-, Bundes- und europäischer Ebene ist dabei u.a. ebenso erforderlich wie die stetige Überwachung von Lieferketten beim Im- bzw. Export sowie im innergemeinschaftlichen Handel bestimmter Waren. Sobald sich im Nachhinein herausstellt, dass bspw. ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, wird ein unverzügliches und überregional vernetztes Handeln verlangt. In diesem Fall obliegt der LMÜ die Durchführung der Rückverfolgung sowie ggfs. Maßnahmen, um diese Lebensmittel aus dem Verkehr zu ziehen (Rücknahme/Rückruf). Betriebskontrollen erfolgen als Voll- oder Teilkontrollen. Sie werden risikoorientiert als Plankontrollen, anlassbezogen als außerplanmäßige Kontrollen oder im Rahmen von Schwerpunktprogrammen durchgeführt.

All dies erfordert ein hohes Qualifikationsniveau der beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die erforderlichen Fachkenntnisse beschränken sich dabei nicht nur auf den fachspezifischen und verwaltungsrechtlichen Rechtsrahmen sondern insbesondere auch auf betriebs-, produktions- und produktbezogene Besonderheiten. Beispielhaft sind tiefergehende Kenntnisse über mögliche mikrobiologische, chemische und physikalische Gefahren notwendig, ebenso wie Wissen über, für den jeweiligen Prozessschritt, richtige durchgeführte amtlichen Probenahme.

Die wachsende Komplexität der Materie erfordert dabei mehr als früher eine Fokussierung und Spezialisierung, da andernfalls eine fachgerechte Aufgabenerfüllung die einzelnen Mitarbeitenden klar überfordern würde.

Eine Eingliederung der LMÜ in eine auf quartiersbezogene Schwerpunkte ausgerichtete Kontrolleinheit oder auch die zeitweise Einbindung in fachfremde Aufgabengebiete würde die Effizienz und Effektivität schwächen und sich als kontraproduktiv erweisen.

Der Bereich der Schnellwarnungen etwa erfordert ein schnelles Handeln ohne ungerechtfertigte Verzögerung. Dafür muss ausreichend Kapazität beim Personal vorhanden sein, um den gesundheitlichen Schutz der Verbrauchenden zu gewährleisten. Derzeit sind seit geraumer Zeit nicht alle Stellen besetzt. In den Jahren 2022 bis 2024 werden zusätzliche Bedienstete der LMK in den Ruhestand treten und weitere Vakanzen sind jedenfalls nicht auszuschließen. Angesichts des demographischen Wandels, der vorgenannten Qualifikationsanforderungen an LMK und mangelnder finanzieller Attraktivität gestaltet sich die Nachbesetzung offener Stellen zunehmend schwierig.

Hamburg-Mitte verfehlt seit Jahren das Soll bei den gezogenen Lebensmittelproben (sowie bei den Proben sonstiger Verbraucherprodukte, was in der Folge auch die Arbeit des Instituts für Hygiene und Umwelt und der Labore der Norddeutschen Kooperation beeinträchtigt. Die angedachte organisatorische Trennung von Außendienst und Innendienst würde die Wirksamkeit der LMÜ schwächen statt stärken.

Soweit von der Einrichtung des BKD auch das mit Exekutivrechten ausgestattete Personal der Abteilung Veterinärwesen im Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt betroffen sein soll, wird es ebenfalls nicht als zielführend erachtet, das Kontrollpersonal fachübergreifend zu verschmelzen. Zur Beurteilung und Bewertung von Tierschutz- und Tiergesundheitsfragen ist es grundsätzlich unerlässlich Tierärztinnen und Tierärzte einzusetzen und es ist deshalb nicht erkennbar, wie eine Verringerung der Kapazitäten ausgeglichen werden könnte.

 

Zu Ziffer 1:

Problematisch ist insbesondere, dass die LMÜ nicht nur aus Kontrollpersonal im Außendienst besteht, sondern ebenfalls aus einem Innendienst, sowie an das Veterinärwesen angeschlossen und mit diesem verzahnt ist. LMK, Innendienst und Amtstierärztinnen und
-ärzte müssen interdisziplinär aufgrund der überlappenden Tätigkeitsbereiche in direkter Hierarchie und Verzahnung zusammenarbeiten. Eine Zersplitterung der Kompetenzen durch Ausgliederung der LMK in den BKD wird die Aufgabenwahrnehmung erheblich behindern.

