Harkortstraße endlich Tempo 30 durchgängig! Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 30.01.2025
Letzte Beratung: 17.02.2025 Mobilitätsausschuss Ö 2.2.1
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 30.01.2025 anliegende Drucksache 22-0644B beschlossen.
Die Verkehrsdirektion (VD) 51 hat mit Schreiben vom 06.02.2025 wie folgt Stellung genommen:
Vorbemerkung
Die Bezirksversammlung (BV) Altona fordert in ihrer Drucksache (Drs.) 22-0644Bdie Straßenverkehrsbehörde dazu auf, in der Harkortstraße durchgängig Tempo 30 anzuordnen. Wörtlich heißt es hierzu:
Die Behörde für Inneres und Sport wird gemäß § 27 BezVG aufgefordert, auf der Harkortstraße in Altona-Nord durchgängig Tempo-30 anzuordnen.
Stellungnahme
Grundsätzlich wird nach § 3 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bestimmt, dass die Höchstgeschwindigkeit innerorts maximal 50 km/h beträgt. Zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkungen müssen rechtlich begründet werden. Nach § 45 Absatz 1 der StVO i.V.m. § 45 Absatz 9 StVO sind einerseits Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist und andererseits insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürfen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung derin den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Wie oben ausgeführt, muss eine allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 km/h umfassend rechtlich begründbar sein, die genannte Gefahrenlage muss vorliegen.
Begründen Auswertungen zu Geschwindigkeit und eine Verkehrsunfallanalyse diese Gefahrenlage nicht, fehlt hier die rechtliche Voraussetzung. Aufgrund der fehlenden Gefahrenlage, die eine Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, ist eine Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung von Tempo 30 km/h aus diesen Gründen rechtlich nicht möglich.
Die Anordnung von Tempo 30-Strecken gemäß § 45 Absatz 9 Nr. 6 StVO im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern ist in den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) geregelt.
Mit der Regelung ist kein Automatismus verbunden, dass Tempo 30 vor den genanntenEinrichtungen stets anzuordnen ist. Gemäß dem inhaltlich unveränderten § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen weiterhin nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dies gilt auch bei der Anordnung von Tempo 30 im unmittelbaren Bereich der in Rede stehenden Einrichtungen. Somit sind weiterhin auch in diesen Fällen jeweils eine Einzelfallprüfung und eine Gesamtabwägung notwendig.
Auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 46 Absatz 2 (Randnummer 149) wurden von der Behörde für Inneres und Sport als zuständige Oberste Landesbehörde Regelungen zur Konkretisierung der neuen Vorschriften und zur Sicherstellung einer einheitlichen Ermessensausübung durch die Straßenverkehrsbehörden getroffen.
Um die Einrichtung einer Tempo 30-Strecke zu ermöglichen, müssen besagte soziale Einrichtungen über einen Zugang zu der betreffenden Straße verfügen.
In der Harkortstraße sind überall dort, wo es möglich ist, Geschwindigkeitsreduzierungen angeordnet worden. Einerseits wurde offenbar im Einvernehmen mit der Gemeinde (Bezirk) dort eine Tempo 30-Zone eingerichtet, wo es rechtlich möglich war. Wäre es für die gesamte Straßenlänge rechtlich möglich, würde sich die Zone entsprechend über diese erstrecken. Dort, wo Tempo 30-Strecken aufgrund von schützenswerten Einrichtungen anzuordnen war, ist dies geschehen. Für die übrigen Streckenbereiche liegen keine Rechtsgrundlagen vor (Unfalllage, Geschwindigkeit).
Zu dem Hinweis auf die im Oktober 2024 in Kraft getretene Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):Im Unterschied zur StVO, die sich an jedermann richtet, richtet sich die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) an die zur Umsetzung der Vorschrift bestimmten Stellen. Somit stellt die VwV-StVO für eine Straßenverkehrsbehörde (StVB) quasi das „Handbuch“ über Art und Weise der Anwendung der StVO dar. Da zu Streckenbegrenzung an den neu in der StVO aufgenommenen Einrichtung und Objekten in der aktuell gültigen VwV-StVO keine Hinweise enthalten sind, können derartige Begrenzungen nicht rechtssicher angeordnet werden.
Fazit
Aus o. g. Gründen kann dem Ansinnen, Tempo 30 flächendeckend in der Harkortstraße anzuordnen aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht nicht entsprochen werden, da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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Die Bezirksversammlung Altona wird um Kenntnisnahme gebeten.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.