Maßnahmen gegen das Parken in den Feuerwehreinfahrten in Mümmelmannsberg ergreifen (Antrag der SPD-Fraktion)
Feuerwehrzufahrten sind speziell für Feuerwehr und Rettungskräfte reservierte Flächen vor Gebäuden, Objekten oder Grundstücken, die im Notfall problemlos und ungehindert zu erreichen sind. Grundsätzlich gilt, dass das Parken und auch das Halten vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig ist.
In der Regel geschieht das Parken in der Feuerwehrzufahrt aus Versehen oder in Momenten der Gedankenlosigkeit. Aber, wenn KFZ Fahrer bewußt in den Feuerwehrzufahrten parken, dann geschieht dies auch aus purer Rücksichtslosigkeit oder aber aus Gleichgültigkeit.
In den Sommermonaten mehrten sich die Beschwerden über zugeparkte Feuerwehrzufahrten in Mümmelmannsberg.
Die meisten Beschwerden kamen von Anwohnern aus folgenden Straßen: Große Holl, Rahewinkel, Heideblöck, Lietbargredder, Kleiner Holl, Steinbeker Grenzdamm, Bienenbusch, Oscar-Schlemmer-Straße.
Die Beschwerde aus Lietbargredder betraf das Parken gegenüber einer Feuerwehrzufahrt. Nach § 12 StVO ist das Parken gegenüber Ein- und Ausfahrten, wenn diese dadurch nicht oder nur sehr erschwert nutzbar sind, geregelt. Da Feuerwehrzufahrten auch Ein- oder Ausfahrten sind, greift hier die Regel des § 12 StVO.
Die oben genannten Straßen werden in diesem Antrag behandelt. Weitere Gebiete in Billstedt werden in weiteren Anträgen folgen.
Dies vorausgeschickt möge der Regionalausschuss beschließen:
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