23-1339

Antwort: Notfallsammelplatz Ernst-August-Schleuse (Anfrage der AfD-Fraktion)

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

Fragestellerin und Fragesteller: Norbert Jordan, Nicole Jordan, Marc-Manuel Kunstmann und Bernd Bamberg

Der Notfallsammelplatz an der Ernst-August-Schleuse ist nicht nur im Hinblick auf potenzielle Sturmfluten ein wichtiger Bestandteil des Katastrophenschutzes. Insoweit ist es zwingend notwendig, blockierende Fremdnutzungen zu unterbinden, gerade wenn diese langfristig sind. So kommt es immer wieder vor, dass der Sammelplatz durch langfristig parkende Kfz blockiert wird, was im Katastrophenfall ernsthafte Folgen haben kann.

Das Bezirksamt Hamburg-Mitte beantwortet die Fragen wie folgt:

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1. Welche rechtlichen Vorgaben und Regelungen existieren für Notfallsammelplätze in Hamburg, insbesondere in Bezug auf die Freihaltung der Flächen von Fahrzeugen und anderen blockierenden Nutzungen?

Es gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Bestimmte Verkehrszeichen (Anlage 2 StVO) weisen spezifische Verbotszonen aus. Die „Sammelpunkte bei Sturmfluten“ sind gleichzeitig als Bushaltestellen (Evakuierungslinie) ausgewiesen. Hier als Beispiel die Bushaltestelle der Linie 156.

Die Gebote und Verbote in Bezug auf das Verkehrszeichen “Haltestelle” (Zeichen 224) sind in § 20 StVO und § 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 StVO geregelt. Demnach dürfen Fahrzeuge bis zu 15 m vor und hinter dem Verkehrszeichen “Haltestelle” nicht parken. Nachfolgender Verkehr und Gegenverkehr darf an mit Warnblinklicht haltenden Bussen an Haltestellen nur mit Schrittgeschwindigkeit, ohne Gefährdung und Behinderung von Fahrgästen, vorbeifahren.

2. Gibt es für den Notfallsammelplatz an der Ernst-August-Schleuse eine spezielle Beschilderung, die das Parken

und sonstige Nutzungen ggf. untersagt oder darauf hinweist? Wenn ja, welche? Wenn nein, wieso nicht?

Im öffentlichen Straßenraum gilt die StVO. Die Beschilderung mit dem Verkehrszeichen „Haltestelle“ ist hinreichend geregelt - siehe Ausführungen in Frage 1.

3. Wer ist zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Freihaltung des Notfallsammelplatzes (z. B. Polizei, Ordnungsamt, Bezirksamt)?

Die subsidiäre Zuständigkeit für die Durchsetzung der StVO liegt bei der Polizei. Liegen Parkverstöße im bewirtschafteten Bereich vor, kommt darüber hinaus auch eine Ahndung durch das Parkraummanagement in Betracht. Fahrzeug-Sicherstellungen obliegen ausschließlich der Polizei.

4. Welche Maßnahmen werden aktuell ergriffen, um langfristig parkende Fahrzeuge frühzeitig zu identifizieren und zu entfernen, bevor sie im Katastrophenfall zur Blockade werden können?

Polizeiliche Maßnahmen werden anlassbezogen, z.B. aufgrund von Feststellungen des Bezirksamts oder der Hochbahn oder eingehenden Meldungen von Bürgerinnen und Bürgern ergriffen.

5. In welcher Weise kooperieren Polizei, Ordnungsbehörden und gegebenenfalls Katastrophenschutz, um dauerhafte Fremdnutzungen des Sammelplatzes zu verhindern?

Sollte eine Bushaltestelle blockiert sein, wird die Polizei informiert. Diese Meldungen werden in erster Linie von der Hochbahn abgesetzt, werden aber auch von anderen Stellen entgegengenommen. Eine Eingrenzung auf Ordnungsbehörden und den Katastrophenschutz und damit eine spezielle Kooperation gibt es hierbei nicht.

6. Wurden ggf. Verstöße gegen die Freihaltung des Notfallsammelplatzes an der Ernst-August-Schleuse im letzten Kalenderjahr festgestellt und wenn ja, wie häufig handelte es sich dabei um langfristig parkende Kraftfahrzeuge?

Falls andere Verstöße festgestellt wurden, um welche handelt es sich dabei?

Im in Rede stehenden Bereich wurden im Jahr 2025 seitens der Polizei neun Anzeigen wegen unerlaubten Parkens an Haltestellen durchgeführt, dabei wurden Einnahmen in Höhe von 440 Euro erzielt. Ob es sich dabei um Dauerparker im Sinne der Fragestellung handelte, ist nicht bekannt.

7. Welche Sanktionen oder Maßnahmen wurden im letzten Jahr konkret gegen blockierende Fahrzeuge bzw.

deren Halter verhängt, und wie wirksam waren diese im Sinne der dauerhaften Freihaltung?

Siehe Antwort zur Frage 6.

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