Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
Letzte Beratung: 19.01.2021 Regionalausschuss Ö 5.1
I. Overwerder Hauptdeich, Kioskparkplatz Hohendeicher See, ggü. Oortkatenufer
Markierung erneuern, Beschilderung ergänzen
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Overwerder Hauptdeich, Kioskparkplatz Hohendeicher See, ggü. Oortkatenufer folgendes an: Markierung erneuern, Beschilderung ergänzen
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Auftragen von 2 Sperrflächen VZ 298 StVO im gezeichneten Bereich
2.2. Ergänzen eines VZ 283 StVO (Halteverbot) über dem vorhandenen VZ „Einsatzfläche Feuerwehrboot“
3 Begründung
Die Wiederauftragung der Sperrfläche und die Halteverbotsbeschilderung vor der Slipanlage unterstützen das Freihalten der Rettungswege und der Rettung an der Freizeitanlage Hohendeicher See.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
II. Veloroute 9 zwischen Dweerlandweg und Mittlerer Landweg
Anpassung von Schranken und Verkehrszeichen
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Veloroute 9 zwischen Dweerlandweg und Mittlerer Landweg folgendes an: Anpassung von Schranken und Verkehrszeichen
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Dweerlandweg Höhe Zufahrt JVA-Parkplatz: Aufstellen eines VZ 240 StVO (gem. Fuß-/Radweg) gem. Skizze
2.2. Dweerlandweg hinter JVA-Parkplatz:
- Aufstellen eines VZ 240 StVO mit den Zusatzzeichen oder Kombi: VZ 1026-38 und 1026-39 StVO (land-und forstwirtschaftlicher Verkehr und Betriebs- und Versorgungsdienst frei)
- vorhandene Schranke entfernen und durch eine rotweiß-Halbschranke ersetzen (Doppelschließung berücksichtigen!)
- Einengung der Fahrbahnbreite auf ca. 280 (z.B. auch durch Findlinge)
- Auftragen eines umlaufenden unterbrochenen Schmalstrichs (1 : 1 gem. RSA) als zusätzliche optische Orientierung um die Schrankenanlage herum gem. Skizze
Aufgrund anstehender Baumaßnahmen im genannten Bereich wird dieser Teil der Anordnung erst nach deren Abschluss umgesetzt.
2.3. Veloroute 9 (ca. 150 m vom Mittleren Landweg kommend)
- vorhandene Schranke entfernen und durch eine rotweiß-Halbschranke ersetzen (Doppelschließung berücksichtigen!)
- Einengung der Fahrbahnbreite auf ca. 280 (z.B. auch durch Findlinge)
- Auftragen eines umlaufenden unterbrochenen Schmalstrichs (1 : 1 gem. RSA) als zusätzliche optische Orientierung um die Schrankenanlage herum gem. Skizze
3 Begründung
Die Veloroute 9 weist veraltete Schrankenanlagen und Umfahrungsstellen aus, die nicht mit den Vorgaben zum Ausbau von Velorouten vereinbar und nicht mehr verkehrssicher sind. Zeitgleich ist diese Veloroute für die Hamburger Stadtentwässerung und für forst- und landwirtschaftlichen Verkehr offen zu halten. Dieser Verkehr kann vom Dweerlandweg anfahrend in Richtung Mittlerer Landweg abfahrend die erforderlichen Versorgungen tätigen.
Durch die Beschilderung und Schranken wird unberechtigter Kraftfahrzeugverkehr wirksam abgehalten. Radfahrer werden sicherer geführt.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
III. Curslacker Deich Höhe 125-127, Auftragen einer schmalen Sperrmarkierung
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Curslacker Deich Höhe 125-127
folgendes an: Auftragen einer schmalen Sperrfläche VZ 298 StVO
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Curslacker Deich 125-127: Auftragen einer schmalen Sperrfläche VZ 298 StVO in Kombi zu VZ 295 StVO
3 Begründung
Der Cuslacker Deich verläuft in südöstlicher Richtung von der Straße Curslacker Neuer Deich bis zum Altengammer Hausdeich. Er hat eine Länge von ca. 5,4 km.
Bei dem Bereich zwischen Curslacker Heerweg und Bei der Blauen Brücke handelt es sich um eine ortsübliche ländliche alte Deichstraße mit kurvenreichem Verlauf. Die Breiten betragen zwischen ca. 4,10 und 5,20 m und variieren laufend. Seitlich sind teilweise steile Böschungen vorhanden. Die Bebauung reicht zum Teil dicht an die Fahrbahn heran. Ein Gehweg ist hier nicht vorhanden. Fußgänger müssen regelmäßig die Fahrbahn benutzen.
Der Curslacker Deich ist von Nr. 133 über Bei der Blauen Brücke hinaus Tempo 30 Zone.
Der Curslacker Deich 125-127 weist eine geringe Fahrbahnbreite bei eng an die Fahrbahn heran ragenden festen Bebauungen auf.
Zum Schutz der Fahrverkehrs und des Fußgängerverkehrs wird hier eine schmale Sperrfläche in Kombination der Fahrbahnrandlinie angeordnet.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
IV. Borghorster Elbdeich Höhe Sperrwerk
Fahrbahnrandbeschränkung auf der Nebenfläche
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Borghorster Elbdeich Höhe Sperrwerk
folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung auf der Nebenfläche
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Borghorster Elbdeich Höhe Sperrwerk, nördlicher Fahrbahnrand, gem. Skizze:
Aufstellen der VZ 283-10 und VZ 283-20 StVO (H-.Anfang/Ende) jeweils mit dem Zusatzzeichen 1053-34 StVO (auf dem Seitenstreifen)
3 Begründung
Unter Änderung der Bezugsanordnung vom 04.12.2019 wird für den teils befestigten und teils unbefestigten Seitenstreifen am Borghorster Elbdeich ein Halteverbot angeordnet. Da beidseitig des Borghorster Elbdeichs in Höhe des Sperrwerks regelwidriges Befahren und Parken des nördlichen Seitenraums am Leitdamm stattfindet und eine verlässliche Absperrung des Seitenstreifens nicht einfach herstellbar ist, wird zum Schutz der Fahrbahnkante, des Dammes und der parkenden Fahrzeuge mittels deutlich erkennbarer Beschilderung dem Verkehrsteilnehmer aufgezeigt, dass er ausschließlich die Fahrbahn zu nutzen hat. Das regelhafte Parken auf der Fahrbahn, wie andernorts an den Hauptdeichen üblich, kann hier erfolgen. Fahrzeuge, die über die durchgezogene Leitlinie in den Grünbereich fahren, versacken teilweise in dem abgängigen Böschungsbereich und verursachten Schäden.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
Der Regionalausschuss nimmt die Mitteilung zur Kenntnis.
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