 

Angesichts der hohen Anforderungen, die die Europäische Union gegenüber importierenden Drittländern, z.B. USA, Indien, China, Türkei, stellt, wird die Lebensmittelüberwachung der EU-Mitgliedsstaaten zunehmend an globalen Standards gemessen. Hamburg-Mitte kann dieser Entwicklung nur durch eine fokussierende Aufbaustruktur und weitergehende Spezialisierungen innerhalb der LMÜ gerecht werden.

 

Zu Ziffer 2:

Die Überwachung von Großveranstaltungen ist unbestritten ein sehr wichtiges Aufgabenfeld der LMÜ zur Sicherstellung der lebensmittelrechtlichen Vorgaben, bedient jedoch nur eines der vielen Themenfelder, die im Lebensmittelrecht bestehen. Von den in Aussicht gestellten Synergieeffekten mögen andere Aufgabenfelder möglicherweise profitieren; für die LMÜ gilt dies nicht. Im Gegenteil: Die fachliche Komplexität der LMÜ erfordert vielmehr eine Fokussierung und Spezialisierung der eingesetzten Kräfte, die nicht durch fachfremde Aufgaben gefährdet werden sollte. Nur dies könnte tatsächlich zu Effizienz- und Effektivitätssteigerungen der LMÜ führen.

Zu Ziffer 4:

Für den Bereich der LMK ist dies weder praxistauglich noch erforderlich. Zum einen sind die LMK in der Regel zielgerichtet tätig und weisen sich selbstständig gegenüber den Betrieben aus. Zum anderen wird in bestimmten Situationen, z.B. im Falle von Fleisch verarbeitenden Betrieben, spezielle Schutzkleidung benötigt.

 

Zu Ziffer 5:

Unabhängig von der Einrichtung und Ausstattung eines BKD bestehen in der technischen Ausstattung des LMÜ-Außendienstes  dringende Optimierungspotenziale und mithin auch Finanzierungsbedarfe. Würden statt einer Aufnahme der LMÜ in den BKD z.B. gleichzeitige Kontrollen im Vorwege von Veranstaltungen durchgeführt, wäre eine Ausstattung der LMK mit mobilen Endgeräten und „BALVI mobil“ als essentiell zu betrachten.

 

Zu Ziffer 6:

Hier ist darauf hinzuweisen, dass seitens der EU-KontrollVO und der damit verknüpften Vorschriften sowie dem einschlägigen Verwaltungsrecht ohnehin ein entsprechender gesetzlicher Auftrag besteht, der selbstverständlich auch umzusetzen ist. Tatsächlich ist dadurch aber keine Entlastung der Polizei zu erwarten, da die LMÜ, von der Verfolgung von Strafverfahren abgesehen, ohnehin keine polizeiliche Aufgabe in Hamburg ist.

 

Zu Ziffer 8:

Angesichts des hohen Anforderungsniveaus ist vorrangig sicherzustellen, dass sich die Mitarbeitenden in ihren fachlichen Bereichen fokussieren, spezialisieren und entsprechend fortbilden. Kapazitäten für fachfremde Aus- und Weiterbildungen sind aktuell nicht erkennbar. Auch umgekehrt ist eine Wahrnehmung dieser Aufgaben durch andere Kräfte nicht möglich, da diese nicht die erforderlichen Qualifikationen (bspw. zum LMK) erfüllen. Kontrolltätigkeiten oder Probenziehungen durch nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend qualifiziertes Personal wären rechtswidrig. Das Personal der LMÜ darf daher nicht zweckfremd eingesetzt werden.

 

 

Die Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) nimmt zu Ziffer 10. des Beschlusses mit Schreiben vom 20.08.2021 wie folgt Stellung:

 

Mit der Drucksache 21/19042 hat die Bürgerschaft die Ergänzung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) dahingehend beschlossen, dass nunmehr mit § 31 SOG für bestimmte Großveranstaltungen eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben ist.

In der Begründung zur Drucksache wurde gewürdigt, dass durch die Anwendung der neuen materiell-rechtlichen Rechtsgrundlagen im SOG ein Mehraufwand bei den Bezirksämtern entstehen wird. Dafür wurden „Stellen für Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer im Umfang von rd. 16,0 VZÄ, die durch den Senat unter Ausnutzung der vorhandenen stellenwirtschaftlichen Ermächtigungen eigenständig ausgebracht werden können, finanziert.“ siehe Drs. 21/19042.

