Umwandlung in Eigentumswohnungen, Danziger Str. 47-51 und weitere, hier: Empfehlung des Stadtteilbeirates St. Georg vom 29.05.2024
Der Stadtteilbeirat St. Georg hat in seiner Sitzung am 29.05.2024 folgende Beschlussempfehlung gefasst.
Antrag / Empfehlung, Kurztext Danziger Str. 47-51: Rechtmäßigkeit prüfen und wenn möglich rückgängig machen. Bei Anträgen mit dem Ziel auf Umwandlung müssen künftig aktuell aufgemessene Grundrisse verlangt werden.
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Begründung / Argumente Der Antrag mit dem Ziel auf Umwandlung in der Danziger Str. 47-51 wurde mit zumindest einem falschen Grundrissplan beantragt. Der Plan war von 1896 und mit der wahrheitswidrigen Bemerkung versehen, dass sich an den Grundrissen seitdem nichts verändert habe – s. kommentierten Plan in der Anlage. Zumindest für zwei Läden im Souterrain sind Räume falsch zugeordnet und damit die Grundlage für Umwandlung in Eigentumseinheiten nicht richtig. Das Bezirksamt sollte prüfen, ob damit der auf dieser Grundlage ergangene Bescheid widerrufen werden sollte und das Grundbuchamt darüber informieren. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob auch für die Obergeschosse der Gebäude fehlerhafte Pläne eingereicht wurden. Das seit 1896 nichts an Grundrissen geändert wurde, ist zweifelhaft und zu prüfen. Für künftige Anträge mit dem Ziel der Umwandlung von Miet- in Eigentumseinheiten (sogenannte Abgeschlossenheitserklärungen ) sollte das Bezirksamt keine veralteten Pläne mehr akzeptieren, sondern Pläne auf der Grundlage eines aktuellen Aufmaßes verlangen. Die betroffenen Mietparteien hätten dann auch die Gelegenheit, ein Auge auf die Vermessung ihrer Wohnung/Gewerbeeinheit zu haben. P.S. Der fehlerhafte Grundrissplan wurde in einem Mietrechtsprozess eingebracht, den ein Mieter gegen seine Kündigung geführt hat.
Anlagen zur weiteren Erläuterung: Grundrissplan: Danziger47-51_KORREKTUR_KG-Plan-aus-Abgeschlossenheitserklaerung2020
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Zustimmung / Ablehnung im Stadtteilbeirat St. Georg am: 29.05.2024
Ja: 19 Nein: 5 Enthaltung: 1
Das Bezirksamt teilt zu der Empfehlung Folgendes mit:
Das Bezirksamt muss zunächst davon ausgehen, dass die von den Antragstellern eingereichten Unterlagen stimmig sind. Erst in begründeten Verdachtsfällen kann ein Nachweis gefordert werden, dass sich seit Beantragung und Errichtung nichts verändert hat. Erst wenn dieser Nachweis nicht gelingt, kann die Anfertigung eines aktuellen Aufmaßes gefordert werden. Zu Bedenken bleibt auch, dass gewisse Grundrissveränderungen genehmigungsfrei möglich und auch für Abgeschlossenheitserklärungen nicht relevant sind.
Um Beschlussfassung / Kenntnisnahme wird gebeten.
Anlage nicht öffentlich und vertraulich