21-2094

Verkehrsfluss und Verkehrssicherheit in der Straße Niendorfer Gehege Drs. 21-1936, Beschluss der BV vom 29.04.2021

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

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17.06.2021
14.06.2021
Sachverhalt

 

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt im Einvernehmen mit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 27 wie folgt Stellung:

 

Bei der Straße Niendorfer Gehege zwischen der Einmündung Niendorfer Gehege/ Vogt-Kölln-Straße bis zum Kollauwanderweg handelt es sich um eine Bezirksstraße mit gesamtstädtischer Bedeutung, die die Stadtteile Stellingen und Niendorf mit Eidelstedt verbinden. Ferner wird die Straße von Anwohnern, Besuchern des Naherholungsgebietes Niendorfer Gehege und den Mitgliedern des Kleingartenvereins Niendorfer Gehege e.V. genutzt.

Ein Seitenstreifen oder andere Parkmöglichkeiten stehen nicht zur Verfügung, das Parken am rechten Fahrbahnrand ist zulässig. Abschnittsweise ist ein alter Radweg vorhanden, der nicht benutzungspflichtig ist.

 

Durch die Straße führt die Buslinie 181 und verbindet die Stadtteile Stellingen und Eidelstedt. In Richtung Eidelstedt befindet sich kurz nach der Einmündung eine Bushaltestelle. Am anderen Ende queren der Kollauwanderweg sowie die Freizeitroute 11 für Radfahrer die Straße.

 

Eine Auswertung der Elektronischen Unfalltypensteckkarte (EUSKa) des PK 272 im März 2021 hatte eine Verkehrsunfallhäufung im zu betrachtenden Streckenabschnitt aufgezeigt. Überwiegend handelte es sich um Unfälle aufgrund des Begegnungsverkehrs. Daraufhin wurden an mehreren Tagen Verkehrsbeobachtungen durchgeführt und folgendes festgestellt:

 

Das Verkehrsaufkommen ist zu den typischen Berufsverkehrszeiten deutlich höher als zu anderen Zeiten. Besonders in den Berufsverkehrszeiten kam es zu Gefährdungen im Begegnungsverkehr in Höhe Turmfalkweg (analog der EUSKA- Auswertung).

 

Ursächlich für die Gefährdungssituationen waren oftmals Fahrzeuge aus Richtung Vogt-Kölln-Straße. Diese Fahrzeuge kamen nicht ihrer Wartepflicht nach, und fuhren trotz Gegenverkehrs an den parkenden Fahrzeugen vorbei. Rad- und Fußverkehr spielte im Streckenabschnitt keine Rolle. Auch die Bushaltestelle wurde von Fahrgästen nur gering frequentiert.

 

Aufgrund dieser Feststellungen wurde von PK 272 Ende März das VZ 283 StVO (absolutes Haltverbot) im Bereich Niendorfer Gehege 156 bis 160 angeordnet und am 09.04.2021 vom Bezirksamt umgesetzt. Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung der Verkehrssicherheit, insbesondere die Verhinderung von Gefährdungssituationen im Begegnungsverkehr, sowie die Verbesserung des Verkehrsflusses.

 

Das Aufstellen von VZ 283 StVO wurde durch einige Anwohner kritisch hinterfragt. Diese Anwohner wünschten die Rücknahme der Anordnung und Schaffung von mehr Parkmöglichkeiten.

Die VHH wurde über die Aufstellung des VZ 283 StVO informiert. Man sagte von dieser Stelle zu, die Verkehrssituation zu beobachten und getroffene Feststellungen rückzumelden. In diesem Zuge informierte die VHH das PK 27, dass geplant sei, dass durch den betreffenden Straßenabschnitt zukünftig eine eXpress-Buslinie fahre. Das Vorhaben verschiebe sich aufgrund der Pandemie, sei aber weiterhin geplant.

 

Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

Das PK 27 hat durch Anordnung des VZ 283 StVO bereits Maßnahmen ergriffen, um gefährliche Situationen im Begegnungsverkehr zu minimieren. Aus Sicht des PK 27 ist nicht das Geschwindigkeitsniveau ursächlich für gefährliche Situationen im Niendorfer Gehege, sondern die Verletzung der Wartepflicht im Begegnungsverkehr in Verbindung mit zu kleinen Lücken am rechten Fahrbahnrand aufgrund rechtseitig geparkter PKW. Um beurteilen zu können, ob diese Maßnahmen ausreichend oder weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird das Unfallgeschehen engmaschig beobachtet. Die Erforderlichkeit für das Einrichten einer Tempo 30 Strecke wird aktuell verneint. 

 

Fußgängerüberwege (FGÜ) und bauliche Querungshilfen dürfen grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen neu angelegt werden. FGÜ gemäß § 26 Straßenverkehrsordnung (StVO) sind nach den Voraussetzungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) zu § 26 und zu Zeichen 293 und Zeichen 350 sowie den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) anzuordnen. Dafür müssen bestimmte örtliche und verkehrliche Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt sowohl für die Anzahl der Fußgänger, die an diesem Ort die Straße queren als auch für Kraftfahrzeuge, die die Straße dort befahren.

Die Fußgänger- und Fahrzeugstärken müssen zur selben Zeit erreicht werden. Während im Niendorfer Gehege die Fahrzeugstärken im Berufsverkehr größer sind, sind es die Fußgängerstärken eher am Wochenende bzw. zu Zeiten, in denen wenig Fahrzeugverkehr stattfindet.

Daher wird von der VD 51 bezweifelt, dass die erforderlichen Stärken erreicht werden. Valide Zahlen zu Fußgänger- und Kraftfahrzeugstärken liegen der VD 51 nicht vor.

Das PK 27 wird die Verkehrsverhältnisse im Rahmen der personellen Möglichkeiten vor Ort weiter beobachten, begleiten und die zur Verkehrssicherheit erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

 

 

 

 

Petitum/Beschluss

:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

keine