21-4976.2

Entfernte Fußgängerüberwege in St. Georg wiederherstellen hier: Beschluss des Hauptausschusses gem. § 15 Abs. 3 BezVG

Mitteilung öffentlich

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22.10.2019
Sachverhalt

Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 05.02.2019 dem Antrag der SPD-, GRÜNE- und CDU-Fraktion sowie der Fraktion DIE LINKE Drs. Nr. 21-4976 in der nachfolgend aufgeführten Fassung einstimmig anstelle der Bezirksversammlung zugestimmt.

 

 

Im Januar 2019 wurden im verkehrsberuhigten Wohngebiet St. Georg diverse Fußgängerüberwege (FGÜ) entfernt. Die Zebrastreifen wurden abgetragen, die Schilder abgenommen (z.B. Brennerstr., Rostockerstr. usw.).

Bei den Eltern im Stadtteil hat dies für viel Aufregung gesorgt. In der Nähe der abgebauten FGÜs befinden sich viele Schulen, Kindergärten und Senioren-Einrichtungen. Für diese Gruppen boten die FGÜs zusätzliche Sicherheit, zumal die Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht immer eingehalten werden (z.B. Danzigerstr.).

In den Grundschulen und KiTas vor Ort werden die Wege mit FGÜs seit Jahren von der Polizei mit den Kindern explizit eingeübt.

Zwar sagen die Richtlinien (R-FGÜ 2001), das FGÜ in Tempo 30-Zonen verzichtbar sind, „allerdings können [sie] die Fortbewegung schwächerer Verkehrsteilnehmender unterstützen und sollten nicht generell ausgeschlossen werden.“

Dies ist für einige der Standorte in St. Georg sicher der Fall.

 

Dies vorausgeschickt wird der Bezirksamtsleiter gebeten,

1. sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass die Fußgängerüberwege in den sensiblen Bereichen wie den Kreuzungen von Danziger Str. und Rostocker Str. sowie Rostocker Str. und Schmilinskystr. sowie an Stiftstr. und Alexanderstr. wiederhergestellt werden.

2. mit den zuständigen Polizeikommissariaten zeitnah ein Gespräch zu führen und die Politik im Anschluss zu informieren.

3. dass dem Cityausschuss hierzu berichtet wird.

 

 

Die Behörde für Inneres und Sport nimmt zu dem Beschluss wie folgt Stellung::

 

Fußgängerüberwege (FGÜ) gemäß § 26 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind nach den Voraussetzungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 26 und zu Zeichen 293 und Zeichen 350 sowie den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) anzuordnen.

In Tempo 30-Zonen sind FGÜ gemäß der R-FGÜ 2001 in der Regel entbehrlich. Darüber hinaus ist die Forderung, die Fußgängerrechte zu stärken, indem nunmehr grundsätzlich in Tempo 30-Zonen überall die Fahrbahn durch zu Fuß Gehende überschritten werden darf, aufgrund einer Hamburger Initiative am 19. Oktober 2017 in der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum § 25 Absatz 3 Satz 1 StVO in Kraft getreten (vgl. Drs. 21/15572).

In Bezug auf entfernte Fußgängerüberwege im Stadtteil St. Georg hat das Bezirksamt zwischenzeitlich Einfärbungen der Fahrbahn als Aufmerksamkeitshilfe in Regenbogenfarben vorgenommen. Diese erfolgten nach Abstimmung mit der BIS und ohne straßenverkehrsbehördliche Bedenken.

 

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.