Tempo 30 im unmittelbaren Bereich von Kindergärten etc. zügig umsetzen
Letzte Beratung: 03.04.2019 Ausschuss für Verkehr und Umwelt Ö 6.8
Die Bezirksversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.06.2018 den Antrag der CDU-Fraktion Drs. Nr. 21-4302 einstimmig zur Beratung und Abgabe einer Beschlussempfehlung für die Bezirksversammlung in den Ausschuss für Verkehr und Umwelt überwiesen.
Der Ausschuss für Verkehr und Umwelt hat sich in seiner Sitzung am 06.02.2019 mit dem Antrag befasst und empfiehlt der Bezirksversammlung einstimmig, dem Antrag als Antrag der CDU-, SPD- und GRÜNE-Fraktion sowie der Fraktion DIE LINKE in der nachfolgend aufgeführten Fassung zuzustimmen.
Die Bezirksversammlung hat den Beschluss in ihrer Sitzung am 21.02.2019 einstimmig bestätigt.
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Am 14. Dezember 2016 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft getreten. Gemäß § 45 Absatz 9 können nunmehr innerörtlich streckenbezogene Geschwin-digkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen ge-legenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern angeordnet werden.
Die Umsetzung der Änderung der Verordnung ist in Hamburg nur schleppend vorangeschritten, da nach Einschätzung der Fachbehörden zunächst allgemeine Richtlinien für Hamburg ausgearbeitet werden mussten.
Dem Umwelt- und Verkehrsausschuss der Bezirksversammlung wurde 02. Mai nun die entsprechen-de Novelle der Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen vorgelegt. In diesem Zusammenhang hat die Behörde für Inneres und Sport auch eine Liste über die Einrich-tungen beigefügt, bei denen noch keine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet ist und die nun-mehr überprüft werden.
Dies vorausgeschickt beschließt die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte:
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Die Polizei nimmt zum Beschluss wie folgt Stellung:
Die Prüfung und Anordnung von Tempo 30-Strecken vor sozialen Einrichtungen erfolgt durch das örtlich zuständige Polizeikommissariat.
Die erlassenen straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen werden zur Umsetzung an das Be-zirksamt gesandt. Von dort können dann die notwendigen Informationen an die bezirklichen Gremien gesteuert werden.
Eine Verpflichtung, weitere Informationen z.B. über negative Prüfergebnisse an die Bezirksversammlung zu steuern, wird von hier nicht gesehen und wird deshalb auch in Zukunft nicht erfolgen.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
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