Änderung der Geschäftsordnung des JHA
Letzte Beratung: 23.11.2023 Bezirksversammlung Hamburg-Mitte Ö 7.6
Gemäß § 7 Satz 2 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder -und Jugendhilfe – (AG SGB VIII) gibt sich der Jugendhilfeausschuss eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Bezirksversammlung bedarf.
Der Jugendhilfeausschuss Hamburg-Mitte hat in seiner Sitzung am 06.11.2023 einstimmig die Empfehlung an die Bezirksversammlung ausgesprochen, den nachfolgend aufgeführten § 9a einzufügen.
§9a Präsenz-, digitale und hybride Sitzungen
(1) In Fällen, in denen die Durchführung der Sitzungen an einem Ort aufgrund äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert ist, kann der Jugendhilfeausschuss für seine Sitzungen die Durchführung mittels einer Telefon- oder Videokonferenz beschließen. Die Beschlüsse können im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren gefasst werden. Die Teilnahmemöglichkeit der Bezirksversammlungs- oder Ausschussmitglieder an Telefon- oder Videokonferenzen sowie die der Öffentlichkeit an öffentlichen Sitzungen ist zu gewährleisten.
(2) Der Jugendhilfeausschuss kann beschließen, dass einzelne ihrer Sitzungen mittels einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Diese Fälle können beispielsweise eintreten, wenn eine Sitzung zu Tagesrandzeiten stattfindet oder sich die Sitzung in der Ferienzeit befindet. Bei Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse wie etwas Streiks im öffentlichen Nahverkehr oder widrigen Witterungsverhältnissen kann das vorsitzende Mitglied in Abstimmung mit den Fachsprechern der Fraktionen und den stimmberechtigten freien Trägern über die Durchführung mittels einer Telefon- oder Videokonferenz entscheiden.
(3) Der Jugendhilfeausschuss kann beschließen, dass Angelegenheiten unter der Voraussetzung von Absatz 1 Sätze 1 und 2 im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren behandelt werden. Dieser Beschluss kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren gefasst werden.
Den stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendhilfeausschuss ist die jeweilige entsprechende Vorlage einschließlich einer Fristsetzung für Rückäußerungen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
Die Frist beträgt mindestens zwei Werktage. Rückäußerungen haben schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Im Falle einer nicht fristgemäßen Rückäußerung gilt dies als Ablehnung der Vorlage.
Die oder der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses informiert die Mitglieder über das Ergebnis des schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahrens in der nächsten Sitzung.
(4) In öffentlichen Präsenzsitzungen des Jugendhilfeausschusses können sachkundige Personen, Betroffene und die Öffentlichkeit über Telefon- oder Videokonferenztechnik zugeschaltet werden.
In öffentlichen Präsenzsitzungen des Jugendhilfeausschusses, kann dies auch einzelnen Mitgliedern und ständigen Vertretungen ermöglicht werden. Die Entscheidung hierüber trifft das vorsitzende Mitglied nach pflichtgemäßem Ermessen, sofern nicht die Bezirksversammlung beziehungsweise der Ausschuss selbst darüber einen Beschluss gefasst hat.
Entscheidungskriterien können beispielsweise gesundheitliche Einschränkungen oder berufliche oder familiäre Verpflichtungen sein, die eine Teilnahme in Präsenz erheblich erschweren. Der Charakter einer Präsenzsitzung muss erhalten bleiben, das heißt die Mehrheit der stimmberechtigten teilnehmenden Mitglieder muss in Präsenz anwesend sein.
(5) Auf Wahlen finden die Verfahren der Absätze 1 bis 4 keine Anwendung.
Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.
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