23-0494.2

Einrichtung eines Fußgängerüberweges und einer Tempo-30-Strecke in der Neuhöfer Straße - Quartiersbeirat für das Gebiet Reiherstiegviertel - Verstetigung- Beiratsempfehlung 02/2025 vom 11.02.2025

Mitteilung öffentlich

Letzte Beratung: 22.05.2025 Bezirksversammlung Hamburg-Mitte Ö 3.3

Sachverhalt

Der Regionalausschuss Wilhelmsburg/Veddel hat in seiner Sitzung am 18.02.2025 der nachfolgend aufgeführten Beiratsempfehlung Drs. Nr. 23-0494 einstimmig - bei Enthaltung der CDU-Fraktion - zugestimmt.

Die Bezirksversammlung hat den Beschluss in ihrer Sitzung am 27.03.2025 bestätigt.

Die Neuhöfer Straße stellt eine vielbefahrene Verbindung zwischen der Georg-Wilhelm-Straße und der Industriestraße sowie den weiter westlich gelegenen Industriegebieten dar. Gleichzeitig zerschneidet die Neuhöfer Straße das Rotenhäuser Feld und stellt somit eine Barriere für den fußufigen Nord-Süd-Verkehr aller Altersstufen (AWO-Seniorenheim, Haus der Jugend, SBZ, Sportplatz, zwei Spielplätze) dar. Ebenso überqueren viele den Energiebunker Besuchende die Straße.

Der Quartiersbeirat Reiherstiegviertel regt den Regionalausschuss Wilhelmsburg/Veddel an sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass im Bereich des Energiebunkers ein Fußngerüberweg (Zebrastreifen) in der Neuhöfer Straße eingerichtet wird. Des Weiteren sollte die Einrichtung einer Tempo-30-Strecke zwischen Georg-Wilhelm-Straße und Industriestraße geprüft werden.

Votum gesamt:

23 Ja-Stimmen

0 Nein-Stimmen

1 Enthaltung

Votum Beirat:

11 Ja-Stimmen

0 Nein-Stimmen

0 Enthaltungen

Davon politische Vertreterinnen und

Vertreter

(GRÜNE, LINKE, VOLT)

3 Ja-Stimmen

0 Nein-Stimmen

0 Enthaltungen

Votum Gäste:

12 Ja-Stimmen

0 Nein-Stimmen

1 Enthaltung

Die Behörde r Inneres und Sport nimmt zu dem Beschluss mit Schreiben vom 13.05.2025 wie folgt Stellung:

1. Lagebeschreibung/ Ausgangssituation

Die Neuhöfer Straße verbindet den Neuhöfer Damm im Westen mit der Georg-Wilhelm-Straße im Osten. Zwischen dem Reiherstieg-Hauptdeich und der Georg-Wilhelm-Straße ist die Neuhöfer Straße eine Bezirksstraße von gesamtstädtischer Bedeutung. In Höhe des Bunkers, zwischen der Weimarer Straße und dem Rothehäuser Damm verfügt die Fahrbahn über je einen Fahrstreifen pro Richtung. Die Fahrstreifen sind auf einer Länge von ca. 140 Metern durch einen teilweise begrünten Mittelstreifen getrennt. Ein Hochboard wechselt sich hier mit zwei barrierefreien Querungsmöglichkeiten ab.

2. Bewertung

Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 stellt eine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar.

Eine Unfallauswertung der letzten drei Jahre (01.01.2022-31.12.2024) und für das laufende Jahr 2025 ergab eine unauffällige Unfalllage in der Neuhöfer Straße.

Auch sonst liegen der Straßenverkehrsbehörde keine Hinweise vor, dass in der Neuhöfer Straße eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Daher ist eine Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 rechtlich nicht möglich.

Fußngerüberwege (FGÜ) dürfen grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen neu angelegt werden. FGÜ gemäß § 26 StVO sind nach den Voraussetzungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) zu § 26 und zu Zeichen 293 und Zeichen 350 sowie den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußngerüberwegen (R-FGÜ 2001) anzuordnen. Dafür müssen bestimmte örtliche und verkehrliche Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt sowohl für die Anzahl der Fußnger, die an diesem Ort die Straße queren als auch für Kraftfahrzeuge, die die Straße dort befahren.

Eine Zahlung von Fahrzeugen und querungswilligen zu Fuß Gehenden konnte bisher nicht erfolgen. Diese wird im Mai 2025 vorgenommen. Eine Bewertung, ob eine Anordnung eines FGÜ in der Neuhöfer Straße möglich ist, kann erst nach einer Verkehrszählung erfolgen.

3. Fazit

Eine Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 ist rechtlich nicht möglich.

Eine Bewertung, ob ein FGÜ angeordnet werden kann wird nach Vorliegen der Daten aus der Verkehrszählung vorgenommen.

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
Lokalisation Beta
Neuhöfer Str. Georg-Wilhelm-Straße

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