Probleme bei der Nutzung von "E-Scootern" nachhaltig lösen!
Die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte hat die nachstehende Vorlage, Drs. 22-1066.1, in ihrer Sitzung am 18.06.2020 mehrheitlich – gegen die Stimmen der GRÜNE-Fraktion sowie der Fraktion DIE LINKE und bei Enthaltung der AfD-Fraktion – beschlossen.
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Der Ausschuss für Mobilität hat in seiner Sitzung am 17.06.2020 dem nachfolgend aufgeführten Antrag der SPD-, CDU- und FDP-Fraktion Drs. Nr. 22-1066 mehrheitlich - gegen die Stimmen der GRÜNE-Fraktion sowie der Fraktion DIE LINKE und bei Enthaltung der AfD-Fraktion - zugestimmt.
Schon seit etwa einem Jahr sind elektrisch betriebene Roller, sogenannte „E-Scooter“ oder „Elektrokleinstfahrzeuge“, im Stadtbild präsent.
Dennoch zeigte das erste praktische Jahr mit den „E-Scootern“ auch, dass zu Problemen bei der Nutzung kommt: So halten sich einige Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer nicht an die Verkehrsregeln, indem sie etwa mit mehreren Personen auf den Rollern unterwegs sind, nebenbei mit dem Handy telefonieren oder über Gehwege fahren, obwohl sie die Straße oder den Radweg nutzen müssten. Gerade mit Blick auf diese Probleme ist der Nutzen der E-Scooter im Alltag durchaus umstritten. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es jedoch verfrüht, endgültige Schlüsse zu der Frage zu ziehen, ob dieses neue Mobilitätsangebot auch nachhaltig angenommen wird. Gerade der Winter sowie die darauffolgende Corona-Krise – also Zeiten, in denen die Nutzung nur eingeschränkt möglich war – lassen momentan noch kein finales Urteil zu.
Probleme zeigen sich im Alltag auch beim „Parken“ dieser Fahrzeuge. Auch wenn viele Nutzerinnen und Nutzer die E-Scooter nach der Benutzung regelkonform abstellen, zeigt sich häufig leider auch, dass die Roller mitten auf Wegen abgestellt werden. Dadurch wird insbesondere die Mobilität von Menschen mit Behinderungen eingeschränkt, etwa wenn Blindenleitsysteme blockiert werden.
Nicht praktikabel ist in diesem Zusammenhang jedoch die Verpflichtung, dass die Roller nur an ganz bestimmten, entsprechend markierten Orten abgestellt werden dürfen. Dagegen spricht eine Vielzahl von Argumenten: Die Mobilität mit dem „E-Scooter“ ist dadurch geprägt, dass meist nur kurze Wege zurückgelegt werden – insbesondere die sog. „erste oder letzte Meile“. Um also die E-Scooter weiter sinnvoll nutzen können, wäre eine riesige Zahl an Stationen im gesamten Stadtgebiet notwendig, die von der Stadt entsprechend gewidmet werden müssten. Hinzukommt auch, dass es bislang keine rechtliche Handhabe gibt, um die Anbieter zu verpflichten, die Roller nur an bestimmten Orten abstellen zu dürfen. Weitaus mehr vielversprechend sind in diesem Zusammenhang sogenannte „Hubs“, die von den Anbietern selbst virtuell angeboten werden: So bieten einige Anbieter Boni in Form von Freiminuten oder Freifahrten an, sofern die Nutzerinnen und Nutzer den E-Scooter nach der Benutzung an einem bei dem jeweiligen Anbieter hinterlegten, virtuellen Sammelpunkt abstellen.
