Sicher zur Schule - Verbesserte Querungsmöglichkeiten an der Möllner Landstraße
Letzte Beratung: 25.03.2025 Regionalausschuss Billstedt Ö 8.3
Der Regionalausschuss Billstedt hat in seiner Sitzung am 21.01.2025 dem nachfolgend aufgeführten Antrag der SPD-Fraktion Drs. Nr. 23-0410 einstimmig zugestimmt.
Die Bezirksversammlung hat in ihrer Sitzung am 23.01.2025 den Beschluss einstimmig bestätigt. (Drs.Nr.: - 23-0410.1)
Seit dem 29.08.2024 müssen die Grundschüler der Schule Oberschlems wegen dem Abriss und Neubau dieser Schule in die Schule am Billbrookdeich. Es wurden für die Schulwegsicherung schon viele Dinge umgesetzt, Beleuchtung etc.
Nun müssen viele SchülerInnen über den Schleemer Weg kommend die Möllner Landstraße überqueren, da diese nicht den Park vom Schwimmbad Billstedt zur Möllner Landstraße nutzen.
Dort gibt es eine Anforderungsampel um die Möllner Landstraße und die Kapellenstraße zu überqueren, Diese Anforderungsampeln führen allerdings direkt in den Park bzw. aus dem Park kommend.
Der Weg über den Park wird auf Grund der fehlenden Beleuchtung nicht genutzt, sondern der Schleemer Weg, welcher parallel zum Park verläuft
Diese Kreuzung ist seit einem Umbau vor ca. 7-8 Jahren in der Möllner Landstraße unübersichtlicher geworden für Autofahrer, jetzt mit den verstärktem Fußgängeraufkommen, ist dies noch schwieriger und gefährlicher geworden.
Die Möllner Landstraße dient als Zufahrt zur Autobahn, ist daher stark frequentiert.
Es kommt dort häufiger zu Unfällen.
Die Polizei Hamburg nimmt am 18.02.2025 wie folgt Stellung:
Die Straßenverkehrsbehörde (StVB) am Polizeikommissariat (PK) 42 nimmt im Einvernehmen mit der Verkehrsdirektion (VD) 52, als Zentrale Straßenverkehrsbehörde zuständig für alle signalisierten Bereiche in Hamburg, wie folgt Stellung:
Die Straßenverkehrsordnung und die dazu erlassene Verwaltungsvorschrift bestimmen, dass nur an Stellen, an denen der Verkehr sehr stark ist und für Fußgänger ein gesteigertes Risiko beim Überschreiten der Fahrbahn objektiv besteht, die Querung mittels einer besonderen Regelung ermöglicht werden soll. Dieses kann je nach Verkehrsstärke und -zusammensetzung mittels eines Fußgängerüberwegs oder einer Lichtzeichenanlage erfolgen. Die Einrichtung einer solchen Regelung hat zur Folge, dass der normalerweise geltende Vorrang des fließenden Verkehrs (vgl. § 25 Abs. 3 StVO) umgekehrt und zu einem Vorrang für Fußgänger wird. Hierbei sind die besonderen Einschränkungen aus § 45 Abs. 9 StVO gesondert zu beachten und zu prüfen.
Bei der Einrichtung von Fußgängerüberwegen muss die Straßenverkehrsbehörde die Bestimmungen der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) beobachten, damit die Verkehrssicherheit an einem solchen dauerhaft gewährleistet ist. Danach ist eine Anlage nur zulässig, wenn es dieAnzahl der Fahrzeuge auf der Straße zulässt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht (Spitzenstunde des Fußgängerverkehrs mindestens 50 Fußgänger und zugleich höchstens 600 – 750 Fahrzeuge). Ebenso dürfen FGÜ nicht in der Nähe von Fußgänger-Lichtzeichenanlagen (F-LZA) angelegt werden (ein Aufeinanderfolgen von F-LZA und FGÜ kommt aus Sicherheitsgründen nicht in Frage). Die Entfernung zur nächsten gesicherten Querungshilfe muss mehr als 150m betragen. Eine Signalanlage wird in der Regel erst dann eingesetzt, wenn die vorgenannten Zahlen (insbesondere die Zahlen des Kfz-Verkehrs) überschritten werden.
Die Möllner Landstraße wird in dem bezeichneten Bereich einspurig in beide Fahrtrichtungen befahren. In unmittelbarer Nähe sind an den Knoten Möllner Landstraße/Reclamstraße (ca. 170m zur Einmündung) und Möllner Landstraße/Kapellenstraße (ca. 145 m zur Einmündung) zwei signalisierte Querungsmöglichkeiten vorhanden
Im Rahmen dieser Drucksache wurde eine Verkehrszählung durchgeführt um die Einrichtung eines FGÜ bzw. einer LZA zu prüfen. Die Mindestanforderung von 50 querenden Fußgängern in einer Stunde zur Einrichtung eines FGÜ wurde bei allen Zählungen nicht erreicht. Bei den Zählungen bewegte sich die Anzahl jeweils um die 40 Personen. Ein Fußgängerüberweg kanndaher nicht angeordnet werden
Es ist zudem aufgefallen, dass in den typischen Hol- und Bringzeiten der Schulen an der beschriebenen Örtlichkeit wenige Kinder im schulpflichtigen Alter die Straße queren. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass die Schüler aus verschiedenen Richtungen kommen und eine Bündelung des Fußgängerverkehrs an einer bestimmten Stelle, welches eine weitere Voraussetzung für die Einrichtung eines FGÜ ist, nicht zu erwarten ist.
Bei der durchgeführten Verkehrszählung befuhren durchschnittlich rund 372 Fahrzeuge innerhalb einer Stunde (Höchstwert: 761 Fahrzeuge, geringster Wert: 38 Fzg.) die Möllner Landstraße in dem betrachteten Streckenabschnitt. Basierend darauf in Zusammenhang mit den ermittelten Fußgängerbewegungen und der angegebenen Entfernung zu den naheliegenden LZA ist die Einrichtung einer weiteren LZA nicht zu begründen.
Zudem ergaben sich bei der Analyse der Unfalldaten hinsichtlich Fußgängerbeteiligung in den letzten drei Jahren keine Auffälligkeiten.
Fazit:
Die Einrichtung einer weiteren gesicherten Querungshilfe in Form eines Fußgängerüberweges oder einer LZA in unmittelbarer Nähe zum Schleemer Weg ist nicht zu begründen, da die verkehrlichen Voraussetzungen nach den Bestimmungen der R-FGÜ bzw. der VwV zur StVO nicht vorliegen.
Die verkehrliche Situation wird weiterhin beobachtet. Sollten sich verändernde Umstände ergeben, bedarf es einer erneuten Prüfung.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.