21-4919.2

Kreisverkehr Veringstraße absichern

Mitteilung öffentlich

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11.06.2019
Sachverhalt

Der Regionalausschuss Wilhelmsburg/Veddel hat in seiner Sitzung am 12.02.2019 dem nachfolgend aufgeführten Antrag der GRÜNE- und SPD-Fraktion Drs. Nr. 21-4919 einstimmig zugestimmt.

 

Die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte hat diesen Beschluss in ihrer Sitzung am 21.02.2019 einstimmig bestätigt.

 

Da der Regionalausschuss Wilhelmsburg/Veddel in dieser Legislaturperiode nicht mehr tagt, wird die Mitteilung dem Hauptausschuss vorgelegt.

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Vor jetzt zwei Jahren wurde der obere Teil der Veringstraße verkehrsberuhigt. Ein Teil dieser Verkehrsberuhigung war der Kreisel an der Kreuzung Fährstraße-Veringstraße.

Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die StVO an diesem Kreisverkehr anscheinend nur beratenden Charakter hat, besonders StVO § 9(3) wird in der Mehrzahl nicht eingehalten: Die Veringstraße wird von motorisierten Verkehrsteilnehmern immer noch wie eine Vorfahrtsstraße behandelt, gerade beim Herausfahren aus dem Kreisverkehr. Das führt dazu, dass Schulkinder auf ihrem Schulweg den Kreisverkehr nicht sicher queren können. Besonders Grundschulkinder der Schule in der Fährstraße müssen die Veringstraße an dieser Stelle überwinden.

 

Bei Workshop und Vorstellung der Planungen zur Veloroute 11 entlang der Veringstraße erläuterten die Planer*innen, dass die Voraussetzungen nur Einrichtung einer "Querungsanlage" in Form eines Zebrastreifens inklusive der dazugehörigen gelben Beleuchtung an dieser Stelle durchaus vorliegen. Im Zuge des Ausbaus der Fährstraße können die entsprechenden kleineren baulichen Maßnahmen am Kreisverkehr durchgeführt werden.

 

Der Bezirksamtsleiter setzt sich bei den zuständigen Behörden dafür ein, dass

  1. Der Kreisverkehr an der Kreuzung Veringstraße, Ecke Fährstraße mit einem Zebrastreifen ausgerüstet wird.
  2. Die Einführung der baulichen Veränderungen wird durch polizeiliche Maßnahmen flankiert.
  3. Dem Regionalausschuss ist zu berichten. Sollte wegen der dazwischenliegenden Bezirkswahl kein Regionalausschuss mehr stattfinden, ist dem Hauptausschuss zu berichten.

 

 

Die Behörde für Inneres und Sport (Polizeikommissariat 44) nimmt wie folgt Stellung:

 

Der Knoten Veringstraße / Fährstraße liegt im nördlichen Reiherstiegviertel, innerhalb eines Abschnittes, der im Laufe des Jahres 2016 in einen verkehrsberuhigten Geschäftsbereich umgestaltet wurde.

Im Zuge dieser Maßnahme wurde an dieser Stelle eine Lichtsignalanlage abgebaut und dafür ein Kreisverkehrsplatz eingerichtet.

 

Durch die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von vormals 50Km/h auf nun 25Km/h sollte sich die Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum verbessern und der partnerschaftliche Umgang aller Verkehrsteilnehmer untereinander verbessern.

So sollte auch das Queren des Fahrbahnbereiches durch Fußgänger aufgrund der niedrigen Geschwindigkeit an jeder Stelle im Verkehrsberuhigten Geschäftsbereich leichter möglich sein als bisher, ohne dass es kanalisierender Querungshilfen bedürfte.

 

Dennoch haben viele Fahrzeugführer die Situation am Kreisverkehr nicht verinnerlicht und achten oftmals nicht den Vorrang querender Fußgänger bei der Ausfahrt aus dem Kreisel.

 

Es wurden und werden seitens des PK 44 dort verstärkt Kontrollen durchgeführt, die auch mit normenverdeutlichen Gesprächen einhergehen.

Diese Maßnahmen können allerdings nicht täglich durchgeführt werden und zeigen somit jeweils nur eine kleine Momentaufnahme. Auch wird es dadurch nicht möglich sein, alle Verkehrsteilnehmer zu erreichen, die diesen Knotenpunkt passieren.

 

Aus diesem Grunde ist die Forderung nach einer Querungshilfe in Form eines Fußgängerüberweges nachvollziehbar, zumal dieser Bereich tatsächlich von einer hohen Anzahl Schulkinder als Schulanmarschweg zur Schule Fährstraße genutzt wird.

 

Objektiv bleibt allerdings festzustellen, dass hier keine Unfallhäufungsstelle vorliegt. Im Gegenteil, es ist hier bis Ende 2018 nur ein gemeldeter Verkehrsunfall zwischen zwei Pkw zu verzeichnen. Ein Unfall unter Beteiligung eines Fußgängers ist nicht bekannt geworden.

 

Um dennoch präventiv die Verkehrssituation eindeutiger zu gestalten, wäre die Anlage eines Fußgängerüberweges an jedem Ast des Kreisverkehrs eine geeignete Maßnahme.

