Unnötige Belastung und Zerstörung im Zuge der Vorabmaßnahmen zur A26 im Bereich Katenweg verhindern!
Letzte Beratung: 22.04.2025 Regionalausschuss Wilhelmsburg / Veddel Ö 6.4
Der Regionalausschuss Wilhelmsburg/Veddel hat in seiner Sitzung am 18.02.205 dem Antrag der CDU-, SPD-, GRÜNE- und Volt-Fraktion Drs. Nr. 23-0504 in der nachfolgend aufgeführten Fassung einstimmig - bei Enthaltung der AfD-Fraktion - zugestimmt.
Die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte hat die Vorlage 23-0504.1 Unnötige Belastung und Zerstörung im Zuge der Vorabmaßnahmen zur A26 im Bereich Katenweg verhindern! in ihrer Sitzung am 27.03.2025 einstimmig - bei Enthaltung der AfD-Fraktion - beschlossen.
Mit Bekanntmachung der vorläufigen Anordnung vom 24. Januar 2024 zur Festsetzung von vorbereitenden Maßnahmen und Teilmaßnahmen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Neubau der A26 wurden erste Maßnahmen zur noch nicht feststehenden Umsetzung dieser Gesamtmaßnahme angekündigt. Durch die darin angekündigten Maßnahmen, wie den temporären Einbau von Bahnhilfsbrücken und den Ersatz des verrohrten Teils der Südlichen Wilhelmsburger Wettern durch die Ertüchtigung von zwei Stauanlagen, werden die direkten Anwohner auch bereits in dieser Phase erheblichen Belastungen ausgesetzt werden. So müssen sie während der Bauphase insbesondere mit zusätzlicher Lärmbelastung durch die schweren Baugeräte leben müssen. Ebenso werden Erschütterungen und Staub sowie erhebliche Verkehrseinschränkungen zu überdurchschnittlichen Belastungen führen. U.a. wird z.B. der Katenweg in einem ersten Schritt vom 17. Februar bis 11. April 2025 für den motorisierten Verkehr gesperrt werden. Dies führt zu erheblichen Einschränkungen in der täglichen Mobilität und beim Zugang zu den Häusern. Das Fällen von Bäumen und die Einrichtung der Baustellenfläche führt zu nachhaltigen und nicht reparierbaren Veränderungen im direkten Wohnumfeld.
Da die Arbeiten nur vorläufig genehmigt wurden und es noch keinen endgültigen Beschluss des Planfeststellungsverfahrens gibt, werden alle Maßnahmen ohne eine klare Perspektive, wann alles abgeschlossen sein wird, vorgenommen.
Der Regionalausschuss Wilhelmsburg/Veddel möge daher beschließen:
Die Behörde für Wirtschaft und Innovation nimmt am 10.04.2025 wie folgt Stellung:
Die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte bezieht sich auf die vorläufige Anordnung der Planfeststellungsbehörde der Behörde für Wirtschaft und Innovation vom 24. Januar 2024, mit der als vorbereitende Maßnahmen und Teilmaßnahmen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Neubau der A26 Ost (Hafenpassage Hamburg) u.a. der temporäre Einbau von Bahnhilfsbrücken und der Ersatz des verrohrten Teils der Südlichen Wilhelmsburger Wettern durch die Ertüchtigung von zwei Stauanlagen vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zugelassen werden. Siebittet den Bezirksamtsleiter, sich an geeigneter Stelle dafür einzusetzen, dass diese Maßnahmen auf jenes Maß reduziert werden, das unabdingbar zum jetzigen Zeitpunkt für eine spätere Umsetzung des Baus der A26 notwendig sei und das nicht zur Folge habe, dass die Maßnahmen bei einem möglichen Stopp des Baus der A26 wieder zurückgebaut bzw. erneuert werden müssen. Hintergrund dieser Bitte ist offenbar, dass ein Planfeststellungsbeschluss noch nicht vorliegt und die Umsetzung des Vorhabens nach Auffassung der Bezirksversammlung insoweit noch mit einer gewissen Unsicherheit behaftet ist.
Rechtsgrundlage der vorläufigen Anordnung ist § 17 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Die Regelung wurde aus Gründen der Planungsbeschleunigung eingeführt. Es entspricht gerade deren Sinn, dass die mit der vorläufigen Anordnung zugelassenen Maßnahmen bereits vor Erlass des späteren Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt werden können. § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FStrG stellt dabei sicher, dass nicht beliebige Maßnahmen zugelassen werden, sondern nur solche Maßnahmen, an deren vorzeitigem Beginn ein öffentliches Interesse besteht. Dieses öffentliche Interesse hat die Vorhabensträgerin nachgewiesen, vgl. insoweit ausführlich die vorläufige Anordnung, insbesondere in Ziffer II 3. c., S. 27 f. Damit wird gewährleistet, dass ausschließlich solche Maßnahmen vorab durchgeführt werden, die zur Vermeidung von nach Planfeststellung eintretenden Verzögerungen der eigentlichen Bauausführung erforderlich sind. Die Reduzierung der Maßnahmen auf dasjenige Maß, das bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für eine verzögerungsfreie spätere Umsetzung des Baus notwendig ist, wird dadurch vom Gesetz bereits vorweggenommen. Dass unter gewissen Umständen dennoch ganz oder teilweise eineRückbauverpflichtung eintreten kann, wird vom Gesetz ausdrücklich in Kauf genommen, vgl. § 17 Abs. 2 S. 6, 7 FStrG. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Fall eintritt, wird wiederum durch die Bestimmung des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr.3 FStrG herabgesetzt, nach der die Zulassung nur erfolgen darf, wenn mit einer späteren Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann. Auch hierzu verhält sich die vorläufige Anordnung ausführlich, vgl. Ziffer II 3. d., S. 28 ff..
Hinsichtlich der angeführten Beeinträchtigungen, die durch die zugelassenen Maßnahmen entstehen können, sind gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 FStrG umfangreiche Schutzbestimmungen ergangen, vgl. Ziffer I 3 a., S. 9 ff der vorläufigen Anordnung. Dies betrifft gerade auch den Baulärm.
Die vorläufige Anordnung ist rechtmäßig ergangen und in Bestandskraft erwachsen. Die Vorhabensträgerin ist damit zur Durchführung der Maßnahmen legitimiert. Nach Einschätzung der Planfeststellungsbehörde war die erlassene Anordnung als sinnvoll und geboten zu erlassen, da das als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommene Gesamtvorhaben anderenfalls in unverhältnismäßigem Umfang beeinträchtigt würde. Ein Verzicht durch den Vorhabensträger würde die Zeitplanung des im Interesse von Bund und Land liegenden Projektes verzögern.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.