Beschluss zum Antrag zu den entfernten Fußgängerüberwegen zwischen dem Steindamm und der Langen Reihe - Stadtteilbeirat St. Georg vom 30.06.2021
Letzte Beratung: 16.12.2021 Bezirksversammlung Hamburg-Mitte Ö 4.4
Der Cityausschuss hat in seiner Sitzung am 02.09.2021 der nachfolgend aufgeführten Beiratsempfehlung Drs. Nr. 22-2129 einstimmig zugestimmt.
Die Bezirksversammlung hat diesen Beschluss in ihrer Sitzung am 16.09.2021 bestätigt.
Der Stadtteilbeirat St. Georg bekräftigt seine Empfehlung vom 26. Juni 2019, in der sich der Beirat dafür ausgesprochen hat, dass alle in Tempo-30-Zonen bestehenden Zebrastreifen gesetzlich erhalten bleiben sollen. Zudem äußert der Beirat seine Missbilligung darüber, dass die Forderung nicht umgesetzt worden ist. Deshalb fordert der Beirat die Wiederherstellung aller entfernter Fußgängerüberwege zwischen dem Steindamm und der Langen Reihe und damit einhergehend die verantwortungsvolle Wahrnehmung der Rechte von Kindern und Heranwachsenden auf Verkehrssicherheit im öffentlichen Raum.
Meinungsbild Plenum*:
Ja: 24 Nein: 0 Enthaltung: 1
Votum Stadtteilbeirat:
Ja: 10 Nein: 0 Enthaltung: 1
Der Antrag ist einstimmig angenommen.
*Im Plenum sind rund 40 Personen (digital) anwesend.
Die Polizei / zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt zu dem Beschluss im Einvernehmen mit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 14 mit Schreiben vom 03.11.2021 wie folgt Stellung:
„Fußgängerüberwege (FGÜ) gemäß § 26 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind nach den Voraussetzungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 26 und zu Zeichen 293 und Zeichen 350 sowie den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) anzuordnen. Diese Richtlinie ist bundesweit gültig. Sie bestimmt unter Ziff. 2 (Voraussetzungen für die Anlage von FGÜ) u. a., dass FGÜ in Tempo 30- Zonen entbehrlich sind.
Diese Regelung leitet sich aus dem Sinn von Tempo 30-Zonen ab, nämlich, dass dort nur maximal 30 km/h schnell gefahren werden darf und Führer von Kraftfahrzeugen immer und überall damit rechnen müssen, dass Fußgänger die Fahrbahn überqueren.
Die Wegordnung der FGÜ in dem fraglichen Bereich zwischen Steindamm und Lange Reihe am 04.12.2018 resultiert aus dieser Regelung der R-FGÜ 2001.
Konkret handelte es sich um folgende FGÜ
Der zuständigen Straßenverkehrsbehörde am PK 14 liegen keine örtlich bedingten Erkenntnisse vor, die eine Ausnahme von dieser Regelung zulassen.
Die Wiederanordnung der geforderten FGÜ ist demnach rechtlich nicht zulässig.“
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
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