20-2057

Zuständigkeit für Straßen und öffentlichen Raum im Bezirk Eimsbüttel

Anfrage gem. § 27 BezVG

Sachverhalt

24.10.2016

Lfd. Nr. 48 (20)

 

Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Gabor Gottlieb, Peter Schreiber und Anne Schum (SPD-Fraktion)

 

Zuständigkeit für Straßen und öffentlichen Raum im Bezirk Eimsbüttel

 

Die Anfrage wird von der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation wie folgt beantwortet:

 

 

 

Sachverhalt

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, die BMW Group, die Hamburger Hochbahn und das Bezirksamt vertreten durch das Fachamt Management des öffentlichen Raums die Hamburger Hochbahn und das Bezirksamt vertreten durch das Fachamt Management des öffentlichen Raums planen in einem Gebiet nördlich der Osterstraße ein Pilotprojekt für mehr Lebensraum und innovative Mobilitätsangebote für Eimsbüttel umzusetzen. Für dieses Projekt soll öffentlicher Raum in Wohnstraßen des Bezirks Eimsttel in Anspruch genommen und umgestaltet werden. Daher wäre die Zuständigkeit der Bezirksversammlung Eimsbüttel grundsätzlich eröffnet.

 

Mit Beschluss vom 14. Juli 2016 (Drs. 20-1702) bat die Bezirksversammlung darum, vor eventuellen Umbauten zur Realisierung des Konzeptes bei jeder Verfahrensstufe frühzeitig beteiligt zu werden und dass vor einem finalen Beginn der Umsetzungsphase (Ausschreibung, konkretisierten Planung oder ähnliches) ein Grundsatz-Votum der Bezirksversammlung im Kerngebietsausschuss eingeholt wird. Dazu nahm die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation mit Drs. 20-1737 Stellung und erklärte, es sei geplant, dass die Bezirksversammlung und ihre Ausschüsse über die weitere Entwicklung des Projekts in Eimsbüttel umfassend informiert werde, sie halte das Einholen eines Grundsatz-Votums daher nicht für notwendig.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Fachbehörde:

 

  1. Wie definiert die Behörde die Zuständigkeitsaufteilung für Straßen und öffentlichen Raum zwischen Bezirksamt und Senat?

 

Die Zuständigkeiten für wegerechtliche Aufgaben ergeben sich aus der Anordnung zur Durchhrung des Hamburgischen Wegegesetzes (http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=1F877C3B7E71F674C65215EFE0735396.jp29?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-WegeGDAnOHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs).

 

  1. Welche Arten von Straßen befinden sich in dem Plangebiet des Pilotprojektes? Wo liegt die Zuständigkeit für diese Straßen?

 

Nach der in der Antwort zu 1. dargestellten wegerechtlichen Systematik befinden sich in dem Plangebiet des Pilotprojektes mit Ausnahme eines Teilstücks der Straße „Im Gehölz“ keine Hauptverkehrsstraßen (Anlage Projektgebiet Eimsbüttel).

 

  1. Entspricht die Aussage, dass eine Beteiligung/ein Grundsatzvotum der Bezirksversammlung Eimsttel im Rahmen des o.g. Projektes nicht für notwendig erachtet wird, der genannten Zuständigkeitsaufteilung im konkreten Fall? Antwort bitte erläutern.

 

Es ist vorgesehen, dass die Bezirksversammlung und ihre Ausschüsse über die weitere Entwicklung des Projektes in Eimsbüttel umfassend informiert werden. Allerdings ist das Einholen eines Grundsatzvotums nach Ansicht der zuständigen Behörde aus folgenden Gründen nicht notwendig:

 

Nach derzeitigem Stand ist geplant, dass die Rahmenvereinbarung für das Switchh-Projekt die Grundlage für die Flächenbereitstellung sein wird, die zwischen der Finanzbehörde (FB), der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) und der Hamburger Hochbahn AG (HOCHBAHN) geschlossen wurde. Hiernach werden der HOCHBAHN die für die Errichtung und den Betrieb der Mobilitäts-Service-Punkte erforderlichen öffentlichen Wegeflächen sowie ggf. weitere Grundstücke Hamburgs zur Verfügung gestellt. Die näheren Einzelheiten zu den Switchh-Standorten werden in einem sog. Standortgenehmigungsverfahren durch das jeweilige Bezirksamt festgelegt. Über eine Beteiligung entscheidet die jeweilige Bezirksverwaltung.

 

Die Zuständigkeit der BWVI für die Rahmenvereinbarung mit der HOCHBAHN begründet sich auf Abschnitt III (1) Nr. 3 a) der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes.

 

Petitum/Beschluss

ohne

 

Anhänge

keine

 

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