Wählingsallee Ausweisung Zone 30 und Radverkehr in Gegenrichtung der Einbahnstraße freigeben Drs. 21-1376, Beschluss der BV vom 29.10.2020
Die Straßenverkehrsbehörde (StVB) des Polizeikommissariates (PK) 24 nimmt wie folgt Stellung:
Zu 1:
Die Einrichtung von Tempo 30-Zonen erfolgt in Hamburg gemäß der bundesweit geltenden und für die Straßenverkehrsbehörden verbindlichen Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 45 Abs. 1 bis 1e XI. stets auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung. Die konzeptionelle Zuständigkeit für die Einrichtung von Tempo 30-Zonen liegt in Hamburg bei der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM).
Sollte sich die BVM für die Einbeziehung der Wählingsallee in die bestehende Tempo 30-Zone aussprechen, wird die Straßenverkehrsbehörde des PK 24 die entsprechenden Verkehrszeichen anordnen.
Zu 2:
Eine Freigabe des Radverkehrs gegen die Einbahnstraßenrichtung ist u.a. nur bei einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h möglich. Sollte diese Voraussetzung erfüllt sein, gibt es aus Sicht der StVB des PK 24 keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Freigabe.
keine