22-0315

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Letzte Beratung: 28.04.2025 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 7

Sachverhalt

I. Anordnung zum Entfernen des Zusatzschildes "Wohngebiet"

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Anordnung zum Entfernen des Zusatzschildes "Wohngebiet" folgendes an: Entfernung des Zusatzschildes „Wohngebiet“

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

In der Vergangenheit wurden bei diversen Aufstellungen des VZ 274.1 das Zusatzschild „Wohngebiet“ zusätzlich angebracht.Das Zusatzschild „Wohngebiet“ ist ersatzlos zu entfernen.

Die Zusatzschilder befinden sich an den aufgeführten Orten:

Altengammer Elbdeich 62

Am Langberg Groten Heesen

Am Langberg 42 Rtg Langbergring

Auf der Bojewiese

Billwerder Straße Bergedorfer Straße

Curslacker Deich 141

Eichholzfelder Deich Ochsenwerder Norderdeich

Ernst-Henning-Weg Wentorfer Straße

Fiddigshagen Randersweide

Friedrich-Frank-Bogen vom Ladenbeker Furtweg kommend, Höhe P+R

Friedrich-Frank-Bogen Ekce Ladenbeker Furtweg

Glindersweg Justus-Brinckmann-Weg

Gräpelweg Wentorfer Straße

Hackmannbogen Nettelnburger Straße

Hans-Förster-Bogen Nettelnburger Straße

Harnackring 2 Harnackring 69-71

Hassestraße Bergedorfer Straße

Jackob-Kaiser-Straße von der Straße am Beckerkamp kommend

Justus-Brinckmann-Straße Wentorfer Straße

Katendeich Nettelnburger Straße

Kirchwerder Hausdeich Fersenweg

Klaus-Schaumann-Straße Nettelnburger Straße

Lampbrechtstraße Wentorfer Straße

Lohbrügger Kirchstraße Bergedorfer Straße

Lohbrügger Kirchstraße Lohbrügger Landstraße

Mohnhof/B5

llers Kamp Wentorfer Straße

Oberer Landweg Nettelnburger Straße

Oberer Landweg Wehrdeich

Ochsenwerder Kirchendeich/Ochsenwerder Landscheideweg

Paalzowweg Wentorfer Straße

Pfingstberg Wentorfer Straße

ttenhorst Nettelnburger Straße

Richard-Linde-Weg 61 von La-Fu kommend

Rieckweg 2

Riehlstraße Lohbrügger Landstraße

prade

Saarstraße Wentorfer Straße

Schlebuschweg Wentorfer Straße

Sellschopstieg Wentorfer Straße

lzbrackring Auf dem Sülzbrack

Ulmenliet Sander Damm

Henriette-Herz.Ring Nettelnburger Landweg

Henriette-Herz.Ring Rahel-Varnhagen-Weg

Fanny-Lewald-Ring Nord Nettelnburger Landweg

Fanny-Lewald-Ring Süd Nettelburger Landweg

3. Begründung

Gemäß der VwV zur STVO zum Zeichen VZ 274.1, IV. ist folgendes zu entnehmen:Zusätzliche Zeichen, die eine Begründung für die Zonengeschwindigkeitsbeschränkung enthalten, sind unzulässig.“Da nach der VwV-StVO zusätzliche Zeichen, die eine Begründung für Zonengeschwindigkeitsbeschränkungenenthalten unzulässig sind, sind die Zusatzschilder „Wohngebiete“ zu entfernen.

II. Ernst-Mantius-Straße 26-28, 21029 Hamburg - Änderung der bestehenden Beschilderung zum Parken auf Gehweg

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Ernst-Mantius-Straße 26-28, 21029 Hamburg, folgendes an: Änderung der bestehenden VZ-Beschilderung zum Parken auf dem Gehweg.

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

1. Ernst-Mantius-Straße 26 Aufstellen eines VZ 315-67 StVO (Parken auf Gehweg in Fahrtrichtung rechts Ende) mit dem Zusatz VZ 1040-32 StVO (Parkscheibe 2 Std.) und dem VZ 1042-31 StVO (zeitliche Beschränkung werktags 8-18 h) auf einer Trägertafel ohne Umrandung.

2. Ernst-Mantius-Straße Abhängen des VZ 315-68 StVO (Parken auf Gehweg in Fahrtrichtung rechts Mitte) und Aufstellen des VZ 315-66 StVO (Parken auf Gehweg in Fahrtrichtung rechts Anfang). Das Zusatzschild mit Parkscheibe und zeitlicher Beschränkung bleibt bestehen.

3. Begründung

Im Zusammenhang mit der Neueinrichtung einer E-Ladesäule und der damit verbundenen notwendigen Beschilderung, muss die bestehende Beschilderung zum Parken auf Gehweg halb in Fahrrichtung angepasst werden.

III. Wetteringe/Dietrich-Schreyge-Straße - Anordnung eines absoluten Haltverbots

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit undOrdnung des Verkehrs für dieWetteringe/Dietrich-Schreyge-Straßefolgendes an:Anordnung eines absoluten Haltverbots

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Aufstellen der VZ 283-10 und 283-20 siehe beigefügte Skizze

3. Begründung

Aufgrund der benötigten Schleppkurve für Fahrzeuge der Stadtreinigung und Feuerwehr, muss der zukünftigbeschränkte Bereich von parkenden Fahrzeugen freigehalten werden.

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

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Lagepläne und Skizzen