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Durchgangsverkehr reduzieren - Tempo 30 auf der Ortsdurchfahrt Finkenwerder erproben (Antrag der SPD-, CDU- und FDP-Fraktion)

Antrag öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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30.05.2023
Sachverhalt

 

 

Die Ortsdurchfahrt von Finkenwerder ist seit jeher stark belastet. Insbesondere die in dem Stadtteil ansässigen Betriebe und Einrichtungen der Luftfahrtindustrie rund um das Airbus-Werk führen zu einer hohen Verkehrsbelastung. In den letzten Jahren wurde daher immer wieder versucht, den KFZ-Verkehr, der zum Airbus-Werk oder zu den Betrieben und Einrichtungen auf der Rüschhalbinsel fährt, durch unterschiedliche Maßnahmen auf die Ortsumgehung Finkenwerder (entlang der Straße „An der Alten Süderelbe“) zu leiten, um den Ortskern so gut wie möglich zu entlasten. Trotz dieser Versuche ist die Verkehrsbelastung weiterhin sehr hoch.

 

Daher bedarf es weiterer Überlegungen und Konzepte, um die Situation zu verbessern. Kürzlich wurde vor dem Hintergrund der Erweiterungspläne im Innovationspark Finkenwerder im Auftrag der Behörde für Wirtschaft und Innovation ein Mobilitätskonzept entwickelt, welches die Verkehrssituation analysieren und durch Maßnahmenvorschläge verbessern soll. Neben anderen Maßnahmenvorschlägen wird in dem Mobilitätskonzept unter „RAD 2“ auch eine Geschwindigkeitsbegrenzung für den KFZ-Verkehr auf der Ortsdurchfahrt vorgeschlagen. Die Beschreibung der Maßnahme, der eine hohe Wirksamkeit beigemessen wird, lautet wie folgt:

 

Trotz der Umgehungsstraße werden die Straßen in Finkenwerder immer noch von viel Durchgangsverkehr genutzt. Dies betrifft sowohl die Hauptstraßen als auch die Wohnstraßen (Schleich- und Parksuchverkehr). Durch Geschwindigkeitsbegrenzungen, z.B. in Form von Tempo-30-Zonen oder Fahrradstraßen in den Wohngebieten und einer Streckengeschwindigkeit von 30 km/h für alle Fahrzeuge auch auf den Hauptstraßen (z.B. Neßdeich / Finkenwerder Norderdeich), würden diese Straßen für den Durchgangsverkehr unattraktiv werden. Die Verkehrssicherheit würde sich für alle Verkehrsteilnehmenden, insbesondere aber für Radfahrende und zu Fuß Gehende, deutlich verbessern.

 

Vor dem Hintergrund dieses Vorschlages im Rahmen des Mobilitätskonzeptes erscheint es erneut sinnvoll zu prüfen, ob und inwieweit eine durchgehende Anordnung von Tempo 30 auf der Ortsdurchfahrt Finkenwerder zwischen dem Auedeich und dem Kreetslag möglich ist. Die Idee für eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung entlang der Ortsdurchfahrt von Finkenwerder ist dabei nicht neu. Bislang sind entsprechende Ideen an den rechtlichen Gegebenheiten gescheitert. Denn das Straßenverkehrsrecht sieht eine Anordnung von Tempo-30-Strecken und -Zonen nur unter bestimmten Voraussetzungen vor, die im vorliegenden Fall womöglich nicht durchgehend gegeben sind. Die auf Bundesebene koalierenden Parteien – SPD, Grüne und FDP – haben in ihrem Koalitionsvertrag eine Anpassung des Straßenverkehrsrechts angekündigt, mit der den Kommunen weitere Entscheidungsspielräume eröffnet werden sollen. Bisher liegt ein entsprechender Gesetzentwurf jedoch nicht vor. Gleichwohl hat der Gesetz- und Verordnungsgeber durch eine Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) im Jahr 2021 – hier insbesondere durch die Neufassung des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 7 StVO – ermöglicht, im Rahmen sog. „Erprobungsmaßnahmen“ straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zu treffen.

 

Eine solche Erprobungsmaßnahme könnte auch auf der Ortsdurchfahrt Finkenwerder erfolgen: Mit der Anordnung von Tempo 30 könnte in einem bestimmten Zeitraum untersucht werden, ob der Durchgangsverkehr weiter reduziert werden kann und die vielen KFZ eher dazu verleitet werden, die Ortsumgehung zu nutzen.

 

 

Petitum/Beschluss

 

 

Vor diesem Hintergrund beschließt der Regionalausschuss Finkenwerder:

 

Die zuständigen Stellen werden gebeten zu prüfen, ob und inwieweit eine Anordnung von Tempo 30 auf der Ortsdurchfahrt Finkenwerder – zwischen Auedeich und Kreetslag – zur Reduzierung des Durchgangsverkehrs zum Airbus-Werk sowie den Betrieben und Einrichtungen auf der Rüschhalbinsel möglich ist. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob nicht auch im Rahmen einer Erprobungsmaßnahme eine entsprechende Anordnung nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 7 StVO erfolgen könne; im Rahmen dieser zeitlich befristeten Anordnung zur Erprobung könnte untersucht werden, ob eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung tatsächlich dazu führt, dass weitere Verkehre auf die Ortsumgehung Finkenwerder (An der Alten Süderelbe) geleitet werden.