22-4195

Änderung der Geschäftsordnung des JHA (Antrag der SPD-, CDU- und FDP-Fraktionen)

Antrag öffentlich

Letzte Beratung: 06.11.2023 Jugendhilfeausschuss Ö 5.3

Sachverhalt

 

Damit im JHA auch digitale und hybride Sitzung durchgeführt werden können, wird ein §9a in der GO eingefügt. 

 

§9a  Präsenz-, digitale und hybride Sitzungen

(1) In Fällen, in denen die Durchführung der Sitzungen an einem Ort aufgrund äerer, nicht

kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert ist, kann der Jugendhilfeausschuss für seine

Sitzungen die Durchführung mittels einer Telefon- oder Videokonferenz beschließen.

Die Beschlüsse können im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren gefasst werden.

Die Teilnahmemöglichkeit der Bezirksversammlungs- oder Ausschussmitglieder an Telefon-

oder Videokonferenzen sowie die der Öffentlichkeit an öffentlichen Sitzungen ist zu

gewährleisten.

(2) Der Jugendhilfeausschuss kann beschließen, dass einzelne ihrer Sitzungen mittels einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Diese Fälle können beispielsweise eintreten, wenn eine Sitzung zu

Tagesrandzeiten stattfindet oder sich die Sitzung in der Ferienzeit befindet. Bei Eintritt

unvorhersehbarer Ereignisse wie etwas Streiks im öffentlichen Nahverkehr oder widrigen

Witterungsverhältnissen kann das vorsitzende Mitglied in Abstimmung mit den Fachsprechern

der Fraktionen und den stimmberechtigten freien Trägern über die Durchführung mittels einer Telefon- oder Videokonferenz entscheiden.

(3) Der Jugendhilfeausschuss kann beschließen , dass Angelegenheiten

unter der Voraussetzung von Absatz 1 Sätze 1 und 2 im schriftlichen oder elektronischen

Beschlussverfahren behandelt werden. Dieser Beschluss kann unter den Voraussetzungen des

Absatzes 1 Sätze 1 und 2 im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren gefasst

werden.

Den stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendhilfeausschuss ist die jeweilige

entsprechende Vorlage einschließlich einer Fristsetzung für Rückäerungen schriftlich oder

elektronisch zu übermitteln.

Die Frist beträgt mindestens zwei Werktage. Rückäerungen haben schriftlich oder

elektronisch zu erfolgen. Im Falle einer nicht fristgemäßen Rückäerung gilt dies als

Ablehnung der Vorlage.

Die oder der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses informiert die

Mitglieder über das Ergebnis des schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahrens in der

chsten Sitzung.

(4) In öffentlichen Präsenzsitzungen des Jugendhilfeausschusses können

sachkundige Personen, Betroffene und die Öffentlichkeit über Telefon- oder

Videokonferenztechnik zugeschaltet werden.

In öffentlichen Präsenzsitzungen des Jugendhilfeausschusses , kann dies auch einzelnen Mitgliedern und ständigen

Vertretungen ermöglicht werden. Die Entscheidung hierüber trifft das vorsitzende Mitglied nach

pflichtgemäßem Ermessen, sofern nicht die Bezirksversammlung beziehungsweise der

Ausschuss selbst darüber einen Beschluss gefasst hat.

Entscheidungskriterien können beispielsweise gesundheitliche Einschränkungen oder

berufliche oder familiäre Verpflichtungen sein, die eine Teilnahme in Präsenz erheblich

erschweren. Der Charakter einer Präsenzsitzung muss erhalten bleiben, das heißt die Mehrheit

der stimmberechtigten teilnehmenden Mitglieder muss in Präsenz anwesend sein.

(5) Auf Wahlen finden die Verfahren der Absätze 1 bis 4 keine Anwendung.

 

Petitum/Beschluss:

 

1. Der JHA stimmt einer Änderung der Geschäftsordnung des JHA durch die Einfügung des §9a zu.

 

Petitum/Beschluss

Sachverhalt:

 

Damit im JHA auch digitale und hybride Sitzung durchgeführt werden können, wird ein §9a in der GO eingefügt. 

 

§9a  Präsenz-, digitale und hybride Sitzungen

(1) In Fällen, in denen die Durchführung der Sitzungen an einem Ort aufgrund äerer, nicht

kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert ist, kann der Jugendhilfeausschuss für seine

Sitzungen die Durchführung mittels einer Telefon- oder Videokonferenz beschließen.

Die Beschlüsse können im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren gefasst werden.

Die Teilnahmemöglichkeit der Bezirksversammlungs- oder Ausschussmitglieder an Telefon-

oder Videokonferenzen sowie die der Öffentlichkeit an öffentlichen Sitzungen ist zu

gewährleisten.

(2) Der Jugendhilfeausschuss kann beschließen, dass einzelne ihrer Sitzungen mittels einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Diese Fälle können beispielsweise eintreten, wenn eine Sitzung zu

Tagesrandzeiten stattfindet oder sich die Sitzung in der Ferienzeit befindet. Bei Eintritt

unvorhersehbarer Ereignisse wie etwas Streiks im öffentlichen Nahverkehr oder widrigen

Witterungsverhältnissen kann das vorsitzende Mitglied in Abstimmung mit den Fachsprechern

der Fraktionen und den stimmberechtigten freien Trägern über die Durchführung mittels einer Telefon- oder Videokonferenz entscheiden.

(3) Der Jugendhilfeausschuss kann beschließen , dass Angelegenheiten

unter der Voraussetzung von Absatz 1 Sätze 1 und 2 im schriftlichen oder elektronischen

Beschlussverfahren behandelt werden. Dieser Beschluss kann unter den Voraussetzungen des

Absatzes 1 Sätze 1 und 2 im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren gefasst

werden.

Den stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendhilfeausschuss ist die jeweilige

entsprechende Vorlage einschließlich einer Fristsetzung für Rückäerungen schriftlich oder

elektronisch zu übermitteln.

Die Frist beträgt mindestens zwei Werktage. Rückäerungen haben schriftlich oder

elektronisch zu erfolgen. Im Falle einer nicht fristgemäßen Rückäerung gilt dies als

Ablehnung der Vorlage.

Die oder der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses informiert die

Mitglieder über das Ergebnis des schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahrens in der

chsten Sitzung.

(4) In öffentlichen Präsenzsitzungen des Jugendhilfeausschusses können

sachkundige Personen, Betroffene und die Öffentlichkeit über Telefon- oder

Videokonferenztechnik zugeschaltet werden.

In öffentlichen Präsenzsitzungen des Jugendhilfeausschusses , kann dies auch einzelnen Mitgliedern und ständigen

Vertretungen ermöglicht werden. Die Entscheidung hierüber trifft das vorsitzende Mitglied nach

pflichtgemäßem Ermessen, sofern nicht die Bezirksversammlung beziehungsweise der

Ausschuss selbst darüber einen Beschluss gefasst hat.

Entscheidungskriterien können beispielsweise gesundheitliche Einschränkungen oder

berufliche oder familiäre Verpflichtungen sein, die eine Teilnahme in Präsenz erheblich

erschweren. Der Charakter einer Präsenzsitzung muss erhalten bleiben, das heißt die Mehrheit

der stimmberechtigten teilnehmenden Mitglieder muss in Präsenz anwesend sein.

(5) Auf Wahlen finden die Verfahren der Absätze 1 bis 4 keine Anwendung.

 

 

1. Der JHA stimmt einer Änderung der Geschäftsordnung des JHA durch die Einfügung des §9a zu.

 

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