Supermarkt an der Lohkampstraße 7-9
17.08.2015
Lfd. Nr. 52 (20)
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung, Dagmar Bahr und Peter Schreiber (SPD-Fraktion)
„Supermarkt an der Lohkampstraße 7-9“
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Sachverhalt:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Eidelstedt 53 wurde vor kurzem ein Supermarkt in der Lohkampstraße 7-9 eröffnet. Seitdem häufen sich die Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern, weil die gesamte Grundstücksfläche von dem Betreiber als Verkaufsfläche genutzt wird.
Vor diesem Hintergrund fragen wir den Bezirksamtsleiter:
Am 04.08.2014 wurde dem Antragsteller die Genehmigungsfiktion bestätigt. Beantragt war ein Obst- und Gemüsehandel, nicht Supermarkt.
Im Bebauungsplan Eidelstedt 53 gilt für das Flurstück 2441 die Ausweisung MK II g. Hierzu wird im Gesetz über den Bebauungsplan unter § 2 ausgeführt: In den Kerngebieten sind mit Ausnahme einer in der Planzeichnung festgesetzten zwingenden Wohnnutzung im Baukörper östlich der privaten Grünfläche Wohnungen oberhalb des zweiten Vollgeschosses allgemein zulässig.
Am 09.06.1955 wurde im 1.OG eine Wohnung genehmigt. Planrecht damals Baustufenplan, M II o.
Ferner ist im Bebauungsplan für dieses Grundstück eine 2,50 m tiefe Auskragung mit einer lichten Höhe von 3,50 m begrenzt durch eine Baulinie zur Lohkampstraße vorhanden. Diese Auskragung wurde von dem Eigentümer mittlerweile umgesetzt und mit Werbeflächen versehen.
Ja, am 10.03.2015 genehmigt.
Es wurde eine Befreiung für das Unterschreiten der vorgesehenen lichte Höhe von 3,50 m erteilt, da sonst die Wohnung oben beeinträchtigt wäre.
Nein.
Laut B-Plan nicht.
Es handelt sich um öffentlich genutzten Privatgrund, d.h. zulässig ist alles, wofür eine Sondernutzungserlaubnis (durch WBZ 3) erteilt werden kann. Das einzige Kriterium bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nach Wegerecht ist die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.
Nein.
Da die gesamte Grundstücksfläche von dem Betreiber als Verkaufsfläche genutzt wird, ist die verbleibende Fläche für Fußgänger sehr gering.
Beantragt und genehmigt wurde eine Sondernutzungsfläche nach § 25 HWG (öffentlich genutzter Privatgrund) in einer Tiefe von 2,5 m ab Hauskante gemessen bei einer Länge von 17 m vom 1.4.15 – 31.03.2020 vor Lohkampstr. 7-9. Für den Bereich an der Ecke Ekenknick liegt ein Antrag für 2 * 11 m vor, der z.Zt. in der behördeninternen Abstimmung ist. Auch dort handelt es sich um eine Fläche nach § 25 HWG.
Nein.
Siehe Antwort zu 7. Eine Einflussnahme ist wegen fehlender rechtlicher Grundlagen nicht möglich.
Die Säule befindet sich zu 50 % auf einer öffentlichen Fläche und zu 50 % auf einer Fläche mit öffentlichem genutzten Privatgrund.
Der Grundeigentümer der § 25 Fläche könnte seine Fläche jederzeit durch Einfriedung abgrenzen und den öffentlichen Verkehr auf seinem Grundstück unterbinden.
Dem Bezirksamt sind keine Unfälle bekannt.
ohne
keine
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