Durch diesen erheblichen Stellenaufwuchs ist aus Sicht der für § 31 SOG zuständigen Fachbehörde die „Vollzugsaufsicht“ mit ihren Kompetenzen nach § 31 Abs. 11 Satz 1 Alternative 3 SOG und § 3 Abs. 1 SOG ausreichend leistungsfähig und der Bedarf an Personal damit hinreichend gedeckt.

 

 

Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) nimmt zu Ziffer 10. des Beschlusses mit Schreiben vom 26.08.2021 wie folgt Stellung:

 

In der Einleitung für die Antworten zu der Drs. 22-5019[1] ist durch den Senat folgendes mitgeteilt worden:
Der Bezirkliche Ordnungsdienst (BOD) wurde mit Wirkung zum 31. Dezember 2013 aufgelöst. Der Bezirkliche Kontrolldienst (BKD) hat keinen Bezug zu den ehemaligen Verwaltungseinheiten BOD beziehungsweise zum Städtischen Ordnungsdienst (SOD). Die Gründung des BKD ist vielmehr Folge der Änderungen des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zur Genehmigung und Überwachung von Großveranstaltungen (siehe Drs. 21/19042). Der BKD ist beim Bezirksamt Hamburg-Mitte zentral angesiedelt und für die Überwachung aller Großveranstaltungen in allen Hamburger Bezirken zuständig. Darüber hinaus werden in ihm Überwachungs- beziehungsweise Kontrolltätigkeiten zur Effizienzsteigerung gebündelt, die bisher in den Fachämtern Verbraucherschutz und Management des öffentlichen Raumes des Bezirksamtes Hamburg-Mitte wahrgenommen wurden. Anders als die Gesamtkompetenzbündelung des BOD und SOD dient diese zentral angeordnete Funktion damit der Stärkung der qualitativen und quantitativen Aufgabenwahrnehmung des Außendienstes bei Großveranstaltungen.              
 

Dies vorangestellt nimmt die Behörde für Inneres und Sport (BIS) wie folgt Stellung:

 

Nach Auffassung der BIS lässt sich ein im Zusammenhang mit der Kontrolle von Großveranstaltungen im Antrag geforderter Stellenzuwachs, zumindest im Hinblick auf vorgeschriebene Überwachungstätigkeiten, nicht begründen. Für den hierdurch prognostizierten Aufwand wurde bei Einführung des § 31 SOG der Personalbedarf gemeinsam *mit allen Bezirken ermittelt und es bestand Einvernehmen unter den Bezirken, dieses Personal in einer zentralen Überwachungseinheit für das gesamte Stadtgebiet beim Bezirk Hamburg-Mitte anzusiedeln[2]. Da seit Einführung des § 31 SOG pandemiebedingt grundsätzlich keine Großveranstaltungen stattfanden, gibt es keinerlei Erfahrungen, die darauf hinweisen könnten, dass die vorgesehene Personalausstattung für diese Aufgabe nicht ausreichend wäre.. Eine hierüber hinausgehende Zuweisung neuer Aufgaben an den Bezirk HH-Mitte ist nicht ersichtlich. Soweit die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, etwa der gewerberechtlichen Außendienstkontrollen, organisatorisch gebündelt werden soll, wären hierfür die für diese Aufgaben bisher eingesetzten Ressourcen zu nutzen.

 

Die BIS weist im Übrigen darauf hin, dass der Antrag in der Darstellung des Sachverhaltes und in der Formulierung des Petitums auseinanderzufallen scheint:

 

Im Sachverhalt werden Situationen als Anlass von verstärkten Kontrollwünschen, die scheinbar von einem BKD wahrgenommen werden sollten, dargestellt, die nach hiesiger Beurteilung von den Aufgaben, die mit der Zusammenfassung einzelner, vom Bezirksamt Hamburg-Mitte bisher schon wahrgenommenen Aufgaben wie der Überwachung von verfügten Auflagen bei Großveranstaltungen, nicht einhergehen dürften. So ist das Vorgehen in den Grün- und Erholungsanlagen zur Reduzierung von dortigen nächtlichen Partys, zur Verbesserung der Sauberkeit in den Anlagen, vorgehen gegen Trinkgelage im öffentlichen Raum bisher keine Aufgabe, die von dem Bezirk Hamburg-Mitte vorgenommen wird. Dem BKD sind diese Aufgaben nach Kenntnis der BIS auch nicht neu zugeordnet worden. Soweit der BKD auch in Party- und Szenevierteln verstärkt Gaststättenkonzessionen an den Wochenenden und zur Nachtzeit in eigener Zuständigkeit überprüfen sollte, ist dies von den heutigen Aufgaben des Bezirksamtes umfasst, soweit das Vorgehen sich auch gegen betrunkene und ruhestörende Besucher in diesen Vierteln richten sollte, wäre das eine neue Aufgabenzuweisung.

