Änderung der Geschäftsordnung des JHA (Antrag der SPD-, CDU- und FDP-Fraktionen)
Letzte Beratung: 06.11.2023 Jugendhilfeausschuss Ö 5.3
Damit im JHA auch digitale und hybride Sitzung durchgeführt werden können, wird ein §9a in der GO eingefügt.
§9a Präsenz-, digitale und hybride Sitzungen
(1) In Fällen, in denen die Durchführung der Sitzungen an einem Ort aufgrund äußerer, nicht
kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert ist, kann der Jugendhilfeausschuss für seine
Sitzungen die Durchführung mittels einer Telefon- oder Videokonferenz beschließen.
Die Beschlüsse können im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren gefasst werden.
Die Teilnahmemöglichkeit der Bezirksversammlungs- oder Ausschussmitglieder an Telefon-
oder Videokonferenzen sowie die der Öffentlichkeit an öffentlichen Sitzungen ist zu
gewährleisten.
(2) Der Jugendhilfeausschuss kann beschließen, dass einzelne ihrer Sitzungen mittels einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Diese Fälle können beispielsweise eintreten, wenn eine Sitzung zu
Tagesrandzeiten stattfindet oder sich die Sitzung in der Ferienzeit befindet. Bei Eintritt
unvorhersehbarer Ereignisse wie etwas Streiks im öffentlichen Nahverkehr oder widrigen
Witterungsverhältnissen kann das vorsitzende Mitglied in Abstimmung mit den Fachsprechern
der Fraktionen und den stimmberechtigten freien Trägern über die Durchführung mittels einer Telefon- oder Videokonferenz entscheiden.
(3) Der Jugendhilfeausschuss kann beschließen , dass Angelegenheiten
unter der Voraussetzung von Absatz 1 Sätze 1 und 2 im schriftlichen oder elektronischen
Beschlussverfahren behandelt werden. Dieser Beschluss kann unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 Sätze 1 und 2 im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren gefasst
werden.
Den stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendhilfeausschuss ist die jeweilige
entsprechende Vorlage einschließlich einer Fristsetzung für Rückäußerungen schriftlich oder
elektronisch zu übermitteln.
Die Frist beträgt mindestens zwei Werktage. Rückäußerungen haben schriftlich oder
elektronisch zu erfolgen. Im Falle einer nicht fristgemäßen Rückäußerung gilt dies als
Ablehnung der Vorlage.
Die oder der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses informiert die
Mitglieder über das Ergebnis des schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahrens in der
nächsten Sitzung.
(4) In öffentlichen Präsenzsitzungen des Jugendhilfeausschusses können
sachkundige Personen, Betroffene und die Öffentlichkeit über Telefon- oder
Videokonferenztechnik zugeschaltet werden.
In öffentlichen Präsenzsitzungen des Jugendhilfeausschusses , kann dies auch einzelnen Mitgliedern und ständigen
Vertretungen ermöglicht werden. Die Entscheidung hierüber trifft das vorsitzende Mitglied nach
pflichtgemäßem Ermessen, sofern nicht die Bezirksversammlung beziehungsweise der
Ausschuss selbst darüber einen Beschluss gefasst hat.
Entscheidungskriterien können beispielsweise gesundheitliche Einschränkungen oder
berufliche oder familiäre Verpflichtungen sein, die eine Teilnahme in Präsenz erheblich
erschweren. Der Charakter einer Präsenzsitzung muss erhalten bleiben, das heißt die Mehrheit
der stimmberechtigten teilnehmenden Mitglieder muss in Präsenz anwesend sein.
(5) Auf Wahlen finden die Verfahren der Absätze 1 bis 4 keine Anwendung.
Petitum/Beschluss:
1. Der JHA stimmt einer Änderung der Geschäftsordnung des JHA durch die Einfügung des §9a zu.
Sachverhalt:
Damit im JHA auch digitale und hybride Sitzung durchgeführt werden können, wird ein §9a in der GO eingefügt.
§9a Präsenz-, digitale und hybride Sitzungen
(1) In Fällen, in denen die Durchführung der Sitzungen an einem Ort aufgrund äußerer, nicht
kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert ist, kann der Jugendhilfeausschuss für seine
Sitzungen die Durchführung mittels einer Telefon- oder Videokonferenz beschließen.
Die Beschlüsse können im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren gefasst werden.
Die Teilnahmemöglichkeit der Bezirksversammlungs- oder Ausschussmitglieder an Telefon-
oder Videokonferenzen sowie die der Öffentlichkeit an öffentlichen Sitzungen ist zu
gewährleisten.
(2) Der Jugendhilfeausschuss kann beschließen, dass einzelne ihrer Sitzungen mittels einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Diese Fälle können beispielsweise eintreten, wenn eine Sitzung zu
Tagesrandzeiten stattfindet oder sich die Sitzung in der Ferienzeit befindet. Bei Eintritt
unvorhersehbarer Ereignisse wie etwas Streiks im öffentlichen Nahverkehr oder widrigen
Witterungsverhältnissen kann das vorsitzende Mitglied in Abstimmung mit den Fachsprechern
der Fraktionen und den stimmberechtigten freien Trägern über die Durchführung mittels einer Telefon- oder Videokonferenz entscheiden.
(3) Der Jugendhilfeausschuss kann beschließen , dass Angelegenheiten
unter der Voraussetzung von Absatz 1 Sätze 1 und 2 im schriftlichen oder elektronischen
Beschlussverfahren behandelt werden. Dieser Beschluss kann unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 Sätze 1 und 2 im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren gefasst
werden.
Den stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendhilfeausschuss ist die jeweilige
entsprechende Vorlage einschließlich einer Fristsetzung für Rückäußerungen schriftlich oder
elektronisch zu übermitteln.
Die Frist beträgt mindestens zwei Werktage. Rückäußerungen haben schriftlich oder
elektronisch zu erfolgen. Im Falle einer nicht fristgemäßen Rückäußerung gilt dies als
Ablehnung der Vorlage.
Die oder der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses informiert die
Mitglieder über das Ergebnis des schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahrens in der
nächsten Sitzung.
(4) In öffentlichen Präsenzsitzungen des Jugendhilfeausschusses können
sachkundige Personen, Betroffene und die Öffentlichkeit über Telefon- oder
Videokonferenztechnik zugeschaltet werden.
In öffentlichen Präsenzsitzungen des Jugendhilfeausschusses , kann dies auch einzelnen Mitgliedern und ständigen
Vertretungen ermöglicht werden. Die Entscheidung hierüber trifft das vorsitzende Mitglied nach
pflichtgemäßem Ermessen, sofern nicht die Bezirksversammlung beziehungsweise der
Ausschuss selbst darüber einen Beschluss gefasst hat.
Entscheidungskriterien können beispielsweise gesundheitliche Einschränkungen oder
berufliche oder familiäre Verpflichtungen sein, die eine Teilnahme in Präsenz erheblich
erschweren. Der Charakter einer Präsenzsitzung muss erhalten bleiben, das heißt die Mehrheit
der stimmberechtigten teilnehmenden Mitglieder muss in Präsenz anwesend sein.
(5) Auf Wahlen finden die Verfahren der Absätze 1 bis 4 keine Anwendung.
1. Der JHA stimmt einer Änderung der Geschäftsordnung des JHA durch die Einfügung des §9a zu.
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