Die Probleme können nachhaltig nur dann gelöst werden, wenn die Bevölkerung hinsichtlich der Nutzung der E-Scooter noch weiter sensibilisiert wird. Außerdem ist die Stadt in der Pflicht, mit den Anbietern ins Gespräch zu kommen, um im Wege einer gemeinsamen Vereinbarung die Probleme anzugehen. Dies ist jedoch Aufgabe der zuständigen Fachbehörde – also der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende – und nicht des Bezirksamtes Hamburg-Mitte. Schließlich muss auch die Polizei ihre Kontrollen in dieser
Hinsicht intensivieren. Nur bei einer breiten gesellschaftlichen Akzeptanz können die „Elektrokleinstfahrzeuge“ auch zukünftig noch einen Beitrag zur Verbesserung unserer Mobilität leisten.
Vor diesem Hintergrund möge der Ausschuss für Mobilität beschließen:
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende hat hierzu folgende Stellungnahme abgegeben:
Vorbemerkung:
Seit Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) am 15. Juni 2019 ist die Teilnahme von E-Tretrollern bzw. E-Scootern am Straßenverkehr zulässig. Da das Befahren öffentlicher Wege mit und das Abstellen von E-Scootern vom Gemeingebrauch gemäß § 16 Abs. 1 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) umfasst ist und daher ohne besondere Erlaubnis im Rahmen der Widmung und der Vorschriften über den Straßenverkehr zum Verkehr benutzt werden darf, benötigen E-Scooter-Sharing-Dienste keine Genehmigung durch die Stadt Hamburg. Somit hat Hamburg derzeit keine rechtliche Handhabe zur Steuerung und Regulierung der E-Scooter-Sharing-Angebote.
Gleichwohl hat Hamburg im Rahmen einer Vereinbarung mit allen momentan in Hamburg aktiven Anbietern Verabredungen getroffen. Ziel der Vereinbarung ist es, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und ein geordnetes Stadtbild aufrechtzuerhalten. Damit hat Hamburg mit den derzeit zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einen Rahmen geschaffen, die einen stadtverträglichen Betrieb der E-Scooter ermöglichen.
Zu 1a.:
Die Überwachung des Straßenverkehrs zählt zu den ständigen Aufgabenwahrnehmungen der Polizei im Rahmen der Verkehrsüberwachung. Die Polizei Hamburg beobachtet die Entwicklung der Elektrokleinstfahrzeuge (eKF) seit Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) am 15. Juni 2019 genau und trifft präventive wie auch repressive Maßnahmen um eine störungsfreie Integration dieser neuen Verkehrsart in den Straßenverkehr zu gewährleisten. Dies umfasst auch die Durchführung zielgerichteter Kontrollen mit der primären Ausrichtung der Überprüfung von eKF.
Darüber hinaus werden eKF im Rahmen des täglichen Dienstes, unter Berücksichtigung der personellen Ressourcen sowie in Abhängigkeit der Einsatzlage, durch den gesamten Polizeivollzug überprüft. Dabei wird Fehlverhalten konsequent sanktioniert und über verkehrsgerechtes Verhalten informiert. Im Übrigen siehe Beantwortung der Drs. 21/20016.
Zu 1b.:
Hamburg hat im Rahmen der Vereinbarung mit allen momentan aktiven Anbietern Regelungen zum Abstellen und Parken der Fahrzeuge getroffen. Darin heißt es: „Die FHH (Anm.: Freie und Hansestadt Hamburg) begrüßt es ausdrücklich, wenn der E-Tretroller-Anbieter gezielt Anreize schafft, E-Tretroller an Sammelstellen, also sogenannten „Hubs“, abzustellen. Gleichzeitig stellt der E-Tretroller-Anbieter sicher, dass eine Überlastung einzelner „Hubs“ verhindert wird. (…)“ Die Einrichtung virtueller Sammelstellen obliegt damit letztlich den Anbietern selbst. Gleichwohl wird sich der Hamburger Senat auf Bundesebene zukünftig dafür einsetzen, dass die gesetzlichen Grundlagen dafür geschaffen werden, das Aufstellen von E-Scootern und anderen elektrischen Kleinstfahrzeugen zu regulieren.
Um Kenntnisnahme wird gebeten