Radweg Kandinskyallee - schlüssige Fahrradwegführung herstellen
Letzte Beratung: 16.11.2021 Regionalausschuss Billstedt Ö 7.4
Der Regionalausschuss Billstedt hat in seiner Sitzung am 19.10.2021 dem nachstehenden Antrag der CDU-, SPD- und FDP-Fraktionen einstimmig zugestimmt
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Die Kandinskyallee verfügt seit jeher über sehr breite Gehwege, auch zu Zeiten, als die Fahrradwege noch regulär unmittelbar neben den Fußwegen führten. Die genannten Fahrradwege sind jedoch nicht mehr als solche ausgewiesen, obwohl sie überwiegend in gut benutzbaren Zustand sind. Das jedenfalls sehen die meisten Fahrradfahrer ganz offenbar so, da sie die alten Fahrradwege nutzen.
Die als regulärer Radweg vorgesehene Straße wird hingegen nicht angenommen. Zudem besteht die Fahrbahn nicht nur aus ebenem Asphalt, sondern zwischen Havighorster Redder und Feiningerstraße aus fahradfahrerunfreundlichem Kopfsteinpflaster. Der Umstand, dass die reguläre Fahrradwegführung nicht mehr auf dem alten sicheren Fahrradweg, sondern auf Kopfsteinpflaster verläuft, lässt sich eindeutig als Signal gegen Fahrradfahrer verstehen.
In die andere Richtung, also von Feiningerstraße bis Havighorster Redder, führt seit einer Baumaßnahme ein neuer Fahrradwegabschnitt vom alten Fahrradweg auf die Straße, wenn auch ab hier wenigstens auf ebenem Asphalt.
Ab dem Kreisel ist keine Fahrradwegführung mehr auf den alten Fahrradweg in der Kandinskyallee vorgesehen, weshalb Fahrradfahrer oft über die Fußgängerüberquerung auf den alten Radweg nach dem Kreisel fahren. Ein Fahren auf der Straße findet bei den Fahrradfahrern – wie in diversen anderen Straßen – auch hier keine Akzeptanz.
Fahrradfahrer, insbesondere Familien, sehen die gut erhaltenen alten Fahrradwege als am sichersten an, zumal genug Platz vorhanden ist.
Vor diesem Hintergrund fordern wir die Verwaltung auf:
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte teilt mit, dass ein vorhandener, aber nicht ausgeschilderter Radweg als „sonstiger Radweg“ bezeichnet wird. Er darf selbstverständlich von Radfahrenden genutzt werden, muss es aber nicht. Wird ein Radwegschild (VZ 237 oder 241) angeordnet, muss der Radweg benutzt werden. Diese Anordnung muss durch die Polizei erfolgen und unterliegt strengen Kriterien, die hier nicht mehr erfüllt sind, eine Anordnung daher nach Ansicht des Fachamtes Management des öffentlichen Raumes rechtswidrig.
Zu Punkt 2. des Petitums wird auf die Stellungnahme zur Drs. 22-2338 hingewiesen „Diese Maßnahme wird dem Maßnahmenspeicher zugefügt. Eine kurz- oder mittelfristige Umsetzung kann aufgrund der derzeitigen Priorisierung und der begrenzten Ressourcen jedoch nicht zugesagt werden“.
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Petitum/Beschluss:
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
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