21-5262.1

Sommerterrassen in der Veddeler Brückenstraße konfliktfrei gestalten

Mitteilung öffentlich

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02.07.2019
11.06.2019
Sachverhalt

Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 07.05.2019 dem Antrag der SPD-Fraktion Drs. Nr. 21-5256 in der nachfolgend aufgeführten Fassung einstimmig zugestimmt.

 

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An der Veddeler Brückenstraße liegt eine Reihe von Gastronomiebetrieben.
Bereits seit langem werden Sondernutzungsgenehmigungen für Außengastronomie erteilt, dies ist grundsätzlich zur Belebung des öffentlichen Raums zu begrüßen.


Seit einiger Zeit hat sich die Situation jedoch ungünstig entwickelt, weil die Sommerterrassen nicht mehr nur auf der Gebäudeseite des Fußweges vorhanden sind, sondern sich auch auf die fahrbahnseitigen Aufstellflächen der Feuerwehr ausgeweitet haben.

 

Jetzt ist die Situation so, dass der Fußweg von beiden Seiten durch Tische und Stühle gesäumt ist.
Bei gutem Wetter führt dies häufig zu Konflikten mit Passantinnen und Passanten. Insbesondere am Wilhelmsburger Platz gestaltet sich die Situation schwierig, weil zahlreiche Gäste, die keinen Sitzplatz mehr bekommen haben, auf der Fußgängergasse zwischen den Tischen stehen, so dass an dieser Stelle fast kein Durchkommen mehr ist.

 

Inzwischen hat sich das Thema zu einer der am meisten diskutierten Fragen im Quartier entwickelt, und bei den lokal tätigen Bezirksabgeordneten stapeln sich die Beschwerden über die Situation.

 

Die Lokale haben ein hohes Interesse an den Sondernutzungen. Sie ganz zu verbieten, würde Betriebe auf der Veddel gegenüber anderen Stadtteilen benachteiligen. Ein Ausgleich der unterschiedlichen Interessen ist nötig.

 

Aus diesem Grund möge der Hauptausschuss beschließen:

  1. Der Bezirksamtsleiter wird gebeten, die Sondernutzungsgenehmigungen für Sommerterrassen nur noch an der hausseitigen Seite des Fußweges zu erteilen.
  2. Bestehende Sondernutzungsgenehmigungen für gastronomische Betriebe sollen angepasst werden.
  3. Die Verwaltung wird gebeten, die so eingeschränkte Sondernutzung regelmäßig zu kontrollieren und im Regionalausschuss hierzu zu informieren.

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Die nachfolgende Stellungnahme des Bezirksamtes hat der Hauptausschuss in seiner Sitzung in seiner Sitzung am 11.06.2019 zur Kenntnis genommen:

 

Die Angelegenheit ist dem Bezirksamt Hamburg-Mitte bereits bekannt. Die Sondernutzungserlaubnisse für die in Rede stehenden Sommerterrassen wurden bereits im März erstellt. Für eine Anpassung der rechtmäßig erlassenen Verwaltungsakte fehlt die Grundlage, da dem Bezirksamt Hamburg-Mitte keine entsprechende Beschwerdelage vorliegt. Es ist aber vorgesehen, den Beschluss des Hauptausschusses in der kommenden Saison zu berücksichtigen.

 

 

Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 11.06.2019 darum gebeten, zur nächsten Sitzung eine ergänzende Stellungnahme mit den rechtlichen Grundlagen und eingehender Begründung nachzureichen.

 

Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:

 

Die Inhaber der Sondernutzungserlaubnisse genießen die Bestandskraft eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes. Rechtmäßige begünstigende Verwaltungsakte können gem. § 49 Abs. 2 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz dann widerrufen werden,

 

  • wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;

 

  • wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;

 

  • wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;

 

  • um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

 

Die Beschlüsse und Prüfaufträge der Bezirksversammlung sind eine Orientierung für das Verwaltungshandeln des Bezirksamtes, so dass das Bezirksamt die Auffassungen der politischen Mehrheit gern bei der Abwägung der Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse im kommenden Jahr berücksichtigen wird. Die Rücknahme eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes ist aber nicht möglich. Nach vorliegender Aktenlage ist kein Widerrufgrund gegeben. Bei der Kommunalpolitik vorliegende Beschwerdelagen sollten an das zuständige Fachamt weitergereicht werden, damit diese aktenkundig werden.

 

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.