22-1546

Fortschreibung des Wegereinigungsverzeichnisses 2021

Vorlage öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
18.02.2021
26.01.2021
19.01.2021
17.12.2020
Sachverhalt

 

Das Wegereinigungsverzeichnis (WRV) - Teil A - regelt, an welchen öffentlichen Wegen die Stadtreinigung (SRH) im Rahmen des öffentlichen Reinigungsdienstes Gehwege und gleichgestellte Anlagen reinigt. Auch die Reinigungshäufigkeit und damit die Höhe der von den Anliegerinnen und Anliegern für die Gehwegreinigung zu entrichtende Gebühr werden im WRV - Teil A - festgelegt. Die Reinigungshäufigkeiten der steuerfinanzierten Fahrbahnreinigung sind im WRV - Teil B - verzeichnet.

 

Die Behörde für Umwelt und Energie ist ermächtigt, das WRV im Einvernehmen mit den Bezirksversammlungen der jeweils örtlich zuständigen Bezirksämter durch Rechtsverordnung fortzuschreiben (§ 32 Abs. 4 des HWG i.V.m. § 3 Wegereinigungsverordnung).

Das Einvernehmen gilt als erteilt, soweit der Behörde nicht innerhalb von 2 Monaten nach Übersendung des Verordnungstextes ein Widerspruch der Bezirksversammlung eines örtlich zuständigen Bezirksamts gegen bestimmte Regelungen des Entwurfs zugeht.

 

Die Behörde für Umwelt und Energie bittet daher um ein Votum der Bezirksversammlung zu dem anliegenden Entwurf der Änderungsverordnung bis zum 19.02.2021 (Frist wurde bereits verlängert). Das WRV soll zum 01.04.2021 in Kraft treten. Für die Fahrbahnreinigung sind keine Änderungen beantragt.

 

Für die Entscheidung zur Einbeziehung von Wegen in den öffentlichen Reinigungsdienst werden typische Kriterien herangezogen, die die Notwendigkeit einer Reinigung durch die SRH beeinflussen. Dies sind z.B. der Ausbauzustand der Wege, das Verkehrsaufkommen, die Art der Bebauung, die Nutzung angrenzender Grundstücke sowie sonstige Faktoren (z.B. Schulen, Freizeiteinrichtungen in der Nachbarschaft), die den Verschmutzungsgrad des Weges beeinflussen können.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist abzuwägen, ob die Reinigung durch die Anliegerinnen und Anlieger gewährleistet werden kann oder nicht. Dies geschieht unabhängig davon, ob einzelne Anliegerinnen und Anlieger gewillt sind, die vor ihren Grundstücken liegenden Gehwege bedarfsgerecht zu reinigen. Auch für die Reinigungshäufigkeit werden bestimmte Kriterien, wie z.B. Gehwegbreite, vorhandene Sandstreifen, Anzahl von Bäumen herangezogen.

Damit der organisatorische und finanzielle Aufwand des öffentlichen Reinigungsdienstes tragbar ist, bestimmt § 32 Abs. 3 HWG darüber hinaus, dass im Interesse der Wirtschaftlichkeit und der betrieblichen Belange der SRH die Schaffung zusammenhängender Reinigungsgebiete anzustreben ist.

Das Hamburgische Verfassungsgericht hat die hier zugrunde gelegten Kriterien in seinem Urteil zur Prüfung der Verfassungsgemäßheit des § 32 Abs. 3 HWG (HVerfG 1/81) als verfassungskonform anerkannt.

 

Der Bezirksamtsbereich Hamburg-Mitte ist von Änderungen des WRV in St. Georg, Hammerbrook und Wilhelmsburg betroffen, daher wird der Cityausschuss und der Regionalausschuss Wilhelmsburg/Veddel beteiligt.

Die endgültige Beschlussfassung ist für die Sitzung der Bezirksversammlung am 18.02.2020 vorgesehen.

 

 

 

 

Petitum/Beschluss

Um Abgabe einer Beschlussempfehlung wird gebeten.