Gebührenfreie Personalausweise für obdachlose Menschen: Modellprojekt auskömmlich finanzieren (Antrag DIE LINKE-Fraktion)
Letzte Beratung: 03.02.2022 Ausschuss für Sozialraumentwicklung Ö 6.1
Seit Mai 2021 können obdachlose Menschen im Bezirk Hamburg-Mitte einen gebührenfreien Personalausweis erhalten. Das im Dezember 2020 auf Antrag der Regierungsfraktionen beschlossene Modellprojekt finanziert die anfallenden Verwaltungskosten für zunächst ein Jahr aus Sondermitteln der Bezirksversammlung. Mit der Gebührenbefreiung setzt der Bezirk Mitte die Härtefallregelung nach § 1 Absatz 6 der „Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis“ um, wonach bedürftigen Personen die Kosten – auch schon vor dem 01. Mai 2021 - ermäßigt oder erlassen werden konnten. Die Feststellung der Bedürftigkeit lag allerdings bisher im Ermessen der jeweiligen Sachbearbeitung. Eine Anfrage der Linksfraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft (Drs. 22/6636) hat nun ergeben, dass die für das Modellprojekt bereitgestellten Mittel in Höhe von 15.000 Euro bereits ausgeschöpft wurden. Nach Schätzungen des Bezirksamts Mitte liegen die tatsächlichen Kosten für die Jahre 2021ff bei fast 33.000 Euro und damit mehr als doppelt so hoch, als die dafür bisher bereitgestellten Mittel.
Ein Personalausweis ist für viele obdachlose Menschen der erste Schritt, um den Weg von der Straße zu bestreiten. Denn ohne gültigen Personalausweis ist es beispielsweise nicht möglich, sich beim Jobcenter oder zur Sozialversicherung anzumelden. Ohne diesen besteht keine Chance auf Arbeit oder eine Wohnung. Die Resonanz des Modellprojekts verdeutlicht einmal mehr den Bedarf: 822 vorläufige Personalausweise und 83 „endgültige“ Personalausweise hat das Bezirksamt seit Mai 2021 an die Zielgruppe ausgegeben. Um auch weiterhin obdachlosen Menschen den Weg von der Straße zu erleichtern, muss eine auskömmliche Finanzierung auch zukünftig sichergestellt werden.
Petitum/Beschluss:
Der Ausschuss für Sozialraumentwicklung empfiehlt der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte nach § 19 Abs. 2 BezVG zu beschließen:
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie, Integration nach §27 BezVG Abs. 1 dazu aufzufordern:
Sachverhalt:
Seit Mai 2021 können obdachlose Menschen im Bezirk Hamburg-Mitte einen gebührenfreien Personalausweis erhalten. Das im Dezember 2020 auf Antrag der Regierungsfraktionen beschlossene Modellprojekt finanziert die anfallenden Verwaltungskosten für zunächst ein Jahr aus Sondermitteln der Bezirksversammlung. Mit der Gebührenbefreiung setzt der Bezirk Mitte die Härtefallregelung nach § 1 Absatz 6 der „Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis“ um, wonach bedürftigen Personen die Kosten – auch schon vor dem 01. Mai 2021 - ermäßigt oder erlassen werden konnten. Die Feststellung der Bedürftigkeit lag allerdings bisher im Ermessen der jeweiligen Sachbearbeitung. Eine Anfrage der Linksfraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft (Drs. 22/6636) hat nun ergeben, dass die für das Modellprojekt bereitgestellten Mittel in Höhe von 15.000 Euro bereits ausgeschöpft wurden. Nach Schätzungen des Bezirksamts Mitte liegen die tatsächlichen Kosten für die Jahre 2021ff bei fast 33.000 Euro und damit mehr als doppelt so hoch, als die dafür bisher bereitgestellten Mittel.
Ein Personalausweis ist für viele obdachlose Menschen der erste Schritt, um den Weg von der Straße zu bestreiten. Denn ohne gültigen Personalausweis ist es beispielsweise nicht möglich, sich beim Jobcenter oder zur Sozialversicherung anzumelden. Ohne diesen besteht keine Chance auf Arbeit oder eine Wohnung. Die Resonanz des Modellprojekts verdeutlicht einmal mehr den Bedarf: 822 vorläufige Personalausweise und 83 „endgültige“ Personalausweise hat das Bezirksamt seit Mai 2021 an die Zielgruppe ausgegeben. Um auch weiterhin obdachlosen Menschen den Weg von der Straße zu erleichtern, muss eine auskömmliche Finanzierung auch zukünftig sichergestellt werden.
Der Ausschuss für Sozialraumentwicklung empfiehlt der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte nach § 19 Abs. 2 BezVG zu beschließen:
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie, Integration nach §27 BezVG Abs. 1 dazu aufzufordern:
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