Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
Letzte Beratung: 28.04.2025 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 7
I. Anordnung zum Entfernen des Zusatzschildes "Wohngebiet"
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Anordnung zum Entfernen des Zusatzschildes "Wohngebiet" folgendes an: Entfernung des Zusatzschildes „Wohngebiet“
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
In der Vergangenheit wurden bei diversen Aufstellungen des VZ 274.1 das Zusatzschild „Wohngebiet“ zusätzlich angebracht.Das Zusatzschild „Wohngebiet“ ist ersatzlos zu entfernen.
Die Zusatzschilder befinden sich an den aufgeführten Orten:
Altengammer Elbdeich 62
Am Langberg Groten Heesen
Am Langberg 42 Rtg Langbergring
Auf der Bojewiese
Billwerder Straße Bergedorfer Straße
Curslacker Deich 141
Eichholzfelder Deich Ochsenwerder Norderdeich
Ernst-Henning-Weg Wentorfer Straße
Fiddigshagen Randersweide
Friedrich-Frank-Bogen vom Ladenbeker Furtweg kommend, Höhe P+R
Friedrich-Frank-Bogen Ekce Ladenbeker Furtweg
Glindersweg Justus-Brinckmann-Weg
Gräpelweg Wentorfer Straße
Hackmannbogen Nettelnburger Straße
Hans-Förster-Bogen Nettelnburger Straße
Harnackring 2 Harnackring 69-71
Hassestraße Bergedorfer Straße
Jackob-Kaiser-Straße von der Straße am Beckerkamp kommend
Justus-Brinckmann-Straße Wentorfer Straße
Katendeich Nettelnburger Straße
Kirchwerder Hausdeich Fersenweg
Klaus-Schaumann-Straße Nettelnburger Straße
Lampbrechtstraße Wentorfer Straße
Lohbrügger Kirchstraße Bergedorfer Straße
Lohbrügger Kirchstraße Lohbrügger Landstraße
Mohnhof/B5
Möllers Kamp Wentorfer Straße
Oberer Landweg Nettelnburger Straße
Oberer Landweg Wehrdeich
Ochsenwerder Kirchendeich/Ochsenwerder Landscheideweg
Paalzowweg Wentorfer Straße
Pfingstberg Wentorfer Straße
Püttenhorst Nettelnburger Straße
Richard-Linde-Weg 61 von La-Fu kommend
Rieckweg 2
Riehlstraße Lohbrügger Landstraße
Röprade
Saarstraße Wentorfer Straße
Schlebuschweg Wentorfer Straße
Sellschopstieg Wentorfer Straße
Sülzbrackring Auf dem Sülzbrack
Ulmenliet Sander Damm
Henriette-Herz.Ring Nettelnburger Landweg
Henriette-Herz.Ring Rahel-Varnhagen-Weg
Fanny-Lewald-Ring Nord Nettelnburger Landweg
Fanny-Lewald-Ring Süd Nettelburger Landweg
3. Begründung
Gemäß der VwV zur STVO zum Zeichen VZ 274.1, IV. ist folgendes zu entnehmen:„Zusätzliche Zeichen, die eine Begründung für die Zonengeschwindigkeitsbeschränkung enthalten, sind unzulässig.“Da nach der VwV-StVO zusätzliche Zeichen, die eine Begründung für Zonengeschwindigkeitsbeschränkungenenthalten unzulässig sind, sind die Zusatzschilder „Wohngebiete“ zu entfernen.
II. Ernst-Mantius-Straße 26-28, 21029 Hamburg - Änderung der bestehenden Beschilderung zum Parken auf Gehweg
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Ernst-Mantius-Straße 26-28, 21029 Hamburg, folgendes an: Änderung der bestehenden VZ-Beschilderung zum Parken auf dem Gehweg.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
1. Ernst-Mantius-Straße 26 Aufstellen eines VZ 315-67 StVO (Parken auf Gehweg in Fahrtrichtung rechts Ende) mit dem Zusatz VZ 1040-32 StVO (Parkscheibe 2 Std.) und dem VZ 1042-31 StVO (zeitliche Beschränkung werktags 8-18 h) auf einer Trägertafel ohne Umrandung.
2. Ernst-Mantius-Straße Abhängen des VZ 315-68 StVO (Parken auf Gehweg in Fahrtrichtung rechts Mitte) und Aufstellen des VZ 315-66 StVO (Parken auf Gehweg in Fahrtrichtung rechts Anfang). Das Zusatzschild mit Parkscheibe und zeitlicher Beschränkung bleibt bestehen.
3. Begründung
Im Zusammenhang mit der Neueinrichtung einer E-Ladesäule und der damit verbundenen notwendigen Beschilderung, muss die bestehende Beschilderung zum Parken auf Gehweg halb in Fahrrichtung angepasst werden.
III. Wetteringe/Dietrich-Schreyge-Straße - Anordnung eines absoluten Haltverbots
1. Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit undOrdnung des Verkehrs für dieWetteringe/Dietrich-Schreyge-Straßefolgendes an:Anordnung eines absoluten Haltverbots
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Aufstellen der VZ 283-10 und 283-20 siehe beigefügte Skizze
3. Begründung
Aufgrund der benötigten Schleppkurve für Fahrzeuge der Stadtreinigung und Feuerwehr, muss der zukünftigbeschränkte Bereich von parkenden Fahrzeugen freigehalten werden.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.
Lagepläne und Skizzen
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