Verlängerung der Gebührenfreiheit nach § 2 Absatz 1 Nummer 22 Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen
Letzte Beratung: 14.01.2021 Hauptausschuss Ö 4.1
Durch die Änderung des § 2 Absatz 1 Nummer 22 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen, wurde die Gebührenfreiheit für die Schaustellerbetriebe und für die Außengastronomie auf öffentlicher Fläche bis 31.12.2021 verlängert.
§ 2 (1) Nr. 22 Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen
„Keine Verwaltungs- und Benutzungsgebühren werden erhoben für Sondernutzungen im Zeitraum vom 13. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2021 durch Aufstellen von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen wie von Fliegenden Bauten, Behelfsbauten, Maschinen, Geräten, Zelten, Podesten, Tribünen, Karussells, Verlosungs- und Schießständen für schaustellerische Zwecke, auch soweit eine Gebührenfestsetzung bereits erfolgt ist; § 1 Absatz 4 bleibt unberührt.“
Der Hauptausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten.
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