 

Die BIS weist darauf hin, dass sie die Auffassung teilt, dass die kleinteilige Zersplitterung von Kontrollaufgaben im öffentlichen Raum für die Durchsetzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht effektiv ist. Vor diesem Hintergrund ist nach Auflösung der BOD mittlerweile die Lokale Präsenz eingeführt worden, deren Aufgabe es ist, sich umfassend um Ordnungs- und Sicherheitsstörungen im öffentlichen Raum zu kümmern und deren Aufgaben sich vielfältig mit den im Sachverhalt beschriebenen Aufgabenstellungen überschneiden. Die Anbindung bei der Polizei folgte dabei auch der Erkenntnis aus dem Einsatz des BOD, dass viele Situationen es erfordern, dass Polizeivollzugsbeamte jederzeit in ausreichender Stärke zur Verfügung stehen müssen, um Maßnahmen vor Ort durchsetzen zu können. Für den BOD waren hier aufgrund verschiedener Gründe Limitierungen vorhanden, die einer wirksamen Durchsetzung von Maßnahmen schon bei kleineren Konfliktsituationen entgegenstanden. Die genannte Problematik zum Beispiel von des Nächtens in Grünanlagen feiernden Personen lässt sich nach den Erfahrungen der Polizei ausschließlich begegnen, wenn Polizeivollzugskräfte in ausreichender Stärke jederzeit vor Ort tätig werden können. Dieser Problematik ist durch die Zuweisung der Lokalen Präsenz mit einem deutlich auch in den allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsbereich hineinreichenden Auftrag wirksam begegnet worden. Für die Lokale Präsenz ist dabei ausdrücklich festgehalten, dass die Regionalpolizeikommissariate sich hinsichtlich von Bedarfen für Sicherheits- und Ordnungsmaßnahmen eng mit den Bezirken abstimmen, um auch die bezirklichen Bedarfe gezielt mit aufzugreifen. Aus dem Gesichtspunkt, eine Zusammenführung von Kontrollaufgaben im öffentlichen Raum bei einer Organisation mit klarer operativer Außendienstzielsetzung vorzunehmen, hat die BIS zuletzt aus dem Bezirk Hamburg-Mitte auch den Hundekontrolldienst in die Polizei übernommen. Damit wird die Aufgabenwahrnehmung des Hundekontrolldienstes operativ gestärkt und durch die Einbindung in die Gesamtorganisation der Polizei die Aufgabenstellung insgesamt gefördert.

 

Soweit die Stärkung der bezirklichen Aufgabenwahrnehmung zum Beispiel im Bereich der abgestellten abgemeldeten Fahrzeuge, der Kontrolle von Gaststättenkonzessionen oder anderen gewerblichen Genehmigungen/Auflagen dient, begrüßt die BIS eine solche Stärkung. Für eine Verstärkung im Bereich der Großveranstaltungen fehlen aus Sicht der BIS allerdings bisher, wie oben angeführt, Erfahrungen, die eine entsprechende Begründung für einen solchen Ansatz geben könnten.

 

Im Ergebnis hat sich nach den vorliegenden Erfahrungen mit dem SOD und dem BOD das AiP LP Konzept – mit seinem Personalansatz, Aufgabenspektrum und der engen Verknüpfung mit dem Polizeivollzug – bewährt, so dass seitens der BIS die im Antrag enthaltene Forderung, einen Stellenaufwuchs bei dem bezirklichen Kontrolldienst im Bezirk Hamburg-Mitte anzustreben – statt die weitere Stärkung der sich bereits bewährten LP zu fordern – nicht als konsequent erachtet und in der Folge empfohlen wird, dieses Ansinnen nicht zu unterstützen.

 

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.