Außengastronomie in 2021 sicherstellen (Antrag der SPD, CDU und FDP-Fraktion)
Trotz der derzeit geltenden Kontaktbeschränkungen, der Eindämmungsverordnungen und der dadurch entstandenen Schließungen der Gastronomie, möchten wir sicherstellen, dass die Gastronomie in 2021 möglichst frühzeitig Planungssicherheit bezüglich ihrer Flächen erhält. Es ist davon auszugehen, dass Beschränkungen des öffentlichen Lebens und somit auch im Bereich der Gastronomie im Jahr 2021 weiterhin bestehen bleiben. Wann Lockerungen erfolgen können, ist derzeit nicht absehbar. Klar ist jedoch, dass das Infektionsrisiko außerhalb geschlossener Räume auch in 2021 geringer sein wird. Daher kommt den Außenflächen wiederum eine besondere Bedeutung zu.
Auf der einen Seite besteht dabei der Umstand, der Gastronomie unterstützend zur Seite zu stehen, um die Vielfalt dieser Szene in Hamburg-Mitte zu erhalten. Andererseits muss jedoch das Augenmerk insbesondere auf die Anwohnenden gelenkt werden, sowohl in der Hinsicht, dass ausreichend Parkplätze in den Wohnquartieren mit Anwohnenden-Parken zur Verfügung stehen, als auch die Ruhezeiten für die Bürgerinnen und Bürger eingehalten werden. So schwindet das Verständnis für die Belange der Gastronomie, wenn Parkplatzflächen auch dann dauerhaft besetzt bzw. freigehalten werden, wenn aufgrund der aktuellen EVO - wie derzeit - keinerlei Gastro stattfinden kann.
Besonders in den citynahen Stadtteilen gibt es ein harmonisches, gutes Zusammenleben aus Gastronomie, Einzelhandel und Anwohnenden in den Wohnquartieren. Dieses Gleichgewicht muss auch weiterhin sichergestellt werden.
Wie bereits durch den Senat am 6.10.2020 beschlossen, gibt es bis zum 31.12.2021 eine Gebührenfreiheit (Verwaltungs- und Benutzungsgebühr) für Sondernutzungen durch Außengastronomie (vgl. Drucksache 22-1278.1, Mitteilung der Verwaltung).
Der Cityausschuss möge daher beschließen:
Sondernutzungen für Außengastronomie auf Parkplätzen und Ladezonen weiterhin zu erteilen oder ggf. bis zum 31.10.2021 zu verlängern. Hierbei soll darauf geachtet werden, dass die Sperrfrist für Außenbewirtung von 22 Uhr bis 6 Uhr eingehalten werden muss. Zudem gelten die baulichen Vorgaben aus Drucksache 22-1391.1.