21-0659.01

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Letzte Beratung: 19.01.2021 Regionalausschuss Ö 5.1.1

Sachverhalt

 

In der Drucksache 21-0659 wurde unter IV. eine Fahrbahnrandbeschränkung auf der Nebenfläche des Borghorster Elbdeiches Höhe Sperrwerk angeordnet. Nach Überprüfung der Anordnung hält die Polizei eine Nachverdichtung von VZ 283-30 StVO für erforderlich.

 

I. Borghorster Elbdeich Höhe Sperrwerk,

Fahrbahnrandbeschränkung auf der Nebenfläche

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Borghorster Elbdeich Höhe Sperrwerk

folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung auf der Nebenfläche

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Borghorster Elbdeich Höhe Sperrwerk, nördlicher Fahrbahnrand, gem. Skizze:

Aufstellen der VZ 283-10, 2 x VZ 283-30 und VZ 283-20 StVO (H-.Anfang/Mitte/Ende) jeweils mit dem Zusatzzeichen 1053-34 StVO (auf dem Seitenstreifen)

 

3 Begründung

Unter Änderung der Bezugsanordnung vom 04.12.2019 und Ergänzung zur Anordnung vom 24.11.2020 wird für den teils befestigten und teils unbefestigten Seitenstreifen am Borghorster Elbdeich ein Halteverbot angeordnet. Da beidseitig des Borghorster Elbdeichs in Höhe des Sperrwerks regelwidriges Befahren und Parken des nördlichen Seitenraums am Leitdamm stattfindet und eine verlässliche Absperrung des Seitenstreifens nicht einfach herstellbar ist, wird zum Schutz der Fahrbahnkante, des Dammes und der parkenden Fahrzeuge mittels deutlich erkennbarer Beschilderung dem Verkehrsteilnehmer aufgezeigt, dass er ausschließlich die Fahrbahn zu nutzen hat. Das regelhafte Parken auf der Fahrbahn, wie andernorts an den Hauptdeichen üblich, kann hier erfolgen. Fahrzeuge, die über die durchgezogene Leitlinie in den Grünbereich fahren, versacken teilweise in dem abgängigen Böschungsbereich und verursachten Schäden.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

Petitum/Beschluss

 

Der Regionalausschuss nimmt die Mitteilung zur Kenntnis.

 

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