 

Allerdings ist die Anordnung von Fußgängerüberwegen an Voraussetzungen gebunden.

So muss die Anzahl der passierenden Fahrzeuge ebenso eine bestimmte Größenordnung erreichen, wie auch die Zahl der querenden Fußgänger.

Dem PK 44 liegen hierzu aktuell keine Daten vor. Es wird aber nicht in Abrede gestellt, dass, wie im Sachverhalt geschildert, den Planern der Veloroute, die diesen Bereich passiert, Zahlenwerke vorliegen, die die Anordnung eines Fußgängerüberweges grundsätzlich rechtfertigen.

 

Gemäß der Fachanweisung Verkehrsberuhigung 1/95 ist allerdings innerhalb von Tempo 30-Zonen und auch innerhalb von Verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen auf besondere Regeln zu verzichten und so das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme zu fördern.

Bereits in Tempo 30-Zonen sind Fußgängerüberwege möglichst zurückzubauen. Eine Neuanlage erfolgt nur im Einzelfall, wenn besondere Maßnahmen erforderlich sind, um den Fußgänger zu schützen und baulichen Veränderungen an dieser Stelle nicht der Vorzug gegeben werden kann.

 

Aufgrund kritischer Situationen, die dort wiederholt vorgekommen sind, kann über eine entsprechende Einzelfallentscheidung durchaus nachgedacht werden. Diese ist dann aber als Ausnahme von der Obersten Verkehrsbehörde (A 3) zu treffen und nicht vom örtlich zuständigen PK 44.

 

Die Behörde für Inneres und Sport (Amt A Grundsatzangelegenheiten des Straßenverkehrs, A3) teilt ergänzend folgendes mit:

 

In Ergänzung der Stellungnahme der örtlichen Straßenverkehrsbehörde nimmt die Oberste Landesbehörde wie folgt Stellung:

 

Die zuständigen obersten Landesbehörden können nach § 46 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von allen Vorschriften der Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Ebenso können die zuständigen obersten Landesbehörden von allen Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Abweichungen zulassen.

Dieses Recht geht aber nicht so weit, dass neben dem Bundesrecht eigenes Landesrecht - das Straßenverkehrsrecht gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes - geschaffen werden darf.

 

Im vorliegenden Fall ist eine Ausnahmegenehmigung der obersten Landesbehörde auch nicht erforderlich.

 

Fußgängerüberwege sind typische Planungselemente zur Sicherung querender Fußgängerverkehre im übergeordneten Straßennetz über „Tempo 50-Straßen". Ihre Anlage kommt dort in Betracht, wo die Verkehrsstärke dies erfordert, eine Bündelung des Fußgängerverkehrs gegeben ist und die Notwendigkeitskriterien für den Bau einer Lichtzeichenanlage (noch) nicht erfüllt sind. .

Nach der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zur StVO sollen Fußgängerüberwege nach § 26 StVO „in der Regel nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zulässt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht." Ergänzend enthalten die mit allen Ländern abgestimmten Planungsrichtlinien für Fußgängerüberwege, die so genannten „Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001)", im lnteresse bundesweit einheitlicher Maßstäbe bei der Verkehrsplanung und Einrichtung von Fußgängerüberwegen Kennzahlen zur Verkehrsstärke und zum Fußgängeraufkommen.

Die Anordnung eines Fußgängerüberweges (FGÜ) kann danach grundsätzlich dann in Betracht kommen, wenn die Verkehrsstärken vorliegen.

Zwar bestimmen diese Richtlinien auch, dass Fußgängerüberwege in Tempo 30-Zonen i.d.R. "entbehrlich“ und damit ggf. nach § 39 StVO unzulässig sind, wonach örtliche Verkehrsregelungen nur erfolgen dürfen, „wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend·geboten ist". Eine Ausnahmesituation, die die Einrichtung von Fußgängerüberwegen auch in Tempo-30-Zonen durchaus rechtfertigen kann, liegt aber dann vor, wenn die auch sonst herangezogenen Kennzahlen dort erreicht werden, also·starker Verkehr und eine hohe Fußgängerdichte herrschen.

In aller Regel werden die erforderlichen Verkehrsstärken zur Anordnung bzw. zum Betrieb eines Fußgängerüberwegs in Tempo 30-Zonen nicht erreicht. In diesen Zonen treten zudem häufig Lücken im Fahrverkehr auf, die groß genug sind, um die Straßen an beliebiger Stelle gefahrlos zu überqueren. In Tempo 30-Zonen dürfen sich Kraftfahrer nur mit geringer Geschwindigkeit bewegen. Sie müssen immer und überall mit unachtsam die Fahrbahn querenden Fußgängern (insbesondere Kindern) rechnen. (siehe Anlage - Drs. 18/6572).

 

Für verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche gilt Entsprechendes.

 

Die maßgeblichen Verkehrsdaten zur Verkehrsstärke und zum Fußgängeraufkommen liegen der örtlichen Straßenverkehrsbehörde bisher nicht vor. Das Polizeikommissariat 44 wird die Verkehrsdaten nunmehr erheben, um eine Bewertung nach der VwV-StVO und R-FGÜ 2001 vornehmen zu können.

 

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Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

 

Anlage

Bürgerschaftsdrucksache 18/6572