21-0015

Verkehrsberuhigende Maßnahmen in der Straße Zum Markt (Niendorf) Drs. 20-3636, Beschluss der BV vom 25.04.2019

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
20.06.2019
Sachverhalt

Im Einvernehmen mit dem zuständigen Polizeikommissariat (PK) 24 nimmt die Verkehrsdirektion 51 zum o.g. Beschluss wie folgt Stellung:

 

Zu Punkt b.:

Die Straße Zum Markt verbindet den Garstedter Weg mit einem Parkplatzgelände und dem Wochenmarktbereich am Einkaufszentrum Tibarg. An der Stelle, an der ein Fußgängerüberweg (FGÜ) gefordert wird, befindet sich eine baulich ausgestaltete Gehwegüberfahrt. Diese liegt zusätzlich noch in einem Kurvenbereich. Aus diesem Grunde ist die in der Drucksache zu prüfende Örtlichkeit nicht für die Einrichtung eines Fußgängerüberweges (FGÜ) gemäß den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) geeignet.

Eine Geschwindigkeitsmessung mittels eines Verkehrsstatistikgerätes vom 14.05.19 bis 17.05.19 hat eine V85 (km/h) von 26 und eine Durchschnittsgeschwindigkeit (km/h) aller Fahrzeuge von 18 ergeben. Hierbei ist anzumerken, dass die Geschwindigkeit im Kurvenbereich (Überfahrt) noch wesentlich geringer sein dürfte. Die Höchstgeschwindigkeit lag bei 47 km/h.

Insgesamt befuhren 11961 Fahrzeuge im Messzeitraum die Straße Zum Markt, davon 3340 Radfahrer bzw. Zweiräder. Eine Geschwindigkeitsübertretung über das Tempolimit 50 km/h gab es in keinem Fall. Die Unfalllage im Bereich der gesamten Straße Zum Markt ist unauffällig.

 

Im Ergebnis sind aus hiesiger Sicht keine verkehrsberuhigenden Maßnahmen im gesamten Verlauf der Straße Zum Markt erforderlich.

 

Zu Punkt c.:

Der an der Einmündung Garstedter Weg/Zum Markt befindliche „Grünpfeil“ für Rechtsabbieger fördert den Verkehrsfluss in der Hauptverkehrsstraße Garstedter Weg. Eine Auswertung der Unfalllage ergab, dass seit dem 01.01.2016 kein Unfall im Zusammenhang mit dem Rechtsabbiegen an der Stelle polizeilich aufgenommen wurde. Eine entsprechende Beschwerdelage liegt am PK 24 ebenfalls nicht vor. Nach aktueller Einschätzung sieht die zentrale Straßenverkehrsbehörde keine zwingende Notwendigkeit, den Grünpfeil zu entfernen.

 

 

Anhänge

keine