22-0962

Antwort: Betriebsgelände Mateco in Georgswerder (Anfrage der Fraktion DIE LINKE)

Große Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Fragesteller: Ina Morgenroth, Ronald Wilken, Stefan Dührkop, Steffen Leipnitz, Theresa Jakob, Alexander Götz, Marinus Stehmeier und Christine Wolfram

 

Seit einiger Zeit ist das von der Firma Mateco genutzte Gelände ungenutzt. Es gibt Pläne, diese Fläche zur Wohnbebauung zu nutzen.

 

Mateco hatte verschiedene große Maschinen im Einsatz. Diese wurden auf dem Betriebsgelände gewartet und teilweise repariert. Bei der Wartung von Maschinen kommt es zwangsläufig zum Austausch von Ölen. Natürlich wurden diese von Mateco unter Beachtung diverser Verordnungen der Bimsch-Gesetze gelagert und entsorgt. Dennoch ist fast unvermeidbar, dass auch mal Flüssigkeiten im Boden versinken.

 

Zusätzlich zu diesen Maschinen gab es zumindest einige Monate lang auch eine größere Menge von Autos, die im hinteren Bereich des Firmengeländes standen. Auch hier kann es leicht zur Verunreini-

gung durch diverse im Auto vorhandene Flüssigkeiten kommen. Vor einer Nutzung für Wohnbebauung muss die gesamte von Mateco genutzte Fläche auf diese oder weitere Belastungen untersucht werden. Aber auch vorher sind hier sicherlich regelmäßig Bodenbelastungen untersucht worden.

 

Wir fragen die zuständige Fachbehörde:

 

1.                  Wie häufig wurde die von Mateco genutzte Betriebsfläche auf mögliche Belastungen des Bodens untersucht?

 

Die von der Firma Mateco genutzte Betriebsfläche wurde nach dem Bodenschutzrecht bisher nicht untersucht.

 

2.                  Wurden solche Untersuchungen in regelmäßigen Abständen, z.B. alle fünf oder alle 10 Jahre untersucht?

 

Nein, siehe zu 1..

 

3.                  Welche Belastungen wurden dabei in den letzten 15 Jahren festgestellt?

4.                  Wenn Belastungen festgestellt wurden, welche Maßnahmen der Prophylaxe sind daraufhin auferlegt worden?

5.                  Wurde die Einhaltung von der Einhaltung solcher Maßnahmen durch die Behörde zusätzlich regelmäßig überprüft, oder geschah dieses im Rahmen der üblichen turnusgemäßen Untersuchungen?

6.                  Gab es hier Verstöße gegen diese Auflagen?

7.                  Wenn ja, mit welchen Konsequenzen für Mateco?

8.                  Welche Untersuchungen gab es nach dem Ende der Nutzung durch Mateco?

9.                  Welche Ergebnisse gab es hier?

 

Zu 3. 9.:

Siehe zu 1..

 

10.              Wer ist für eventuell notwendige Sanierungen verantwortlich und seit wann wird in welchen Bereichen wie saniert?

 

Bei einer vorliegenden Sanierungsnotwendigkeit ist der Handlungsstörer (Verursacher) verantwortlich, wenn dieser nicht ermittelt werden kann der Zustandsstörer (i.d.R. der Eigentümer).

 

11.              Wer überwacht diese Arbeiten?

 

Die Zuständigkeit im Bodenschutzrecht wird geregelt durch die Anordnung über Zuständigkeiten im Bodenschutzrecht vom 29. Mai 2001.

 

12.              Wie lange werden die Sanierungen andauern?

 

Die Dauer und Art einer Sanierung hängt von vorliegenden Verunreinigungen im Boden und Grundwasser ab.

 

13.              Was geschieht mit belasteten Böden, wenn die gefundenen Werte zu hoch sind und deshalb ausgetauscht werden müssen?

 

den, die aufgrund ihrer Belastung nicht wiederverwertet werden können, werden fachgerecht auf ausgewiesene Deponien verbracht.

 

14.              Wo werden die dann zwischengelagert, wo werden sie gereinigt?

 

Belastete Böden werden direkt von Ort und Stelle abgefahren.

Verunreinigte Böden werden i.d.R. deponiert und nicht gereinigt.

 

15.              Was geschieht, wenn die festgestellten Belastungen so gering sind, dass sie vor Ort bleiben können, wird dann unbelasteter Mutterboden aufgetragen?

 

Wenn der Boden unbelastet ist, d.h. keine Prüfwerte der Wirkungspfade nach BBodSchV für die jeweilig geplante Nutzung überschritten sind, sind keine Maßnahmen notwendig.

 

16.              Wenn ja, in welcher Höhe und woher kommen diese?

 

Siehe zu 15..

 

17.              Wann könnte mit der Nutzung des Geländes für Wohnbebauung frühestens begonnen werden?     

 

Mit der Wohnbebauung kann frühestens begonnen werden, wenn eine baurechtliche Genehmigung vorliegt. In dem Zusammenhang werden Bodenbelastungen mit abgeprüft.

 

Da bisher keine Informationen zu der Betriebsfläche vorliegen, kann zum möglichen Zeitpunkt keine Einschätzung getroffen werden.

 

Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.