20-2202

Vermeidung von Energiesperren bei schutzbedürftigen Personen

Beschlussempfehlung Ausschuss

Sachverhalt

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Drucksache

Ergebnis

SAIGG (Antrag der Fraktionen von GRÜNE, SPD und DIE LINKE)

28.03.2017

7.1

20-2176

Empfehlung bei 3 Enthaltungen (CDU) einstimmig beschlossen

 

Die Versorgung mit Strom, Wasser und Gas ist eine zentrale Voraussetzung für menschenwürdiges Wohnen und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Menschen, die abhängig von Transferleistungen sind, können durch die gestiegenen Energiepreise leider verstärkt in Gefahr geraten Ihre Strom-, oder Gasrechnungen nicht begleichen zu können. Oft ist die Folge die Verhängung von Sperren. So wurden allein in den ersten drei Quartalen 2016 in Hamburg 8.576 Stromsperren verhängt, im gesamten Jahr 2015 waren es noch 6.239. Dies wiederum verhindert für die Betroffenen eine angemessene Tagesstruktur und Lebensführung. Die Integration in den Arbeitsmarkt, der Besuch von Schule oder der Ausbildungsstelle, wie auch Behördengänge sind in so einer Situation unter nur sehr erschwerten Bedingungen für Betroffene möglich. So entsteht ein sozialer Teufelskreis.

Ebenfalls ist der im ALG II-Regelsatz vorgesehene Betrag für Strom oder Gas meist nicht ausreichend, um die tatsächlichen Kosten zu decken.

Das EU-Recht schreibt ausdrücklich vor, dass die Mitgliedsstaaten schutzbedürftige Verbraucher*innen vor dem Ausschluss von der Stromversorgung angemessen schützen müssen (Richtlinie 2003/54/EG, Art. 3, Abs. 5). Das Grundgesetz sieht einen besonderen Schutz des Kindeswohls vor, das im Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) festgeschrieben wurde. Somit sind gesetzliche Hürden vor einer Abschaltung der Stromversorgung vorgesehen. Eingriffe in das Grundrecht auf Wasser- (einschließlich Warmwasser), Gas- und Stromversorgung können nur in wenigen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, wenn alle anderen Mittel versagen, um berechtigte Interessen und Ansprüche durchzusetzen.

Eine unverhältnismäßige Härte stellt z. B. eine Stromsperre auf jeden Fall dar, wenn schutzwürdige Personen im Haushalt leben. Da diese Menschen auch nicht kurzfristig auf die Stromversorgung verzichten können, kann eine Stromsperre hier in keinem Fall gerechtfertigt sein.

Jedoch erlangen Sozial- und Jugendbehörden keine Meldung, wenn Energieversorger eine Sperre bei schutzwürdigen Personen durchführen, die durch unterschiedliche Maßnahmen betreut werden. Eine geradezu selbstverständliche Struktur, dass Jugendämter bei einer Sperrung in Kenntnis gesetzt werden müssen, um unverzüglich tätig werden zu können, ist leider nicht gegeben.

Stromanbieter dürfen durch die Möglichkeit des Entzugs von Grundbedürfnissen bei der Durchsetzung ihrer Forderungen nicht privilegiert werden. Sie dürfen nicht rechtswidrig handeln.

 

Petitum/Beschluss

Der Bezirksamtsleiter wird gebeten, gemeinsam mit den zuständigen Stellen, wie z. B. der Fachstelle für Wohnnotfälle, zu prüfen, wie verhindert werden kann, dass eine Abschaltung der Strom-, Warmwasser- und Gasversorgung erfolgt, wenn minderjährige Kinder oder andere schutzbedürftige Personen im Haushalt leben.

 

Anhänge

keine